Erwerbsumsatzsteuer, Ust - oder doch nicht?

Hallo,

ich habe hier folgendes Thema, die ich nicht ganz verstehe :

angenommen ein Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland, es wird eingekauft teilweise auch in Nachbarländer (EU) ; verkauft aber auch …in Ausland (direkt an die Privatperson). Wie wird es hier mit dem Mwst. geregelt?
Könnte mir das jemand genauer erklären ?

Mit freundlichen Grüssen
Nadja

Hallo Nadja,

um dieses seeehr weite Feld ein wenig einzugrenzen, erlaube mir bitte die Gegenfragen:

  • Gibt es ein Lager in einem bestimmten Land (z.B. Deutschland), oder werden die Waren bei einem Lieferanten bestellt, der sie direkt an den Kunden liefert?

  • Gelangen die Waren beim Bezug von einem EU-Land ins andere?

  • Sind verbrauchsteuerpflichtige Waren (Tabak, Sekt und dergleichen) oder Autos oder Wasserfahrzeuge im Spiel?

Mit diesen Konkretisierungen lässt sich der Vorgang klarer beleuchten.

Schöne Grüße

MM

Hallo

vielleicht hätte ich es etwas ausführlicher darstellen sollen…

  • Gibt es ein Lager in einem bestimmten Land (z.B.
    Deutschland), oder werden die Waren bei einem Lieferanten
    bestellt, der sie direkt an den Kunden liefert?

Es ist so: die Waren werden nach Deutschland geliefert(wenn sie bestellt sind), werden dann aber wieder nach Ausland verkauft(EU-Land). Das heisst in Deutschland werden sie nur gelagert, kommissioniert und dann abgeschickt.

  • Gelangen die Waren beim Bezug von einem EU-Land ins andere?

  • Sind verbrauchsteuerpflichtige Waren (Tabak, Sekt und
    dergleichen) oder Autos oder Wasserfahrzeuge im Spiel?

Waren : wie Kosmetik, Beauty und Wellnessprodukte

Mit diesen Konkretisierungen lässt sich der Vorgang klarer
beleuchten.

Mit freundlichen Grüssen
Nadja

Hallo Nadja,

Es ist so: die Waren werden nach Deutschland geliefert(wenn
sie bestellt sind), werden dann aber wieder nach Ausland
verkauft(EU-Land). Das heisst in Deutschland werden sie nur
gelagert, kommissioniert und dann abgeschickt.

Das macht die Chose sehr viel leichter und einfacher darzustellen. Was aus der Sicht des Vertriebs „nur“ ist, nämlich das Vorliegen von zwei klar getrennten Geschäften EK und VK, außerdem eine tatsächliche Bewegung der Waren zum Lager in D und aus diesem raus, ist für den Rechenknecht ein tiiiefes Aufatmen wert. Es gibt kein Dreiecks- oder Reihengeschäft, keine „ruhende Lieferung“ usw. usw. zu beurteilen, ganz unabhängig davon, ob der Endkunde Unternehmer ist oder nicht und in welchem Land er sitzt.

Damit haben wir beim Warenbezug des in D sitzenden Unternehmers aus einem anderen Land der EU einen innergemeinschaftlichen Erwerb, alle Einzelheiten dazu stehen in § 1a UStG.

Dieser ig. Erwerb ist USt-pflichtig zum Regelsatz 16%. Gleichzeitig ist die auf den Erwerb geschuldete und abgeführte USt als Vorsteuer abziehbar.

Wenn jetzt die mit dem Verkauf ausgeführten Umsätze teilweise steuerbefreit sind (Ausfuhr), muss der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb im Verhältnis der steuerbefreiten zu den steuerpflichtigen Umsätzen gekürzt werden. Die USt-Pflicht des Erwerbsvorganges bleibt aber vollständig erhalten. Einzelheiten hierzu in § 15 Abs. 3,4 UStG.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin!

Hier bin ich wieder, irgendwann wird noch ein Steuerberater aus mir. ;o)

Ich fülle mal den von Dir genannten Vorgang mit Zahlen. Dann ist es für mich zumindest leichter verständlich.

