Fragen zur doppelten Haushaltsführung - 600 km

Hallo liebe Steuerexperten,

ein Arbeitnehmer, alleinstehend mit eigenem Hausstand, nimmt eine neue Tätigkeit an einem 600 km vom derzeitigen Wohnsitz entfernten Ort auf.

Er mietet dazu eine möbl. Ferienwohnung am neuen Arbeitsort für den Zeitraum von zunächst 4 Monaten an. Seine Wohnung an seinem Heimatort behält er in diesen 4 Monaten. (Probezeit…)

Was muss in dem Fall aus steuerlichen Gesichtspunkten beachtet werden und was kann beim Finanzamt geltend gemacht werden?

Ich gehe mal davon aus, dass am Arbeitsort ein Zweitwohnsitz angemeldet werden muss.

Vermutlich können die Mitkosten für die Ferienwohnung geltend gemacht werden?
Wie oft können Heimfahrten mit dem eigenen PKW geltend gemacht werden? Jede Woche oder ist das bei der Entfernung begrenzt?
Der Arbeitnehmer hat am Wohnort eine Freundin mit eigenem Hausstand. Der Lebensmittelpunkt befindet sich dort, was auch so bleiben soll.
Was kann noch alles geltend gemacht werden wie z.B. Telefonkosten, Wäscherei etc…

Der Arbeitnehmer will nach den 4 Monaten seine eigenen Hausstand am derzeitigen Wohnort auflösen und in die Wohnung der Freundin ziehen, die sich am gleichen Wohnort, also ebenfalls 600 km entfernt vom Arbeitsort, befindet.
Parallel dazu soll die Ferienwohnung am Arbeitsort gekündigt werden und eine andere Wohnung am Arbeitsort angemietet werden.

Lässt sich das noch beim Finanzamt geltend machen?
Wird bei der Entfernung die doppelte Haushaltsführung noch anerkannt und ebenso die Heimfahrten am Wochenende?

Viele Dank für eure Ratschläge!

Gruß
Achim

Hi !

Da hast ja selbst schaon fast alles ausgefunden, was es so zu wissen gibt. Daher anbei einach mal die Rechtsquelle, nach der die Finanzverwaltung das Ganze abarbeitet: R 43 Lohnsteuer-Richtlinien.
BEACHTE: in den ersten 3 Monaten kann es sich u.U. steuerlich günstiger auswirken, die Regelungen zur Dienstreise anzuwenden. Dies ist aber nicht immer so und sollte wahrscheinlich besser durch einen steuerlichen Experten (Lohnsteuerhilfeverein) feprüft werden.

BARUL76

R 43. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung

(1) 1Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist.

Berufliche Veranlassung

(2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst. 2Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. 3Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. 4Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält.

Eigener Hausstand

(3) 1Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (→ R 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. 6Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass innerhalb der Zweijahresfrist mindestens eine Heimfahrt unternommen wird.

Ort der Zweitwohnung

(4) Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich.

Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand

(5) 1Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand gilt ein Wohnungswechsel an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe, wenn er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (→ R 42 Abs. 1 Satz 6 bis 8) in seiner Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält, für folgende Zeiträume als doppelte Haushaltsführung:

  1. für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort,

  2. für die Folgezeit nur, wenn der Arbeitnehmer

a) für eine verhältnismäßig kurze Dauer am selben Ort beschäftigt wird oder

b) sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder

c) längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt wird und umzugsbereit ist, aber noch keine angemessene Wohnung gefunden hat.

2Für den Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1 gelten die Regelungen in R 37 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist auch den Wechsel der Zweitwohnung an den neuen Beschäftigungsort voraussetzt.

Notwendige Mehraufwendungen

(6) 1Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

  1. die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder in den Fällen des Absatzes 5 an den bisherigen Wohnort (→ Absatz 7) oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche,

  2. Verpflegungsmehraufwendungen (→ Absatz 8),

  3. Aufwendungen für die Zweitwohnung (→ Absatz 9) und

  4. Umzugskosten (→ Absatz 10).

2Führt der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, so kann er wählen, ob er die nach Satz 1 in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten nach R 42 geltend machen will. 3Der Arbeitnehmer kann das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben. 4Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mit dem nach R 31 Abs. 5 und 6 maßgebenden Wert zu kürzen.

Notwendige Fahrtkosten

(7) 1Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen

  1. die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. 2Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist R 38 Abs. 1 anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von R 40a berücksichtigt werden,

  2. die Entfernungspauschale von 0,40 EUR für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich (→ § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). 2Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken; hier sind vorbehaltlich R 33 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. 3Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (→ Absatz 11 Satz 15 Nr. 1).

2Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind die Aufwendungen für die letzte Fahrt zur Beendigung der doppelten Haushaltsführung und für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) als Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln (→ R 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8).

Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen

(8) 1Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt im Sinne der Absätze 3 oder 5 abwesend ist, die bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend. 2Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, so ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. 3Für den Ablauf der Dreimonatsfrist gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß. 4R 39 Abs. 2 ist zu beachten.

Notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung

(9) 1Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen. 2Zu den notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört auch die für diese Wohnung zu entrichtende Zweitwohnungssteuer. 3Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so sind die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste. 4Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, so können die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland ohne Einzelnachweis für die Übergangszeit im Sinne des Absatzes 8 mit dem nach R 40 Abs. 2 maßgebenden Pauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 % dieses Pauschbetrags je Übernachtung angesetzt werden; ein Wechsel zwischen dem Einzelnachweis der Aufwendungen und dem Ansatz der Pauschbeträge ist bei derselben doppelten Haushaltsführung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht zulässig.

Umzugskosten

(10) 1Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt. 2Dasselbe gilt für die sonstigen Umzugsauslagen im Sinne des § 10 AUV bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland. 3Kosten für den Umzug in die Familienwohnung (Rückumzug) sind nach Ablauf der Zweijahresfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nicht abziehbar.

Werbungskostenabzug oder Vergütung durch den Arbeitgeber

(11) 1Die notwendigen Mehraufwendungen nach den Absätzen 6 bis 10 können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber nach den folgenden Regelungen steuerfrei erstattet werden; R 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 2Für die Mehraufwendungen nach den Absätzen 7 bis 10 ist der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auf die ersten zwei Jahre einer Beschäftigung am selben Ort begrenzt. 3Die Zweijahresfrist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort gewechselt oder erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat und in der Umgebung des neuen Beschäftigungsorts eine Zweitwohnung bezogen hat. 4Ist der Arbeitnehmer vor Bezug der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort arbeitstäglich dorthin gefahren, so ist dieser Zeitraum nicht auf die Zweijahresfrist anzurechnen. 5Ist der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort eine Dienstreise an diesen Ort unmittelbar vorausgegangen, so ist die Dauer der Dienstreise ebenfalls nicht auf die Zweijahresfrist anzurechnen. 6Verlegen beiderseits berufstätige Ehegatten den Familienwohnsitz an den Wohnort des bisher auswärts tätigen Ehegatten und behält der andere Ehegatte aus beruflichen Gründen die bisherige Familienwohnung als Zweitwohnung bei, so beginnt für diese Zweitwohnung keine neue Zweijahresfrist; für diesen doppelten Haushalt kann der andere Ehegatte Werbungskosten für einen verbliebenen Restzeitraum der Zweijahresfrist abziehen. 7Aufwendungen für Heimfahrten können jedoch nach Ablauf der Zweijahresfrist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (→ R 42) als Werbungskosten abgezogen werden. 8Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Beschäftigung am selben Ort hat auf den Ablauf der Zweijahresfrist keinen Einfluss. 9Dagegen führen Unterbrechungen wegen Beendigung der Beschäftigung oder vorübergehender Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort zu einem Neubeginn der Zweijahresfrist, wenn die Unterbrechung mindestens acht Monate gedauert hat. 10Die Erstattung der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Satz 1 und Satz 2 als Werbungskosten abgezogen werden können. 11Dabei kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern in den Steuerklassen III, IV oder V ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben. 12Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, und die Richtigkeit dieser Erklärung durch Unterschrift bestätigen. 13Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 14Das Wahlrecht des Arbeitnehmers nach Absatz 6 hat der Arbeitgeber nicht zu beachten. 15Darüber hinaus gilt Folgendes:

  1. Hat der Arbeitgeber oder für dessen Rechnung ein Dritter dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen zur Durchführung der Heimfahrten unentgeltlich überlassen, so kommt ein Werbungskostenabzug und eine Erstattung von Fahrtkosten nicht in Betracht.

  2. Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur bis zu den nach Absatz 8 maßgebenden Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden.

  3. 1Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland dürfen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Pauschbetrag bis zu 20 EUR und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten mit einem Pauschbetrag bis zu 5 EUR je Übernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. 2Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit dem für eine Dienstreise geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten mit 40 % dieses Pauschbetrags steuerfrei erstattet werden.

Vielen Dank und *
Hallo Barul,

vielen Dank für den Artikel.
Ich werde mir das in Ruhe mal durchlesen…

Gruß
Achim