Pauschbetrag

Von: , Frage gestellt am So, 6. Feb 2005

Hallo,

Hat jemand ein kleines Gewerbe und ist hauptsächlich angestellt, gilt für Ihn dann der Arbeitnehmerpaschbetrag, oder kann er die Kosten aus dem Gewerbe vollständig gegen die Lohnsteuer rechnen ?

Theo

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 15 Minuten 0 hilfreich
    Re: Ermittlung der Einkünfte

    Hallo Theo, Hat jemand ein kleines Gewerbe und ist hauptsächlich
    angestellt, gilt für Ihn dann der Arbeitnehmerpaschbetrag,
    ja. Der gilt immer, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen. Er wirkt sich aus, wenn die im Einzelnachweis belegten Werbungskosten zu den N-Einkünften weniger sind als der Pauschbetrag. oder kann er die Kosten aus dem Gewerbe vollständig gegen die
    Lohnsteuer rechnen ?
    ???

    - Erster Schritt: Summe aller Einkünfte gleich Gesamtbetrag der Einkünfte
    - Zweiter Schritt: Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gleich zu versteuerndes Einkommen
    - Dritter Schritt: Ermittlung der darauf zu erhebenden ESt
    - Vierter Schritt: Abrechnung der festsgesetzten ESt mit geleisteten Vorauszahlungen, einbehaltener LSt und KapSt.

    Zu welchem Schritt hast Du jetzt welche konkrete Frage?


    Schöne Grüße



    MM

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Ermittlung der Einkünfte

      ja. Der gilt immer, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger
      Tätigkeit vorliegen. Er wirkt sich aus, wenn die im
      Einzelnachweis belegten Werbungskosten zu den N-Einkünften
      weniger sind als der Pauschbetrag.
      Was für ein Satz...
      ich muss das mal anders fragem.

      Nehmen wir an, man baut sich ein Geschäft auf, dann hat man im Gegensatz zur gängigen Annahme keine überschwenglichen Gewinne sondern erstmal Kosten. Diese Kosten können die Einnahmen bei weitem übersteigen. Auf das Jahr (das erste Jahr, vor allem) gerechnet, könnte es durchaus möglich sein, dass vor den Einnahmen insgesamt( also sowohl angestellt, als auch selbstständig) ein Minus steht.

      Sind meine Einkünfte insgesamt negativ, ist es aus meiner Sicht abwegig eine Steuer pauschal zu entrichten, nämlich fraglichen Arbeitnehmerpauschbetrag.

      Liege ich falsch ?? oder kann er die Kosten aus dem Gewerbe vollständig gegen die
      Lohnsteuer rechnen ?
      ???
      gut, ich meinte natürlich Einkünfte, Kosten gegen Einkünfte..
      - Erster Schritt: Summe aller Einkünfte gleich Gesamtbetrag
      der Einkünfte
      - Zweiter Schritt: Abzug von Sonderausgaben und
      außergewöhnlichen Belastungen gleich zu versteuerndes
      Einkommen
      - Dritter Schritt: Ermittlung der darauf zu erhebenden ESt
      - Vierter Schritt: Abrechnung der festsgesetzten ESt mit
      geleisteten Vorauszahlungen, einbehaltener LSt und KapSt.

      Zu welchem Schritt hast Du jetzt welche konkrete Frage?

      ja wie schon oben erwähnt, nach Schritt 2 sind wir im negativen Bereich, durch die Kosten des Nebengewerbes.
      Frage wie gehabt, ist trotzdem der Arbeitnehmerpauschbetrag zu zahlen ?



      Schöne Grüße

      Grüße zurück
      MM

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Ermittlung der Einkünfte

        Hallo Theo, Sind meine Einkünfte insgesamt negativ, ist es aus meiner
        Sicht abwegig eine Steuer pauschal zu entrichten, nämlich
        fraglichen Arbeitnehmerpauschbetrag.
        jetzt wird die Frage klarer.

        Der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920€ (immer aufs Jahr gerechnet) ist keine Steuer. Dieser Betrag wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit immer dann von den Einnahmen (= Bruttogehalt) abgezogen, wenn keine Werbungskosten (= Ausgaben zur Erzielung der Einkünfte, das sind solche Sachen wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel usw) glaubhaft gemacht werden, die mehr als 920€ ausmachen.

        Wenn positive Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, können diese durch den Abzug der Werbungskostenpauschale nicht weniger als Null (also nicht negativ) werden.

        Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb siehts anders aus: Wenn ein Verlust vorliegt, der mehr ausmacht als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ich unterstell jetzt mal vereinfachend, dass bloß diese beiden Einkunftsarten vorliegen), wird er auf die Einkünfte aus dem Vorjahr zurückgetragen (d.h. davon abgezogen) - egal ob diese schon veranlagt sind oder nicht. Auf Antrag kann man ihn auch vortragen lassen. Das ist dann sinnvoll, wenn bei einem Rücktrag nichts herauskäme, aber bei einem Vortrag schon.

        Bisschen klarer jetzt? Sonst bitte ich Dich weiterzufragen, wie Du siehst, wird mit jedem Detail die Fragestellung klarer und kann entsprechend besser beantwortet werden.


        Schöne Grüße



        MM

        • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Ermittlung der Einkünfte

          Alles klar,

          Ich danke vielmals.

          Gruss
          Theo

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!