Angenommen ein Existenzgründer meldet zum 1. Dezember nebenberuflich ein Gewerbe an, welches er ab den darauf folgenden 1. Januar Hauptberuflich ausübt.
Vom Arbeitsamt wird ihm gesagt, er darf nur eine gewisse Summe (400€) während der nebenberuflichen Tätigkeit einnehmen.
Er hat nun bereits im Dezember Arbeiten erledigt, die er aber erst im Januar in Rechnung stellt. Das heißt, er verdient das Geld doch erst im Januar? Oder?
Oder wird ihm dieser Verdienst noch für den Dezember angerechnet wo er die Arbeiten ausgeführt hat, aber nur 400€ verdienen darf?
Kurz zusammengefasst:
Arbeit im Dez ausgeführt.
Rechnung im Januar gestellt. (Worauf steht, dass die Arbeit im Dez gemacht wurde)
Rechnungsbetrag wird im Januar überwiesen.
Hat er nun dieses Geld im Dezember oder im Januar erwirtschaftet bzw verdient?
Angenommen ein Existenzgründer meldet zum 1. Dezember
nebenberuflich ein Gewerbe an, welches er ab den darauf
folgenden 1. Januar Hauptberuflich ausübt.
hallo laie,
Vom Arbeitsamt wird ihm gesagt, er darf nur eine gewisse Summe
(400€) während der nebenberuflichen Tätigkeit einnehmen.
Er hat nun bereits im Dezember Arbeiten erledigt, die er aber
erst im Januar in Rechnung stellt. Das heißt, er verdient das
Geld doch erst im Januar? Oder?
Oder wird ihm dieser Verdienst noch für den Dezember
angerechnet wo er die Arbeiten ausgeführt hat, aber nur 400€
verdienen darf?
Kurz zusammengefasst:
Arbeit im Dez ausgeführt.
Rechnung im Januar gestellt. (Worauf steht, dass die Arbeit im
Dez gemacht wurde)
Rechnungsbetrag wird im Januar überwiesen.
Hat er nun dieses Geld im Dezember oder im Januar
erwirtschaftet bzw verdient?
erwirtschaftet hat er es im dezember - steuerlich gesehen ist es als ertrag bei EÜR im januar zu erfassen - beim bilanzierer im dezember - wie das sozialgesetzbuch die sache sieht weiss ich nicht - ich würd mich mal beim arbeitsamt pauschal schlau machen - vielleicht kriegt man ja was raus, ohne gleich auf seine eigene sache aufmerksam zu machen…
Kurz zusammengefasst:
Arbeit im Dez ausgeführt.
Rechnung im Januar gestellt. (Worauf steht, dass die Arbeit im
Dez gemacht wurde)
Rechnungsbetrag wird im Januar überwiesen.
Hat er nun dieses Geld im Dezember oder im Januar
erwirtschaftet bzw verdient?
erwirtschaftet hat er es im dezember - steuerlich gesehen
ist es als ertrag bei EÜR im januar zu erfassen - beim
bilanzierer im dezember - wie das sozialgesetzbuch die sache
sieht weiss ich nicht - ich würd mich mal beim arbeitsamt
pauschal schlau machen - vielleicht kriegt man ja was raus,
ohne gleich auf seine eigene sache aufmerksam zu machen…
gruß vom inder
Wenn celo bei Anmeldung des Gewerbes Istbesteuerung gewählt hat, schlagen die Einnahmen doch wohl erst im Januar zu Buche, wenn sie ihm auch gezahlt werden. Davon kann er dann noch die Ausgaben abziehen.
Es ist zu vermuten und zu hoffen, dass das ArbAmt das genauso sieht.
Wenn der Nebenberuf neben der Arbeitslosigkeit stattgefunden het, durfte er im Dezember nur weniger als 15h/Woche arbeiten.
Danach wird das ArbAmt sicherlich auch fragen.
