ein Arbeitnehmer muss seine erste Steuererklärung machen.
Muss er die Anlage AUS in jedem Fall ausfüllen, wenn er Einkünfte aus dem Ausland hat? Auf dem Hauptbogen ist auf Zeile 36 danach gefragt.
Seine Kapitalerträge gehen nicht über den Sparerfreibetrag hinaus.
(Er hat im November 2004 einen Sparplan über 50 Euro monatlich bei der Fondsgesellschaft Templeton in Luxemburg abgeschlossen.)
Er hat zwei Beschäftigungen einen Minijob und einen regulär. Muss er dann in der Anlage N (Arbeitnehmer) auch das angeben, was er im Minijob verdient hat? Er findet dazu nichts in den Erklärungen.
Sein Arbeitgeber des Minijobs meint, er müsste das nicht angeben, weil er ja schon Steuern bezahlt hätte.
ein Arbeitnehmer muss seine erste Steuererklärung machen.
Glückwunsch
Muss er die Anlage AUS in jedem Fall ausfüllen, wenn er
Einkünfte aus dem Ausland hat? Auf dem Hauptbogen ist auf
Zeile 36 danach gefragt.
Seine Kapitalerträge gehen nicht über den Sparerfreibetrag
hinaus.
(Er hat im November 2004 einen Sparplan über 50 Euro monatlich
bei der Fondsgesellschaft Templeton in Luxemburg
abgeschlossen.)
Dann reicht das Kreuz auf dem Mantelbogen S. 2 Z. 32 2 Kästxhwn. Anlage AUS braucht nicht ausgefüllt zu werden. Solltest Du jedoch eine Bescheinigung über anrechenbare Beträge von Deinem Institut erhalten haben, dann solltest Du die Anlg.KAP/AUS ausfüllen, um das Geld wiederzubekommen.
Er hat zwei Beschäftigungen einen Minijob und einen
regulär. Muss er dann in der Anlage N (Arbeitnehmer) auch das
angeben, was er im Minijob verdient hat? Er findet dazu nichts
in den Erklärungen.
Sein Arbeitgeber des Minijobs meint, er müsste das nicht
angeben, weil er ja schon Steuern bezahlt hätte.
Richtig, Minijob (geringfügiges Arbeitsverhältnis) wird nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt.
Gruß
Michael
Er hat zwei Beschäftigungen einen Minijob und einen
regulär. Muss er dann in der Anlage N (Arbeitnehmer) auch das
angeben, was er im Minijob verdient hat? Er findet dazu nichts
in den Erklärungen.
Sein Arbeitgeber des Minijobs meint, er müsste das nicht
angeben, weil er ja schon Steuern bezahlt hätte.
Bei 400€-Jobs ist i. d. Regel keine Anlage N nötig,
Ausnahme: Es wurde „auf Lohnsteuerkarte“ gearbeitet
und der Arbeitnehmer hat Steuern gezahlt.
Solltest Du jedoch eine Bescheinigung über anrechenbare
Beträge von Deinem Institut erhalten haben, dann solltest Du
die Anlg.KAP/AUS ausfüllen, um das Geld wiederzubekommen.
Anrechenbare Quellensteuer heißt nur, dass diese von der deutschen Steuer abgezogen wird. Nur wenn auf die ausländischen Kapitalerträgen deutsche Einkommensteuer anfällt, ist die ausländische Quellensteuer davon abziehbar. Wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt unter dem Freibetrag liegen, fällt keine deutsche Steuer an und dann wird auch nichts erstattet.