Ein kleines Einman Unternehmen hat bisher das Buchen der Geschäftsvorgänge vom Steuerberater machen lassen. So auch den Jahres-
abschluß. Nun hat der Berater aber dem kleinen Unternehmen eine Bilanz
angefertigt. Nach dem der kleine Unternehmer selbst bucht und sich in die Materie eingearbeitet hat, muß er feststellen, das er gar nicht
Bilanzieren mußte. Muß dieser jetzt beim Finazamt immer eine Bilanz
abgeben? Oder kann er auch eine Einnahmen-Überschußrechnung erstellen.
Gruß Veronika
Hi !
Es gibt für das ganze zwei Lösungsansätze. Der eine ist der theoretische, der andere der praktische.
Zuerst zum praktischen, weil einfacher:
Einfach mal beim Finanzamt anrufen und fragen, ob eine EÜR abgegeben werden kann. In der Regel dürfen da keine Probleme bestehen.
Zum theoretischen und damit formaljuristischen Teil:
Trotz Nichtbestehens der Buchführungspflicht wurden freiwillig Bücher geführt (Bilanz). Nach § 141 AO haben die Finanzbehörden die Feststellung zu treffen, ob ein Steuerpflichtiger weiterhin verpflichtet ist, Bücher zu führen oder nicht.
Diese (interne) Feststellung haben sie durch die (externe) Mitteilung dem Steuerpflichtigen anzuzeigen. Mit Beginn des Jahres, das auf die Mitteilung folgt, darf der Steuerpflichtige dann den Gewinn anhand einer EÜR ermitteln.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es bei einem Übergang von Bilanz zur EÜR einige Besonderheiten zu beachten gilt (als Stichworte seien hier nur Umsatzsteuer, Bestände an Waren, Forderungen und Verbindlichkeiten genannt)