Grundsteuer

Hallo,

wie kann ein Bauherr, die auf ihn zukommende Grundsteuer berechnen?! Ich habe hier im Archiv schon gesucht aber nix verstanden.

Es geht um ein EFH mit ca. 165 qm Wohnfläche. Das Grundstück ist ca. 555 qm groß.

Wie kann man das selber berechnen. Und wenn es nur so Pi mal Daumen ist…??!

Danke!
Jesch

Hi Jesch,

Grundsteuerhebesatz und Einheitswerte werden von der Gemeinde festgelegt, also einfach dort fragen.

Gruß Ralf

Betrifft: Grundsteuer
Die Grundsteuer wird als vervielfältigter Betrag von der jeweiligen Gemeinde des Hausstandortes erhoben; ein Wohnhaus wird dabei regelmäßig mit der Grundsteuer B veranlagt. Maßstab für die Veranlagung ist der sgn. Einheitswert, den das Finanzamt festlegt. Und dieser Einheitswert richtet sich wiederum nach der Größe, Ausstattung und Wert des Neubaus. Hier in Nds. werden z.Z. Neubauten mit einer vergleichbaren Größe mit einem Einheitswert von 100,-- - 350,-- € bewertet; dieser Wert wird immer auf das Jahr 1914 runtergerechnet und ist daher so gering.
Bei einem Hebesatz von z.B. 350 % ergibt sich dann eine Grundsteuerbelastung
von 100,-- * 350 % = 350,-- €
bis 350,-- * 350 % = 1.225,-- €
im Jahr. Dieser Betrag wird in 4 Teilbeträgen zum 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. jedes Jahres erhoben.
Gruß
Matthias

Hallo Jesch :smile:,

es ist lang her, dass ich mich mit der Materie beschäftigt habe, aber es reicht noch aus, um meinen Vorrednern ein wenig in den Krümeln rumzupicken.

Zum Verfahren: Durch das zuständige Finanzamt ergeht der Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid). Auf der Grundlage dieses Bescheides setzt die Gemeinde unter Verwendung des ebenfalls durch die Gemeinde festgesetzten Grundsteuerhebesatzes die Grundsteuer fest.

Der Wert von 100 - 350€ für EFH im ländlichen Raum ist kein Einheitswert, sondern der Grundsteuermessbetrag (= Einheitswert mal Steuermesszahl 3,5 Promille).

Das Verfahren der Einheitsbewertung war im Ansatz als etwas zu großer Wurf gedacht, daher hat es so viele widersprüchlich und unsinnig erscheinende Details. Das Konzept war die Schaffung eines vereinfachten und einheitlichen Bewertungsverfahrens, welches es ermöglichen sollte, sämtliche Grundstücke alle sechs Jahre mit vertretbarem Aufwand neu zu bewerten. „Hauptfeststellungszeitpunkte“ hat es seither jedoch bloß 1935, 1964 und - modifiziert - 1991 gegeben. Einheitlich (d.h. für Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer und alles mögliche andere gleichermaßen anwendbar) ist das Verfahren heute nicht mehr.

Maßgeblich für die Bewertung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden bebauten Grundstücken sind §§ 74 - 82 des Bewertungsgesetzes (BewG).

Das „Ertragswertverfahren“ gem. §§ 78ff BewG (Betriebswirte: Augen zu und durch!) gilt gem. § 76 BewG u.a. für Einfamilienhäuser.

Prinzip ist der Ansatz einer Jahresrohmiete (tatsächliche im Fall von vermieteten Objekten, sonst die ortsübliche Miete) einschließlich Betriebskosten, aber ohne Heizung, Warmwasserversorgung, Wasser etc.) multipliziert mit einem Vervielfältiger. Dieser hängt ab von Alter und Ausstattung des Hauses und von der Größenklasse der Gemeinde und bewegt sich zwischen 7,6 und 13,5. Er ist für Einfamilienhäuser der Anlage 7 zum Bewertungsgesetz zu entnehmen. Beispiel: Nachkriegsbau in massiver Bauweise in einer Gemeinde der Größenklasse 5.000 bis 10.000 Einwohner: Multiplikator 12.

Und wenn wir jetzt mit diesem weitermachen, können wir in das Beispiel einsteigen:

Es geht um ein EFH mit ca. 165 qm Wohnfläche. Das Grundstück
ist ca. 555 qm groß.

Grundstück, soweit es zum EFH gehört und keine separate Garten- oder gar noch LuF-Parzelle ist, wird nicht separat bewertet. Sie wird ggf. einen Einfluss auf die Jahresrohmiete haben.

Wenn wir diese jetzt mal mit etwa 8.000 - 11.000 € ansetzen (ist das realistisch?) und den Multiplikator 12 ansetzen, kommen wir zu einem Einheitswert von 96.000 - 132.000 €. Wertmindernde oder -erhöhende Umstände im Sinn des § 82 BewG seien nicht gegeben. Damit kommen wir mit 3,5/1.000 zu einem Grundsteuermessbetrag von 336 - 462 €. Die Grundsteuerpolitik der Gemeinden ist ganz verschieden. Es werden etwa landwirtschaftlich geprägte Gemeinden, die gerne viele Pendler ins Neubaugebiet holen wollen, einen hohen Hebesatz für Grundsteuer A und einen niedrigen für Grundsteuer B festsetzen. In unserem Beispiel soll der Hebesatz für Grundsteuer B vielleicht 320 v.H. sein. Dann beträgt die Grundsteuer 1.075 - 1.478 €.

Wie kann man jetzt von diesem sehr vagen Begriff zu etwas mehr Präzision kommen?

Dazu braucht es

  • Kenntnisse der ortsüblichen Mieten
  • Kenntnis des Hebesatzes der Gemeinde für Grundsteuer B
  • Angaben zu Baujahr und Bauweise des Hauses und zur Größe der Gemeinde.

Und jetzt viel Spaß beim Rumrechnen!

Schöne Grüße

MM