Unternehmen A kauf bei Unternehmen B im EU-Ausland Waren im Wert von 100 Euro. Das Unternehmen B stellt eine netto Rechnung aus und das Unternehmen A berechnet sich die Umsatzsteuer selbst und führt die 16 Euro ab. Unternehmen A hat einen VSt.-Abzug in Höhe von 16 Euro.

Jetzt verkauft das Unternehmen A die Ware an Unternehmen B im EU-Ausland für 200 Euro netto.

So und hier hänge ich dann. Wie müsste man das Beispiel fortführen?

Dank und gruß Christian

Hallo Christian,

Jetzt verkauft das Unternehmen A die Ware an Unternehmen B im
EU-Ausland für 200 Euro netto.

Wie müsste man das Beispiel
fortführen?

Wenn die Ware zwischendurch bei A eingelagert war: Wenn B eine USt-ID-Nummer benennt, findet von A an B eine innergemeinschaftliche Lieferung (200) statt und B zahlt USt in Höhe von z.B. 40 (falls er in einem Land mit 20% USt-Regelsatz sitzt), die er als Vorsteuer abziehen kann.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Wenn die Ware zwischendurch bei A eingelagert war: Wenn B eine
USt-ID-Nummer benennt, findet von A an B eine
innergemeinschaftliche Lieferung (200) statt und B zahlt USt
in Höhe von z.B. 40 (falls er in einem Land mit 20%
USt-Regelsatz sitzt), die er als Vorsteuer abziehen kann.

Das würde ja bedeuten dass das Unternehmen A erst eine Umsatzsteuer von 16% hat (für den Kauf). Beim Verkauf allerdings keine Vorsteuer erhebt. Also ist das Ganze doch nachteilig, da ja nix zum abziehen ist. Bzw. vorteilig wenn das Unternhemen auch im Inland verkauft und die Ust. aus ausländischen Geschäften abzieht.

Richtig?

gruß Christian

Hallo nochmal,

heute ist nicht mein Tag, glaube ich…

Bevor es zu spät ist, folgende wichtige Korrektur:

Die - ggf. anteilige - Kürzung des Vorsteuerabzuges tritt in einigen Fällen von steuerfreien Umsätzen nicht ein, unter anderem bei denen, die nach § 4 Nr. 1-7 UStG steuerbefreit sind. Unter diese Nrn fallen Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen.

Der Rest ist richtig.

Schöne Grüße

MM

Hallo Christian,

schönen Dank für die Nachfrage. Ich hab da einen dicken Bock geschossen und überlege grade, ob ich um der Klarheit willen von meinem Privileg Gebrauch machen und den ganzen Müll löschen soll.

Zur Pönitenz lass ich ihn aber stehen und korrigiere bloß:

Das Prinzip „kein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen“ wird in einigen Fällen durchbrochen, unter anderem bei Ausfuhrlieferungen und inngergemeinschaftlichen Lieferungen. - § 15(3) UStG.

Glaube, heute sollte ich keine fachlichen Dinge mehr hier reinschreiben, sondern einen Spätburgunder aufmachen und in die Badewanne liegen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Glaube, heute sollte ich keine fachlichen Dinge mehr hier
reinschreiben, sondern einen Spätburgunder aufmachen und in
die Badewanne liegen.

Mach das und erklrä mir dann morgen (hoffentlich ohne Kater) folgender Fällen mit den Steuern aussehen würde:

1)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im EU Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins EU Ausland für 200 Euro netto.

2)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im Nicht-EU Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins Nicht-EU Ausland für 200 Euro netto.

3)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im EU Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins Nicht-EU Ausland für 200 Euro netto.

4)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im Nicht-EU Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins EU Ausland für 200 Euro netto.

Salut et au revoir,
Christian

Servus Christian,

Mach das und erklrä mir dann morgen (hoffentlich ohne Kater)

ist eine 2001er Hochheimer Hölle aus dem Haus Baison: Kater gibts nicht davon…

folgender Fällen mit den Steuern aussehen würde:

Alldieweil Du Reihengeschäfte immer noch freundlich aussparst, kriegen wir das vor der Pasta noch hin.

