Einkommenssteuer 2003/2004

Hallo ihr,

Ich habe meine Einkommensteuer für 2003 und auch die aktuelle von 2004 noch nicht gemacht.

Wann ist dafür die Frist abgelaufen?

Liebe Grüsse vom Zitronenfalter

Frist Abgabe Einkommenssteuer-Erklärung
Hi !

Als Arbeitnehmer, kann amn die Erklärung für 2003 bis einschließlich 31.12.2005 24:00 Uhr abgeben.

Wurde man aufgefordert eine Steuererklärung einzureichen, kann sie sogar auch noch nach dem 31.12.2005 eingereicht werden.

Selbständige haben insgesamt sogar 7 Jahre Zeit, eine Erklärung einzureichen, müssen dann aber auch mit erheblichen Strafen (eiegntlich sollte nämlich bis zum 31.05. des Folgejahres alles eingereicht sein) rechnen.

BARUL76

Hallo,

was barul 76 schreibt, ist so nicht ganz richtig.

Auch wenn man aufgefordert wurde, eine Steuererklärung abzugeben, hat man nicht läner Zeit als andere. Das eine hat mit anderen überhaupt nicht zu tun.

Wenn du eine Steuererklärung abgeben musst, dann eigentlich bis zum 31.05. des nächsten Jahres, also für 2003 bis zum 31.05.2004 usw.

Wenn du eine Steuererklärung abgeben möchtest, dann innerhalb von 2 Jahren.

Ob du eine abgeben musst, steht hier:
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p46.html

und hier bei „zu § 25 des Gestzes“:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estdv_1955/i…

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

@Peter: Amtsveranlagung/Antragsveranlagung
Hi !

Auch wenn man aufgefordert wurde, eine Steuererklärung
abzugeben, hat man nicht läner Zeit als andere. Das eine hat
mit anderen überhaupt nicht zu tun.

wir wissen beide, was ich mit meiner Auskunft gemeint hatte. :smile:

Ich wollte in dem ersten Posting nur darauf hinweisen, dass es neben der „Antragsveranlagung für Arbeitnehmer“ des § 46 II Nr. 8 EStG auch möglich ist, dass die Finanzbehörden nach Ablauf der dort genannten 2-Jahresfrist eine Steuererklärung nach § 149 I Satz 2 AO anfordern können (Pflichtveranlagung).
Mag sein, dass sich dies nicht so ganz aus meinem Beitrag herauslesen ließ. So war es aber zumindest gemeint.

Selbstverständlich hat jemand, nachdem er aufgefordert wurde auch nicht mehr unendlich viel Zeit. Weil natürlich auch dann die entsprechenden Konsequenzen (Verspätungs-, Säumniszuschlag) drohen. Aber die Aufforderung selbst kann nun mal auch versendet werden, wenn die Frist des § 46 II Nr. 8 EStG bereits verstrichen ist.

Ich denke aber, dass diese Info für das Ursprungsposting ja sowieso nicht relevant ist, da sich ja noch alles innerhalb der Fristen (also sogar der kurzen 2-Jahresfrist) bewegt.

BARUL76

Selbstverständlich hat jemand, nachdem er aufgefordert wurde
auch nicht mehr unendlich viel Zeit. Weil natürlich auch dann
die entsprechenden Konsequenzen (Verspätungs-,
Säumniszuschlag) drohen. Aber die Aufforderung selbst kann nun
mal auch versendet werden, wenn die Frist des § 46 II Nr. 8
EStG bereits verstrichen ist.

hallo und noch frohe ostern,

das problem dabei ist nur, dass selbst bei aufforderung nach der 2-jahresfrist, diese frist nicht verlängert wird und das amt die antragsveranlagung auch bei vorheriger aufforderung zur abgabe ablehnen kann wenn eine erstattung vorliegt… - kam hier m.e. nicht so deutlich rüber…

gruß vom inder

Ich denke aber, dass diese Info für das Ursprungsposting ja
sowieso nicht relevant ist, da sich ja noch alles innerhalb
der Fristen (also sogar der kurzen 2-Jahresfrist) bewegt.

BARUL76

Rücknahme der Aufforderung
Hi !

das problem dabei ist nur, dass selbst bei aufforderung nach
der 2-jahresfrist, diese frist nicht verlängert wird und das
amt die antragsveranlagung auch bei vorheriger aufforderung
zur abgabe ablehnen kann wenn eine erstattung vorliegt… -

Wird da jetzt grad was durcheinander geschmissen?

Soweit mir bekannt, sieht § 149 I Satz 1 AO vor, dass die Einzelsteuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Dies wurde im EStG u.a. durch den § 46 geregelt, welcher neben einigen Pflichtveranlagungen (Spezialregelungen für Steuerpflichtege mit 19er-Einkünften) auch die Antragsveranlagung zulässt. Diese dann selbstverständlich mit bestimmten Einschränkungen, die als lex specialis (2-Jahresfrist) den lex generalis der AO (3 Jahre Anlaufhemming + 4 Jahre Festsetzungsverjährung) vorgehen.

