Servus Christian,
Mach das und erklrä mir dann morgen (hoffentlich ohne Kater)
ist eine 2001er Hochheimer Hölle aus dem Haus Baison: Kater gibts nicht davon…
folgender Fällen mit den Steuern aussehen würde:
Alldieweil Du Reihengeschäfte immer noch freundlich aussparst, kriegen wir das vor der Pasta noch hin.
1)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
EU Ausland für 200 Euro netto.
A besteuert seinen innergemeinschaftlichen Erwerb mit 16€. Er verkauft ins EU-Ausland USt-frei, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist und seine USt-ID-Nummer benennt. A berechnet seinem Kunden 200€. Die 16€ kann A als Vorsteuer abziehen. Fazit: Der ganze Vorgang bleibt auf seinem Weg durch D für den A umsatzsteuerlich neutral. Wenn der Erwerber kein Unternehmer ist oder keine USt-ID-Nummer benennen kann, ist die Lieferung in D USt-pflichtig zu 16%, A muss seinem Kunden 232€ berechnen und davon 32€ USt abführen.
2)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im Nicht-EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
Nicht-EU Ausland für 200 Euro netto.
Die Ware sei nicht mit einem Einfuhrzoll belastet.
Die Unterschiede zu Fall 1) sind:
Die 16% USt, die A auf den Erwerb zahlt, heißt nicht USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern Einfuhrumsatzsteuer. A packt die 16€ nicht in seine USt-Voranmeldung, sondern die EUSt wird vom Zoll bei der Einfuhr erhoben und durch A bezahlt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann A als Vorsteuer abziehen. Unterschied zum inngergemeinschaftlichen Erwerb: EUSt zahlt jeder, der Ware aus Drittländern (oberhalb von Geringfügigkeitsgrenzen) ins Land bringt. Wenn er kein Unternehmer ist oder die Ware nicht für sein Unternehmen verwendet, kein Vorsteuerabzug. In diesen Fällen (kein Unternehmer oder private Verwendung) gibt es innerhalb der EU keinen inngergemeinschaftlichen Erwerb: Die Schuhe, die ich bei Heschung in Strasbourg kaufe, bleiben auch dann der französischen TVA unterworfen, wenn ich sie nach Monnem bringe.
Die Ausfuhrlieferung in Drittländer ist immer USt-frei, egal ob an Unternehmer oder andere, aber nur dann, wenn A nachweisen kann, dass die Ware tatsächlich außer Landes gelangt ist. Auch die Ausfuhrlieferung in Drittländer fällt unter die Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug nicht einschränken.
A stellt seinem Kunden also 200€ pur in Rechnung. Falls der Verkauf in D stattfindet und die Ware durch den Kunden über die Grenze gebracht wird, ist es erlaubt und für A sinnvoll, wenn er 232€ in Rechnung stellt und die 32€ erst gutschreibt, wenn ihm der Ausfuhrnachweis vorliegt.
3)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
Nicht-EU Ausland für 200 Euro netto.
Innergemeinschaftlicher Erwerb wie in (1). USt-befreite Ausfuhrlieferung wie in (2). A berechnet in seiner USt-Erklärung 16€ USt auf innergemeinschaftlichen Erwerb und zieht diese als Vorsteuer ab. Lieferung ist USt-befreit unter der Voraussetzung des Ausfuhrnachweises.
4)Unternehmen A kauft Waren im Wert 100 Euro netto im Nicht-EU
Ausland, lagert sie in Deutschland und verkauft sie dann ins
EU Ausland für 200 Euro netto.
Einfuhr wie bei (2), 16€ EUSt an den Zoll zu entrichten, als Vorsteuer abziehbar. Verkauf USt-frei, wenn der Kunde eine gültige UST-ID-Nummer benennt (kann und sollte durch A online überprüft werden, ich hab grade wieder einen Liebesbrief aus Saarlouis wegen einer ungültigen ID-Nummer auf dem Tisch). Wenn nicht, 32€ deutsche USt an den Kunden zu berechnen und durch A abzuführen.
Was haben die Fälle unterm Strich gemeinsam?
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Waren, die aus dem Ausland nach D kommen, werden hinsichtlich USt so gestellt, dass sie Waren aus D entsprechen.
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Waren, die von D in Drittländer gehen, tun dies ohne Belastung durch deutsche USt.
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Waren, die von D in die EU gehen, tun dies zu deutschem USt-Satz, wenn sie zum privaten Verbrauch geliefert werden, und zum USt-Satz des jeweiligen Mitgliedsstaates, wenn sie an einen Unternehmer geliefert werden.
Worauf muss A achten?
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bei Importen: Dass die Lieferung tatsächlich USt-befreit erfolgt. Bei inngergemeinschaftlichen Erwerben kann man „nachbessern“, aber bei Import aus Drittländern ist die EUSt stur auf den Rechnungsbetrag fällig.
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bei Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Ländern: Dass die USt-ID-Nummer, die ihm benannt wird, gültig ist.
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bei Lieferungen in Drittländer: Dass der Tatbestand der Ausfuhr auf Dauer nachweisbar bleibt - bzw. dass dem Kunden die deutsche USt erst erlassen wird, wenn die Ausfuhr nachgewiesen ist.
Schöne Grüße
MM