Für den Gewinn gilt m.W.:
Das AA rechnet den Gewinn des Gewerbes auf das Arbeitslosengeld an. Hierbei sind 20% des ALG anrechnungsfrei, mindestens aber 165 €. Alles darüber wird vom ALG abgezogen.
erwirtschaftet hat er es im dezember - steuerlich gesehen
ist es als ertrag bei EÜR im januar zu erfassen - beim
bilanzierer im dezember - wie das sozialgesetzbuch die sache
sieht weiss ich nicht - ich würd mich mal beim arbeitsamt
pauschal schlau machen - vielleicht kriegt man ja was raus,
ohne gleich auf seine eigene sache aufmerksam zu machen…
gruß vom inder
Wenn celo bei Anmeldung des Gewerbes Istbesteuerung gewählt
hat, schlagen die Einnahmen doch wohl erst im Januar zu Buche,
wenn sie ihm auch gezahlt werden. Davon kann er dann noch die
Ausgaben abziehen.
ist - oder sollbesteuerung hat mit dem ertragssteuerlichen zeitpunkt der versteuerung rein gar nichts zu tun… da gehts um die umsatzsteuer… ausserdem hab ich nichts anderes behauptet, als du nochmal wiederholt hast…
Es ist zu vermuten und zu hoffen, dass das ArbAmt das genauso
sieht.
Wenn der Nebenberuf neben der Arbeitslosigkeit stattgefunden
het, durfte er im Dezember nur weniger als 15h/Woche arbeiten.
Danach wird das ArbAmt sicherlich auch fragen.
Für den Gewinn gilt m.W.:
Das AA rechnet den Gewinn des Gewerbes auf das
Arbeitslosengeld an. Hierbei sind 20% des ALG anrechnungsfrei,
mindestens aber 165 €. Alles darüber wird vom ALG abgezogen.
Zugegeben, wir entfernen uns jetzt vom ursprünglichen Thema „Grenze beim Arbeitsamt“,
aber ich habe zu Deiner Antwort noch eine Frage
ist - oder sollbesteuerung hat mit dem ertragssteuerlichen
zeitpunkt der versteuerung rein gar nichts zu tun… da gehts
um die umsatzsteuer…
Haißt das, dass die Angabe zur „Ist- oder Sollbesteuerung“ nur für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt? und bei der Gewinnermittlung mit EÜR gilt das Rechnungsdatum?
Beispiel 1:
eine Ware oder eine Dienstleistung, wird im Dezember geliefert,
die Rechnung wird auch noch im Dezember geschrieben,
das Geld wird aber erst im Januar gezahlt.
Beispiel 2:
Ware oder Dienstleistung, wird ebenfalls im Dezember geliefert,
die Rechnung wird aber erst im Januar geschrieben (ReDatum 5. Januar),
das Geld wird im Januar gezahlt.
Beispiel 3:
Ware oder Dienstleistung, wird ebenfalls im Dezember geliefert,
die Rechnung wird aber erst im Januar geschrieben (ReDatum 5. Januar),
der (übereifrige) Kunde hat den korrekten Rechnungsbetrag schon im Dezember gezahlt.
Was gehört in diesen Beispielen bei Umsatzsteuer und EÜR zu welchem Jahr?
Zugegeben, wir entfernen uns jetzt vom ursprünglichen Thema
„Grenze beim Arbeitsamt“,
aber ich habe zu Deiner Antwort noch eine Frage
ist - oder sollbesteuerung hat mit dem ertragssteuerlichen
zeitpunkt der versteuerung rein gar nichts zu tun… da gehts
um die umsatzsteuer…
Haißt das, dass die Angabe zur „Ist- oder Sollbesteuerung“ nur
für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt? und bei der
Gewinnermittlung mit EÜR gilt das Rechnungsdatum?
genau, und bei EÜR gilt zuflussprinzip, eben wann die rechnung bezahlt wird…
Beispiel 1:
eine Ware oder eine Dienstleistung, wird im Dezember
geliefert,
die Rechnung wird auch noch im Dezember geschrieben,
das Geld wird aber erst im Januar gezahlt.
soll-besteuerung dezember - ist januar - EÜR jan.
Beispiel 2:
Ware oder Dienstleistung, wird ebenfalls im Dezember
geliefert,
die Rechnung wird aber erst im Januar geschrieben (ReDatum 5.
Januar),
das Geld wird im Januar gezahlt.
soll dez. - ist jan. - eür jan.
Beispiel 3:
Ware oder Dienstleistung, wird ebenfalls im Dezember
geliefert,
die Rechnung wird aber erst im Januar geschrieben (ReDatum 5.
Januar),
der (übereifrige) Kunde hat den korrekten Rechnungsbetrag
schon im Dezember gezahlt.
soll dez. - ist dez. - eür dez.
Was gehört in diesen Beispielen bei Umsatzsteuer und EÜR zu
welchem Jahr?