Zusätzlicher zu dieser, sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden, Pflicht können die Finanzbehörden auch zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern (§ 149 I Satz 2 AO). Durch eine solche Aufforderung werden dann selbstverständlich die Verfahrensregelungen (also die jetzt zumindest die zur Abgabe von Erklärungen) ausgehebelt und die Abgabepflicht leitete sich jetzt ausschließlich aus der AO (mit der 7-Jahresfrist) her.
Die Finanzbehörde soll diese Aufforderung vor allem und gerade an diejenigen Steuerpflichtigen richten, die bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren. Mit dieser Aufforderung genügt die Finanzbehörde dann dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 88 AO i.V.m. § 85 AO (gleichmäßige Festsetzung der Steuern). Wieso dann im Einzelfall bei Eintreten der Umstände des § 88 II AO die Finanzbehörde den Verwaltungsakt (um einen solchen handelt es sich nämlich bei der Anforderung einer Steuererklärung) zurücknehmen kann, habe ich leider nicht finden können.

Meiner Meinung dürfte hier als einzige Vorschrift der § 131 I AO in Frage kommen (rechtmäßiger, belastender VA) und dieser sieht lediglich für die Zukunft bestimmte Änderungen vor.

Kann mir bitte eine Rechtsquelle genannt werden, aus der sich sonst noch die Rücknahme der Aufforderung ergibt. Ich werd dann sicherlich meine Ansicht noch mal überdenken müssen. :smile:

BARUL76

hallo barul,

bin im urlaub, hab keine gesetze zur hand :smile:

… nochmal konkret: wenn das FA zur abgabe der erklärung auffordert und von einer pflichtveranlagung ausgeht - z.B. neben 19er einkünften noch V+V - und sich nach ablauf der frist zur antragsveranlagung durch abgabe der erklärung rausstellt, dass es sich nicht um eine pflichtveranlagung sondern eben um eine antragsveranlagung handelt (weil z.b. nur neg. einkünfte aus V+V neben den 19ern vorliegen) dann wird das FA die veranlagung nicht durchführen, da ja dann fristablauf gegeben ist und somit kein pflichtveranlagungsgrund mehr vorliegt… das geht selbst, wenn man nach einer schätzung die erklärung ausserhalb der 2-jahresfrist abgibt - das FA nimmt dann den geschätzten bescheid zurück und lehnt die veranlagung ab…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

bin im urlaub, hab keine gesetze zur hand :smile:

na das ist doch kein Problem. Die gibts doch z.B. beim BMF.de oder bei steuernetz.de

… nochmal konkret: wenn das FA zur abgabe der erklärung
auffordert und von einer pflichtveranlagung ausgeht - z.B.
neben 19er einkünften noch V+V - und sich nach ablauf der
frist zur antragsveranlagung durch abgabe der erklärung
rausstellt, dass es sich nicht um eine pflichtveranlagung
sondern eben um eine antragsveranlagung handelt

und genau hier ist der Denkfehler. Durch die Aufforderung handelt es sich um eine Pflichtveranlagung nach AO. Die Regelungen des EStG bleiben dann einfach außen vor. Sie gelten als nicht existent.
Und auch die Vorschrift, nach der „einfach so“ von einer Veranlagung abgesehen werden kann, nachdem diese explizit durch die Aufforderung zur Abgabe angekündigt worden ist, sehe ich nocht nicht.
Mag durchaus sein, dass die von dir beschriebene Vorgehensweise in der Praxis durchgeführt wird und sich unwissende Steuerpflichtige dann mit der Auskunft des Finanzamtes zufrieden geben. Juristisch ist diese Vorgehensweise aber durch nichts gedeckt (alos ich hab nichts gefunden, aber das heißt ja noch nicht, dass es nicht wirklich irgendwas gibt)

BARUL76

PS: Ich find es gut, dass dieses Brett durch solch eine Diskussion endlich auch mal wieder seiner eigentlichen Bestimmung zugeführt wird und nicht immer nur die Fragen von steuerlichen Laien besprochen werden. Da können wir doch alle von profitieren.

Hi !

bin im urlaub, hab keine gesetze zur hand :smile:

na das ist doch kein Problem. Die gibts doch z.B. beim BMF.de
oder bei steuernetz.de

  • zu stressig jetzt…

… nochmal konkret: wenn das FA zur abgabe der erklärung
auffordert und von einer pflichtveranlagung ausgeht - z.B.
neben 19er einkünften noch V+V - und sich nach ablauf der
frist zur antragsveranlagung durch abgabe der erklärung
rausstellt, dass es sich nicht um eine pflichtveranlagung
sondern eben um eine antragsveranlagung handelt

und genau hier ist der Denkfehler. Durch die Aufforderung
handelt es sich um eine Pflichtveranlagung nach AO. Die
Regelungen des EStG bleiben dann einfach außen vor. Sie gelten
als nicht existent.

