Hallo
jemand hat bemerkt, dass die Lohnsteuererklärung für das Jahr 2003 noch nicht gemacht wurde. Kann dieser die Erklärung noch einreichen oder ist es dafür zu spät? Es wurde auch keine „Antragsveranlagung“ gestellt.
Gruss
Hallo T-Man,
um die Begriffe ein wenig zu klären:
Das, was der Steuerpflichtige abgibt, heißt Einkommensteuererklärung - nicht verwechseln mit den Lohnsteueranmeldungen, die die Arbeitgeber einreichen.
Wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte (…) oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410€ beträgt, oder wenn Arbeitslhn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde, oder bei LSt-Klassenwechsel oder bei LSt-Klasse V oder VI - und noch eine Reihe von anderen Möglichkeiten, die man in § 46 EStG nachlesen kann.
Wenn keine der dort genannten Bedingungen erfüllt ist, geht es um die berühmte „Antragsveranlagung“. Das, was in diesem Fall abgegeben wird, sieht genau gleich aus wie eine Einkommensteuererklärung und heißt „Antrag auf Veranlagung zur ESt“.
Was ist der Unterschied?
Der „Antrag auf Veranlagung etc.“ kann nicht später als 24 Monate nach Entstehen der Steuer (= 31.12. des jeweiligen Jahres) abgegeben werden. Für 2003 also 31.12.2005. Es gibt dabei keine Kulanz: Der Sachbearbeiter, der im Fall einer Steuererstattung Geld seines obersten Dienstherrn herausgibt, darf dieses nicht willkürlich tun.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung in allen anderen Fällen besteht fort, ohne irgendwann von selbst erledigt zu sein - wenn allerdings ein rechtskräftiger Bescheid aus Schätzung vorliegt und die darin festgesetzte ESt bezahlt ist, werden die Bemühungen des Fiskus um Erzwingung der Abgabe je nach Fall ein wenig nachlassen.
Fazit: Auch ohne zu wissen, ob eine Pflicht- oder eine freiwillige Veranlagung stattfindet, ist für 2003 in 2005 noch alles offen. Verspätungszuschläge können im Fall der Pflichtveranlagung festgesetzt werden - dieses passiert jedoch in „normal“ gelagerten Arbeitnehmerfällen höchst selten.
Schöne Grüße
MM