Hallo Brett,
angenommen ein Selbständiger (Besuchter) in der IT Branche hat in seiner privaten Wohnung eine Person übernachten lassen. Diese Person (Besucher) ist aus beruflichen Gründen in diese Stadt gekommen und wollte kein Hotel nehmen sondern lieber bei dem Selbständigen übernachten.
Der Arbeitgeber des Besuchers will die Übernachtungskosten nur erstatten wenn eine Rechnung vorliegt.
- Darf der Selbständige eine Rechnung für die Übernachtung ausstellen?
oder
- Darf der Selbständige als Privatperson eine Rechnung ausstellen?
wenn ja
- Wie soll das eingenomene Geld steuerehrlich verbucht werden?
Im Voraus vielen Dank für Eure Antworten. 
Hallo Robert,
- Darf der Selbständige eine Rechnung für die Übernachtung
ausstellen?
Ja. Ein betrieblicher Ertrag liegt aber bloß vor, wenn die Wohnung zum Betriebsvermögen gehört. Deswegen weiter zu:
- Darf der Selbständige als Privatperson eine Rechnung
ausstellen?
Ja, und das ist in diesem Fall angezeigt. Hierzu Abschnitt 161 EStR (Einkommensteuerrichtlinien): „Werden Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung (…) vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 € im Veranlagungszeitraum (…), kann (…) von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung (…) entsprechend anzuwenden.“
- Wie soll das eingenommene Geld steuerehrlich verbucht
werden?
Sinnvollerweise behält man eine Notiz bei den Steuerunterlagen, um bei einer Anfrage wegen einer Kontrollmitteilung in vier Jahren auf einen Griff die Kiste wieder parat zu haben und erläutern zu können. Darüber hinaus muss man nichts damit machen.
Schöne Grüße
MM