1)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
EU Ausland für 200 Euro netto.

A besteuert seinen innergemeinschaftlichen Erwerb mit 16€. Er verkauft ins EU-Ausland USt-frei, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist und seine USt-ID-Nummer benennt. A berechnet seinem Kunden 200€. Die 16€ kann A als Vorsteuer abziehen. Fazit: Der ganze Vorgang bleibt auf seinem Weg durch D für den A umsatzsteuerlich neutral. Wenn der Erwerber kein Unternehmer ist oder keine USt-ID-Nummer benennen kann, ist die Lieferung in D USt-pflichtig zu 16%, A muss seinem Kunden 232€ berechnen und davon 32€ USt abführen.

2)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im Nicht-EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
Nicht-EU Ausland für 200 Euro netto.

Die Ware sei nicht mit einem Einfuhrzoll belastet.

Die Unterschiede zu Fall 1) sind:

Die 16% USt, die A auf den Erwerb zahlt, heißt nicht USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern Einfuhrumsatzsteuer. A packt die 16€ nicht in seine USt-Voranmeldung, sondern die EUSt wird vom Zoll bei der Einfuhr erhoben und durch A bezahlt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann A als Vorsteuer abziehen. Unterschied zum inngergemeinschaftlichen Erwerb: EUSt zahlt jeder, der Ware aus Drittländern (oberhalb von Geringfügigkeitsgrenzen) ins Land bringt. Wenn er kein Unternehmer ist oder die Ware nicht für sein Unternehmen verwendet, kein Vorsteuerabzug. In diesen Fällen (kein Unternehmer oder private Verwendung) gibt es innerhalb der EU keinen inngergemeinschaftlichen Erwerb: Die Schuhe, die ich bei Heschung in Strasbourg kaufe, bleiben auch dann der französischen TVA unterworfen, wenn ich sie nach Monnem bringe.

Die Ausfuhrlieferung in Drittländer ist immer USt-frei, egal ob an Unternehmer oder andere, aber nur dann, wenn A nachweisen kann, dass die Ware tatsächlich außer Landes gelangt ist. Auch die Ausfuhrlieferung in Drittländer fällt unter die Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nicht einschränken.

A stellt seinem Kunden also 200€ pur in Rechnung. Falls der Verkauf in D stattfindet und die Ware durch den Kunden über die Grenze gebracht wird, ist es erlaubt und für A sinnvoll, wenn er 232€ in Rechnung stellt und die 32€ erst gutschreibt, wenn ihm der Ausfuhrnachweis vorliegt.

3)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
Nicht-EU Ausland für 200 Euro netto.

Innergemeinschaftlicher Erwerb wie in (1). USt-befreite Ausfuhrlieferung wie in (2). A berechnet in seiner USt-Erklärung 16€ USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb und zieht diese als Vorsteuer ab. Lieferung ist USt-befreit unter der Voraussetzung des Ausfuhrnachweises.

4)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im Nicht-EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
EU Ausland für 200 Euro netto.

Einfuhr wie bei (2), 16€ EUSt an den Zoll zu entrichten, als Vorsteuer abziehbar. Verkauf USt-frei, wenn der Kunde eine gültige UST-ID-Nummer benennt (kann und sollte durch A online überprüft werden, ich hab grade wieder einen Liebesbrief aus Saarlouis wegen einer ungültigen ID-Nummer auf dem Tisch). Wenn nicht, 32€ deutsche USt an den Kunden zu berechnen und durch A abzuführen.

Was haben die Fälle unterm Strich gemeinsam?

  • Waren, die aus dem Ausland nach D kommen, werden hinsichtlich USt so gestellt, dass sie Waren aus D entsprechen.

  • Waren, die von D in Drittländer gehen, tun dies ohne Belastung durch deutsche USt.

