Ich hasse es ja, mich mit dem Zeug zu beschäftigen, aber ich habe da so ein Streitgespräch mit einem Freund. Er hat einen kleinen Internet-Laden. Desletzt hat er mir von seiner Steuererklärung erzählt und gemeint, daß er ein bischen Probleme wegen den Einnahmen hat. Er macht nämlich keine Buchführung!
Ich habe ihn darauf hingewiesen, daß er dagegen was tun sollte und er außerdem (darf ich wohl nicht so laut sagen, oder??) seine Buchführung zumindest gleichlautent nachholen sollte. Wenn er mal eine Steuerprüfung bekommt, kriegt er nämlich Ärger…
Er war dann der Meinung, das könne nicht so wild werden. Bei Einnahmen von den paar Tausendern würden die keinen Streß machen, und ihm vielleicht eine Verwarnung von ein bissel Geld geben. Das wär’s.
Ich bin aber der Meinung, daß es nicht so glimpflich abgehen würde. Immerhin ist das doch auch eine Art Steuerbetrug, wenn er seine Einnahmen schätzt.
Wer hat denn recht? Was blüht ihm denn nun, wenn das mal rauskommt?
ich arbeite mich grade in diese problematik ein. bin zwar noch nicht allzuweit gekommen aber 'nen bissl hab ich schon erfahren.
Er hat
einen kleinen Internet-Laden. Desletzt
hat er mir von seiner Steuererklärung
erzählt und gemeint, daß er ein bischen
Probleme wegen den Einnahmen hat. Er
macht nämlich keine Buchführung!
Ich habe ihn darauf hingewiesen, daß er
dagegen was tun sollte und er außerdem
(darf ich wohl nicht so laut sagen,
oder??) seine Buchführung zumindest
gleichlautent nachholen sollte. Wenn er
mal eine Steuerprüfung bekommt, kriegt er
nämlich Ärger…
Er war dann der Meinung, das könne nicht
so wild werden. Bei Einnahmen von den
paar Tausendern würden die keinen Streß
machen, und ihm vielleicht eine
Verwarnung von ein bissel Geld geben.
die nichtbeachtung der buchführungs- und aufzeichnungspflichten kann ein bußgeldverfahren nach sich ziehen, wobei das bußgeld bis zu 10000,- dm betragen kann (§379 abgabenverordnung). das fa kann die besteuerungsgrundlage schätzen, wenn die bücher nicht oder nicht vollständig vorliegen. diese schätzung wird selten zugunsten des steuerpflichtigen ausfallen.
da er aber minderkaufmann ist, kann es sein, daß diese §§ keinen einfluß auf sein unternehmen haben. denn in der abgabenverordnung steht irgendwo, daß gewerbetreibende, die nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher vorschriften bücher führen müssen, ab einem jahresumsatz von 5000000,- dm, bei einem betriebsvermögen größer 125000,-dm oder einem gewinn von mehr als 48000,- dm im letzten wirtschaftsjahr dazu verpflichtet sind.
trotzdem muß er zumindest eine einfache Einnahmen-Überschußrechnung (Überschuß der Einnahmen -Erlöse, Zinsen, Provisionen, Eigenverbrauch- über die Betriebsausgaben -Miete, Fahrtkosten, Bewirtung, Abschreibung- vorlegen können.
Ein Kassenbuch würde fast schon ausreichen.
Bis 13.000/26000 DM zu versteuerndes Einkommen -also Gewebegewinn minus Sonderausgaben wie Versicherungen etc.
passiert aber so o. so nix.
selbstverständlich muß er Steuererklärungen abgeben. Deine Fragen richten sich zwar nur auf die Einkommensteuer, die schlimmstenfalls vom Finanzamt geschätzt wird. Viel entscheidender ist aber die sogenannte Umsatz- oder Mehrwertsteuer, die Dein Freund gegebenenfalls seinen Kunden in Rechnung stellt aber nicht abführt. Hier ist der Tatbestand der Steuerverkürzung gegeben, der nach A.O., je nach schwere und Vorsatz mit eine Geldbuße bis hin zum Freiheitsentzug belgt wird. Im übrigen sollte er sich einmal Gedanken machen, ob es nicht sogar ein Vorteil für Ihn ist, wenn er (Umsatz)Steuererklärungen abgibt, um bei Rechnungen anderer Unternehmer die sogenannte Vorsteuer geltend zu machen. Ein Beispiel: Er kauft sich ein Auto für DM 34.800. DM 4.800 (16%) bekommt er vom Finanzamt zurück erstattet!
Ciao Markus
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