  • eben nicht - aus der pflichtveranlagung wird eben dann eine antragsveranlagung - weil kein grund zur pflichtveranlagung vorliegt - alleine der aufforderung zur abgabe der steuererklärung zieht doch nicht die tatsache der pflichtveranlagung nach sich…

Und auch die Vorschrift, nach der „einfach so“ von einer
Veranlagung abgesehen werden kann, nachdem diese explizit
durch die Aufforderung zur Abgabe angekündigt worden ist, sehe
ich nocht nicht.
Mag durchaus sein, dass die von dir beschriebene
Vorgehensweise in der Praxis durchgeführt wird und sich
unwissende Steuerpflichtige dann mit der Auskunft des
Finanzamtes zufrieden geben. Juristisch ist diese
Vorgehensweise aber durch nichts gedeckt (alos ich hab nichts
gefunden, aber das heißt ja noch nicht, dass es nicht wirklich
irgendwas gibt)

BARUL76

PS: Ich find es gut, dass dieses Brett durch solch eine
Diskussion endlich auch mal wieder seiner eigentlichen
Bestimmung zugeführt wird und nicht immer nur die Fragen von
steuerlichen Laien besprochen werden. Da können wir doch alle
von profitieren.

so siehts aus - lass mich auch gerne mal belehren… vielleicht kann sich hier mal jemand vom „amt“ in die diskussion einklinken…

Hi !

  • zu stressig jetzt…

wegen der Diskussion weiter oben mit cat?

  • eben nicht - aus der pflichtveranlagung wird eben dann eine
    antragsveranlagung - weil kein grund zur pflichtveranlagung
    vorliegt - alleine der aufforderung zur abgabe der
    steuererklärung zieht doch nicht die tatsache der
    pflichtveranlagung nach sich…

und noch mal der selbe Denkfehler, wie gerade eben schon. Ich hab mal einfach aus einem Kommentar (Schwarz, AO) zu § 149 Abs. 1 Satz 2 folgendes:

„Die Finanzbehörden können ihrer Verpflichtung zur gleichmäßigen Steuerfestsetzung (§§ 85, 86) und zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) nur nachkommen, wenn der vermeintliche Steuerpflichtige zur Mitwirkung angehalten werden kann. § 149 Abs. 1 S. 2 bestimmt demgemäß, dass zur Abgabe der Steuererklärung auch verpflichtet ist, wer hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert wird.“

Das „verpflichtet“ wurde von mir fett unterlegt. Es ist also entgegen der Regelung nach § 149 Abs. 1 Satz 1, der sich ausdrücklich auf die Regelungen in den Einzelsteuergesetzen bezieht, eine zusätzliche Regelung, die damit auch die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Sachverhalt (nahezu komplett) aushebelt.

Deutlicher wird dies vielleicht auch durch diese Stelle im Kommentar:

"Die Steuererklärungspflicht entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erklärungspflicht anknüpft. Nach § 149 sind für das Bestehen der Steuererklärungspflicht zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

• die Erklärungspflicht unmittelbar aufgrund des Gesetzes (§ 149 Abs. 1 S. 1),
• die Erklärungspflicht durch Verwaltungsakt (§ 149 Abs. 1 S. 2)."

Es wird also durch die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung eine eigenständige Pflicht geschaffen. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Aufforderung auch um einen Verwaltungsakt. Gegen dieser wäre der Einspruch gegeben. Wie würde denn in deinem Fall eine Einspruchsbergündung aussehen? „Ich geb nicht ab, weil ich nur negative Einkünfte habe.“ ? Doch eine sehr merkwürdige Begründung. Und auch die Finanzbehörden können aus dieser Pflichtveranlagung (nach Satz 2) nicht einfach eine Antragsveranlagung (nach Satz 1 i.V.m. EStG) machen. Also wie gesagt, ich konnte diese Möglichkeit noch nicht finden.

BARUL76

Es wird also durch die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
eine eigenständige Pflicht geschaffen. Wie bereits
festgestellt, handelt es sich bei der Aufforderung auch um
einen Verwaltungsakt. Gegen dieser wäre der Einspruch gegeben.
Wie würde denn in deinem Fall eine Einspruchsbergündung
aussehen? „Ich geb nicht ab, weil ich nur negative Einkünfte
habe.“ ? Doch eine sehr merkwürdige Begründung. Und auch die
Finanzbehörden können aus dieser Pflichtveranlagung (nach Satz
2) nicht einfach eine Antragsveranlagung (nach Satz 1 i.V.m.
EStG) machen. Also wie gesagt, ich konnte diese Möglichkeit
noch nicht finden.