  • Waren, die von D in die EU gehen, tun dies zu deutschem USt-Satz, wenn sie zum privaten Verbrauch geliefert werden, und zum USt-Satz des jeweiligen Mitgliedsstaates, wenn sie an einen Unternehmer geliefert werden.

Worauf muss A achten?

  • bei Importen: Dass die Lieferung tatsächlich USt-befreit erfolgt. Bei inngergemeinschaftlichen Erwerben kann man „nachbessern“, aber bei Import aus Drittländern ist die EUSt stur auf den Rechnungsbetrag fällig.

  • bei Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern: Dass die USt-ID-Nummer, die ihm benannt wird, gültig ist.

  • bei Lieferungen in Drittländer: Dass der Tatbestand der Ausfuhr auf Dauer nachweisbar bleibt - bzw. dass dem Kunden die deutsche USt erst erlassen wird, wenn die Ausfuhr nachgewiesen ist.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Martin

ist eine 2001er Hochheimer Hölle aus dem Haus Baison: Kater
gibts nicht davon…

als „Nicht-Wein-Trinker“ muss ich Dir dabei wohl vertrauen.

Alldieweil Du Reihengeschäfte immer noch freundlich aussparst,
kriegen wir das vor der Pasta noch hin.

Pasta und Wein. Ich merke Du lebst nicht schlecht. Vielleicht sollte ich auch was mit Steuern machen. ;o)

Jetzt zum geschäftliche Teil *grinz*:

FALL1:

A besteuert seinen innergemeinschaftlichen Erwerb mit 16€.

Also rein Buchungstechnisch hat er auf dem Ustkonto 16€ drauf:
Verbindlichkeiten 116€ an Warenbestand 100€ und Ust 16€.
Richtig?

Er verkauft ins EU-Ausland USt-frei, wenn der Erwerber ein
Unternehmer ist und seine USt-ID-Nummer benennt. A berechnet
seinem Kunden 200€.

Ok Umsatzsteuer frei! Also die Buchung wäre (sagen wir Bargeschäft):
Warenbestand 200€ an Kasse 200€. Richtig?

Die 16€ kann A als Vorsteuer abziehen.

Also hat er neben den 100€, auch nochmals 16€ „Gewinn“ gemacht (wenn er einen Vorsteuerüberhang hat).

Fazit: Der ganze Vorgang bleibt auf seinem Weg durch D für den
A umsatzsteuerlich neutral.

Warum neutral? Er „gewinnt“ doch 16€. Oder seh ich vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr?

Wenn der Erwerber kein Unternehmer
ist oder keine USt-ID-Nummer benennen kann, ist die Lieferung
in D USt-pflichtig zu 16%, A muss seinem Kunden 232€ berechnen
und davon 32€ USt abführen.

Also wie wenn es ein Kunde in Deutschland wäre.

Den Rest habe ich dann verstanden. Danke!

Gruß Christian

Ei Guude,

Pasta und Wein. Ich merke Du lebst nicht schlecht. Vielleicht
sollte ich auch was mit Steuern machen. ;o)

Nuja - ab dem sechsten Monat Leistungsbezug in 2003 hieß das dann halt „Nudel midd Sooß’“…

FALL1:

A besteuert seinen innergemeinschaftlichen Erwerb mit 16€.

Also rein Buchungstechnisch hat er auf dem Ustkonto 16€ drauf:
Verbindlichkeiten 116€ an Warenbestand 100€ und Ust 16€.

Beinah richtig. Jetzt noch S/H rumdrehen: Per Warenbestand (Aktivmehrung) an Vbl aus LuL (Passivmehrung) 100, und die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht dem Lieferanten, sondern dem Staat schulden und gleich mit der Vorsteuer verrechnen: Per abziehbare Vorsteuer an USt auf innergemeinschaftliche Erwerbe 16€. Man sieht hier den Vorteil der rein technische Betrachtungsweise. Meine Kollegen aus dem WP-Geschäft hätten einen solchen Buchungssatz als unglaubliche Hohlheit von vornherein verworfen - sozusagen Null mal Null gibt Null bleibt Null. Um aber den USt-Kram aus den laufenden Salden belegen und mit diesen abstimmen zu können, ist es sinnvoll, für jedes Element aus der USt ein Konto offen zu halten und laufend zu bebuchen bis zum Zeitpunkt Abschluss / Jahreserklärung, wo die einzelnen Salden nach Abstimmung und Erstellung der Erklärung auf ein einziges Konto USt umgebucht werden und wenn alles ok ist im Saldo die Zahl enthalten, die ganz am Ende der Latte in der Steuererklärung steht.

