Ausländische Kapitaleinkünfte und Minijob

Hallo,

ein Arbeitnehmer muss seine erste Steuererklärung machen.

  1. Muss er die Anlage AUS in jedem Fall ausfüllen, wenn er Einkünfte aus dem Ausland hat? Auf dem Hauptbogen ist auf Zeile 36 danach gefragt.

Seine Kapitalerträge gehen nicht über den Sparerfreibetrag hinaus.
(Er hat im November 2004 einen Sparplan über 50 Euro monatlich bei der Fondsgesellschaft Templeton in Luxemburg abgeschlossen.)

  1. Er hat zwei Beschäftigungen einen Minijob und einen regulär. Muss er dann in der Anlage N (Arbeitnehmer) auch das angeben, was er im Minijob verdient hat? Er findet dazu nichts in den Erklärungen.
    Sein Arbeitgeber des Minijobs meint, er müsste das nicht angeben, weil er ja schon Steuern bezahlt hätte.

Aber die Steuererklärung gibt dazu nichts her.

Liebe Grüße

Chrissicat70

Hallo Chrissicat70

ein Arbeitnehmer muss seine erste Steuererklärung machen.

Glückwunsch

  1. Muss er die Anlage AUS in jedem Fall ausfüllen, wenn er
    Einkünfte aus dem Ausland hat? Auf dem Hauptbogen ist auf
    Zeile 36 danach gefragt.
    Seine Kapitalerträge gehen nicht über den Sparerfreibetrag
    hinaus.
    (Er hat im November 2004 einen Sparplan über 50 Euro monatlich
    bei der Fondsgesellschaft Templeton in Luxemburg
    abgeschlossen.)

Dann reicht das Kreuz auf dem Mantelbogen S. 2 Z. 32 2 Kästxhwn. Anlage AUS braucht nicht ausgefüllt zu werden. Solltest Du jedoch eine Bescheinigung über anrechenbare Beträge von Deinem Institut erhalten haben, dann solltest Du die Anlg.KAP/AUS ausfüllen, um das Geld wiederzubekommen.

  1. Er hat zwei Beschäftigungen einen Minijob und einen
    regulär. Muss er dann in der Anlage N (Arbeitnehmer) auch das
    angeben, was er im Minijob verdient hat? Er findet dazu nichts
    in den Erklärungen.
    Sein Arbeitgeber des Minijobs meint, er müsste das nicht
    angeben, weil er ja schon Steuern bezahlt hätte.

Richtig, Minijob (geringfügiges Arbeitsverhältnis) wird nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt.
Gruß
Michael

  1. Er hat zwei Beschäftigungen einen Minijob und einen
    regulär. Muss er dann in der Anlage N (Arbeitnehmer) auch das
    angeben, was er im Minijob verdient hat? Er findet dazu nichts
    in den Erklärungen.
    Sein Arbeitgeber des Minijobs meint, er müsste das nicht
    angeben, weil er ja schon Steuern bezahlt hätte.

Bei 400€-Jobs ist i. d. Regel keine Anlage N nötig,
Ausnahme: Es wurde „auf Lohnsteuerkarte“ gearbeitet
und der Arbeitnehmer hat Steuern gezahlt.

Eine Seite möglichst verständlich geschrieben
für Steuer-Anfänger:
http://www.klicktipps.de/einkommensteuer.htm
JoKu

Anrechnung ausländische Quellensteuer
Hi,

kleine Anmerkung

Solltest Du jedoch eine Bescheinigung über anrechenbare
Beträge von Deinem Institut erhalten haben, dann solltest Du
die Anlg.KAP/AUS ausfüllen, um das Geld wiederzubekommen.

Anrechenbare Quellensteuer heißt nur, dass diese von der deutschen Steuer abgezogen wird. Nur wenn auf die ausländischen Kapitalerträgen deutsche Einkommensteuer anfällt, ist die ausländische Quellensteuer davon abziehbar. Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt unter dem Freibetrag liegen, fällt keine deutsche Steuer an und dann wird auch nichts erstattet.

Viele Grüße
C.