Unsatzsteuer-ID und TDG §6

Hallo Experten,

stellen wir uns vor, ein Mann hat nebenberuflich ein Einzelgewerbe (Webdesign) angemeldet und im ersten Jahr auch einigen Umsatz gemacht, für den er Umsatzsteuer gezahlt hat. Er bekam im Zuge dessen eine neue Steuernummer zugewiesen. Jetzt will er auf einer Homepage Werbung für seine Einzelfirma machen. Im TDG (Teledienstegesetz) §6 steht, dass er, im Fall dass er eine solche Nummer hat, die Unsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben hat (das oft zitierte „Impressum“). Nun hat der Mann aber gar keine solche Nummer, sondern lediglich die normale Steuernummer. Ist da was verschlafen worden oder ist er lediglich einer der Fälle, in denen die Umsatzsteuer-ID nicht erforderlich ist? Weiß da jemand bescheid?

Liebe Grüße
Habe Durchfall

Moin Moin,
ich bin zwar kein Experte aber wenn du auf der Seite Dienstleistungen anbietes und keine Ust-ID hast musst du deine „normale“ Steuernummer angeben.
Gruß

Moin Moin,
ich bin zwar kein Experte aber wenn du auf der Seite
Dienstleistungen anbietes und keine Ust-ID hast musst du deine
„normale“ Steuernummer angeben.
Gruß

Nein. § 6 Abs. 1 Nr. 6 TDG spricht ausdrücklich nur von der USt-ID. Die „normale“ Steuernummer muss daher nicht angegeben werden.

Es ist gar nicht so unüblich, dass man als Unternehmer keine USt-ID hat. Die UST-ID ist nur dann notwendig, wenn man Geschäfte innerhalb der EU abwickelt. Und die meisten Unternehmer, vor allem die Kleinen, sind doch froh, wenn sie hier in D erst mal alles auf die Reihe kriegen. Sich dann auch noch mit ausländischen Vorschriften rumärgern will doch auch meist keiner.

Die USt-ID kann man sich aber dennoch bei Bundesamt für Finanzen (BfF) in Saarlouis erfragen. Man erhält sie ganz unkompliziert am Telefon.

BARUL76

Moin,

Nein. § 6 Abs. 1 Nr. 6 TDG spricht ausdrücklich nur von der
USt-ID. Die „normale“ Steuernummer muss daher nicht angegeben
werden.

Man sollte aber wie bei der Rechnungslegung die Steuernummer angeben.

Unbedingt! Damit auch noch der allerletzte Spaßvogel im hintersten Usbekistan eine UStVA mit Zahllast 100.000 € für ihn anmelden kann.
Elster machts möglich!

Grüße
Chris

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Moin,

Unbedingt! Damit auch noch der allerletzte Spaßvogel im
hintersten Usbekistan eine UStVA mit Zahllast 100.000 € für
ihn anmelden kann.
Elster machts möglich!

Wenn man damit ein problem hat darf man keine Internetseite machen und auch keine Rechnungen schreiben. Überall steht sie drauf.

Hi !

Wenn man damit ein problem hat darf man keine Internetseite
machen und auch keine Rechnungen schreiben. Überall steht sie
drauf.

  1. Nach dem TDG ist die Angabe der Umsatzsteuer auf der Internetseite nicht vorgesehen.

  2. Jedem ist es freigestellt, welche Informationen er (neben den Pflichtangaben) auf seiner Seite noch machen möchte. Wer also unbedint seine Steuernummer angeben möchte, darf dies tun. Ein Zwang jedoch besteht nicht.

  3. Was das Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für die erteilten Rechungen vorschreibt, gilt nicht für die eigene Internetseite. Zumahl die Vorschrift auch davon spricht, dass man entweder die „normale“ Steuernummer ODER die USt-ID in den Rechungen angeben kann.

BARUL76