Er verkauft ins EU-Ausland USt-frei, wenn der Erwerber ein
Unternehmer ist und seine USt-ID-Nummer benennt. A berechnet
seinem Kunden 200€.

Ok Umsatzsteuer frei! Also die Buchung wäre (sagen wir
Bargeschäft):
Warenbestand 200€ an Kasse 200€. Richtig?

Nein, das ist ja jetzt der Erlös. Und auch wieder S/H andersrum (Kassenzugang = Aktivmehrung. Umsatz führt zu Ertrag = Passivmehrung). Somit: Per Kasse an UStfreie Erlöse 200€. Und, wenn man den Wareneinsatz pro Geschäftsvorfall bucht, gleichzeitig: Per Wareneinsatz an Warenbestand 100€ (nämlich den EK der verkauften Ware).

Die 16€ kann A als Vorsteuer abziehen.

Also hat er neben den 100€, auch nochmals 16€ „Gewinn“ gemacht

Das kommt drauf an, womit man vergleichen will. Den Vorsteuerabzug hatten wir ja schon oben beim Einkauf der Ware untergebracht. Wenn man von „Gewinn“ reden will: Im Vergleich zur privaten Verwendung, schon. Das gilt aber auch für privat entnommene Ware, die in D bezogen wurde.

Er „gewinnt“ doch 16€. Oder seh ich vor lauter
Bäumen den Wald nicht mehr?

Glaube, das hängt auch mit oben zusammen: Die Ware geht so oder so bloß zu 100€ ins Lager, und die USt auf den Erwerb wird durch Vorsteuerabzug aufgehoben. Beim Kauf in D würde die Ware auch mit 100€ ins Lager gehen, und die USt darauf würde dem Lieferanten geschuldet und gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. In beiden Fällen kommt sie erst ins Spiel, wenn die Ware aus der Welt der „unternehmerischen Wertschöpfung“ in die Welt des „privaten Konsums“ übertritt: Dann gibts keinen Vorsteuerabzug mehr, und der gekniffene ist der Verbraucher, der das alles nicht bloß kassiert, administriert und abführt, sondern aus seiner Tasche bezahlt.

Wenn der Erwerber kein Unternehmer
ist oder keine USt-ID-Nummer benennen kann, ist die Lieferung
in D USt-pflichtig zu 16%, A muss seinem Kunden 232€ berechnen
und davon 32€ USt abführen.

Also wie wenn es ein Kunde in Deutschland wäre.

Ja. Ort der Lieferung ist eh Deutschland, und die USt-Befreiung gibts bloß für die USt-ID-Nummer.

Alladhonn!

MM

Hallo Martin!

*ohjesesnää*! Da war ich wohl gestern auch etwas müde. Vielleicht hätte ich doch einen Wein trinken sollen. *schämm*

Klar die Buchungen sind:
Kauf: Waren 100€ und Vorsteuer 16€ an Verbindlichkeiten 116€
Rechnungsausgleich: Verbindlichkeiten 116€ an Bank 116€
Verkauf (EU-Ausland): Forderungen 200€ an Umsatzerlöse 200€
Warenaufwand an Waren 100€

So jetzt müsste es stimmen.

Ok den Rest habe ich dann kapiert. ICh zahle beim Ek Vorsteuer und „erwerbe“ im gleichen Moment das Recht diese abzuziehen (praktisch ein Umsatzsteuer in gleicher Höhe). Das hatte ich nicht so kapiert.

Merci beaucoup!

Christian