Bei folgender Frage lassen mich EStG, EStDV und EStR mal wieder im Stich:
Zu welchem Zeitpunkt kann ich eine Ansparabschreibung/Rücklage bilden und bei 4(3)-Ermittlung als Ausgabe aufzeichnen? Zu jedem krummen Datum wie z.B. 3.März?
Die 6%-Verzinsung von unverbrauchten Rücklagen gilt ja nur für volle Wirtschaftsjahre. Wenn ich eine Rücklage also zum 3.März bilden kann, brauche ich dieses Jahr demnach nicht zu verzinsen? Klingt mir irgendwie zu gut, um wahr zu sein.
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Rücklagen sind erst zum Schluß des Wirtschaftsjahres zu bilden. Daher ergibt sich kein Verzinsungsproblem wegen Unterjährigkeit.
Die Rücklage ist in der Höhe, in der sie nicht beansprucht wurde, zu verzinsen.
Die Rücklage hat keine Auswirkung auf die USt.
Glaube ich nicht, daß Du mit schwieriger Fachliteratur zurecht kämst. Punkte 1-3 sind bereits aus den Gesetzen anzuleiten.
Du brauchst einen Steuerberater oder ein Fragenforum.