BARUL76

puuuh, würde also kurz gesagt bedeuten: wenn das finanzamt zur abgabe auffordert, dann ist das definitiv eine pflichtveranlagung und antragsfristen sind unrelevant…wär mir jtzt neu, aber wenn dem so ist…

zu der einspruchsbegründung: wenn sich die pflicht zur abgabe der steuererklärung nicht aus dem gesetz ableitet, dann besteht durchaus die möglichkeit dass durch einspruch gg. die aufforderung mit der begründung, dass z.b. nur negative einkünfte erzielt wurden oder die einkünfte innerhalb des grundfreibetrages liegen, keine veranlagung durchgeführt werden muss - kommt bei rentnern mit V+V schon mal vor, dass in einem jahr keine steuerlast entsteht - diesem antrag wurde bisher immer entsprochen, soweit ich das erfahren habe…

gruß inder

Hi !

zu der einspruchsbegründung: wenn sich die pflicht zur abgabe
der steuererklärung nicht aus dem gesetz ableitet, dann
besteht durchaus die möglichkeit dass durch einspruch gg. die
aufforderung mit der begründung, dass z.b. nur negative
einkünfte erzielt wurden oder die einkünfte innerhalb des
grundfreibetrages liegen, keine veranlagung durchgeführt
werden muss - kommt bei rentnern mit V+V schon mal vor, dass
in einem jahr keine steuerlast entsteht - diesem antrag wurde
bisher immer entsprochen, soweit ich das erfahren habe…

und hier handelt es sich doch aber um ein verbundenes Verfahren. Es wird also einerseits der Erklärungspflicht genügt (wie von mir schon immer gesagt :smile:)
UND
andererseits gleich mit einem Antrag auf Nichtveranlagung verknüpft.
Und vom Finanzamt wird sowohl die Steuererklärung (Antrag des Steuerpflichtigen) beschieden. Durch Steuerbescheid in Höhe von € 0,00 und zusätzlich auch der Antrag auf Nichtveranlagung. Da gibts irgenson Stück Papier, womit man dann auch zur Bank rennen kann, wenn man mag.

BARUL76

Hallo Ihr beiden,

nun schaltet sich mal einer vom Amt ein, der aus der Praxis berichtet:

Nur weil jemand aufgefordert wurde, eine Steuererklärung abzugeben, ist es noch lange nicht eine Pflichtveranlagung.
Das Finanzamt kann bei einer Aufforderung nicht unbedingt wissen, ob es sich um eine Pflicht- oder Antragsveranlagung handelt.
Beispiel: In einem Jahr hat der Stpfl. Bruttoarbeitslohn und positive Einkünfte aus V+V über der Antragsgrenze.
Dann wird er automatisch vom Computer aufgefordert, im nächsten Jahr eine Steuererklärung abzugeben, weil eine Pflichtveranlagung vorlag.
Trotz Aufforderung gibt er die nächste Steuererklärung verspätet ab, nun stellt sich aber heraus, dass es eine Antragsveranlagung ist, weil die Einkünfte aus V+V nunmehr negativ sind.
Liegt die Abgabe außerhalb der 2-Jahres-Frist, wird das Finanzamt die „Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung“ per Bescheid ablehnen.
Das ergibt sich zwingend aus § 46 EStG.

Wie ich also im ersten Antwortartikel erwähnte, hat also das eine mit dem anderen gar nichts zu tun.
Auch die AO sagt nichts anderes, wie barul76 eingangs erwähnte, ist man zwar verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn man dazu aufgefordert wurde, dem kann man aber nicht entnehmen, dass man auch Anspruch auf eine Veranlagung hat.

Zudem wäre ansonsten der Gleichheitsgrundsatz gefährdet. Nur durch Sicherstellung der 2-Jahres-Frist kann eine gleichmäßige Behandlung aller Bürger erfolgen.

Das Finanzamt hat zwar einigen wenigen Punkten auch einen gewissen Ermessensspielraum, das Finanzamt kann sich aber nicht über gesetzliche Fristen, wie z.B. im § 46 EStG definiert, hinwegsetzen.

Gruß

Peter

Ergänzung
Nochmals hallo,

auch die §§ 130 und 131 AO sind hier nicht anzuwenden.

Diese gelten ausdrücklich nicht (!) bei Steuerbescheiden, sondern nur bei anderen Verwaltungsakten.

Zugegebenermaßen ergibt sich das nicht aus dem Gesetz, ist aber in jedem Kommentar nachzulesen.

Gruß

Peter

zum 130/131 AO
Hi !

Ebenfalls nur zur Klarstellung.

Wir (also ich) wollten die beiden §§ doch nie auf Bescheide sondern lediglich auf die Aufforderung anwenden.

BARUL76