Re^2: Ermittlung der Einkünfte
ja. Der gilt immer, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit vorliegen. Er wirkt sich aus, wenn die im
Einzelnachweis belegten Werbungskosten zu den N-Einkünften
weniger sind als der Pauschbetrag.
Was für ein Satz...
ich muss das mal anders fragem.
Nehmen wir an, man baut sich ein Geschäft auf, dann hat man im Gegensatz zur gängigen Annahme keine überschwenglichen Gewinne sondern erstmal Kosten. Diese Kosten können die Einnahmen bei weitem übersteigen. Auf das Jahr (das erste Jahr, vor allem) gerechnet, könnte es durchaus möglich sein, dass vor den Einnahmen insgesamt( also sowohl angestellt, als auch selbstständig) ein Minus steht.
Sind meine Einkünfte insgesamt negativ, ist es aus meiner Sicht abwegig eine Steuer pauschal zu entrichten, nämlich fraglichen Arbeitnehmerpauschbetrag.
Liege ich falsch ??
oder kann er die Kosten aus dem Gewerbe vollständig gegen die
Lohnsteuer rechnen ?
???
gut, ich meinte natürlich Einkünfte, Kosten gegen Einkünfte..
- Erster Schritt: Summe aller Einkünfte gleich Gesamtbetrag
der Einkünfte
- Zweiter Schritt: Abzug von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen gleich zu versteuerndes
Einkommen
- Dritter Schritt: Ermittlung der darauf zu erhebenden ESt
- Vierter Schritt: Abrechnung der festsgesetzten ESt mit
geleisteten Vorauszahlungen, einbehaltener LSt und KapSt.
Zu welchem Schritt hast Du jetzt welche konkrete Frage?
ja wie schon oben erwähnt, nach Schritt 2 sind wir im negativen Bereich, durch die Kosten des Nebengewerbes.
Frage wie gehabt, ist trotzdem der Arbeitnehmerpauschbetrag zu zahlen ?
Schöne Grüße
Grüße zurück
MM