Besteuerung Veräußerung private Website
Hi !
Das ist doch mal ein richtig schön kniffliger Fall. Es sollen nachfolgend meine Lösungen für den Bereich Einkommensteuer und Umsatzsteuer (bei anderen Steuerarten dürfte es keine Veranlassung geben, näher zu prüfen) aufgezeigt werden.
Einkommensteuer
Ich war erst am Überlegen, ob man den Verkauf irgendwie den „Einkünften aus selbständiger Arbeit“ zukommen lässt. Dort wird nämlich auch die schriftstellerische Tätigkeit erwähnt. Ziemlich lange konnte ich die Schriftstellerei laut Kommentar auch noch vertreten, bis ich an folgende Stelle kam:
„Wer Rätsel „herstellt“, ein Softwarelernprogramm mit entsprechendem Drehbuch für Videofilm entwickelt oder als technischer Redakteur Bedienungsanleitungen für technische Geräte schreibt, kann ebenfalls schriftstellerisch tätig werden. Vorraussetzung ist dafür jeweils, dass eigene gedankliche Leistungen erbracht werden.“
Da du aber ein Forum betreibst, werden hier gerade nicht die eigenen Gedanken einer Leserschaft nahe gebracht, sondern fremde Gedanken. Und dann ist man beim § 18 EStG meiner Meinung nirgendwo anders einzuordnen.
Bleiben für mich nur noch zwei Einkunftsarten übrig: „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und „Sonstige Einkünfte“.
Bei den Sonstigen (§ 22 EStG) kommt neben der von dir schon vorgeschlagenen Nr. 2 (private Veräußerungsgeschäfte) nur noch die Nr. 3 (Einkünfte aus Leistungen) in Frage.
Die privaten Veräußerungsgeschäfte werden im § 23 EStG näher beschrieben. Dort könnte einzig und allein Absatz 1 Nr. 2 in Frage kommen. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz die Formulierung der „Anschaffung“ verwendet. Da du die Seite nicht angeschafft, sondern hergestellt hast, greift der § 23 EStG nicht.
Bei der Prüfung von § 22 Nr. 3 komme ich nur zu dem Schluss, dass es sich zumindest nicht um eine Vermögensumschichtung (die wäre nicht steuerpflichtig) handelt. Es könnte sich also tatsächlich um diesen Punkt handeln. Dazu sei angemerkt, dass Einkünfte steuerfrei bleiben, wenn sie weiniger als € 256 betragen.
Kommen wir nun zum § 15 EStG (Gewerbliche Einkünfte):
Als positive Merkmale werden hier von Literatur und Rechtsprechung immer wieder die folgenden Punkte angeführt:
- selbständige Tätigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Die Tätigkeit wird meiner Meinung nach durchaus, selbständig ausgeführt. An dieser Stelle also noch keine Beanstandungen. Diese kommen aber sofort bei Punkt .
Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Wie aus dem Sachverhalt zu lesen ist, soll die Handlung aber nicht wiederholt werden. Der erste Punkt, warum ich Einkünfte aus Gewerbebetrieb ablehne.
Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich, wie bei der Nachhaltigkeit um ein subjektives Merkmal, das anhand von objektiven Punkten festgestellt werden kann. Entscheidend ist daher nicht, ob tatsächlich ein Gewinner erzielt wurde, sondern ob du die Absicht hattest, einen Gewinn zu erzielen. Auch hiergegen dürfte der vorgetragene Sachverhalt (zum einen jahrelange, kostenlose Betreuung der Seite; zum anderen nun das überraschende Angebot, auf welches ja durch die bisherigen Aktivitäten nicht hingearbeitet wurde) stehen.
Und auch mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (TaawV) tue ich mich irgendwie schwer. Im Kommentar heißt es zwar, dass es eben auch genügt, wenn man nicht durch Werbung auf sich aufmerksam macht und auch Geschäfte mit nur einem Kunden führen zur TaawV. Aber an allen Stellen heißt es eben die Leistung muss angeboten werden. Und auch dieses trifft hier meiner Meinung nach nicht zu. Denn du bietest eine Leistung nicht an, sondern es wird ein Angebot (unverhofft) an dich herangetragen.
Abschließend sehe ich also keine Möglichkeit den Verkauf bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterzubringen.
Es bleibt also lediglich noch die Möglichkeit, dass es unter § 22 Nr. 3 EStG fällt. Dazu (vielmehr gegen die Anwendung dieser Vorschrift) kann ich aber den mir vorliegenden 3 Kommentaren nichts entnehmen. Habe allerdings die neue Rechtsprechung auch diesbezüglich nicht durchgesehen.
Umsatzsteuer
Leistungen eines Unternehmers im Inland die gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbracht werden, unterliegen dem Umsatzsteuergesetz. Dabei hat nahezu jedes Substantiv dieses Satzes eine wichtige Bedeutung für die Prüfung.
Dass eine Leistung (Überlassung eines Rechtes) vorliegt, ist für mich unbestritten. Auch dass die Leistung gegen Entgelt und im Inland erbracht wird, kann man dem Sachverhalt entnehmen. Es bleiben nur noch zwei Punkte übrig und schon fällt auf diesen Verkauf auch noch Umsatzsteuer an.
Bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) werden wieder Punkte abgeprüft, die wir bereits aus dem Gewerbebetrieb der Einkommensteuer kennen:
- Einnahmeerzielungsabsicht
- Nachhaltigkeit
- Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Alle drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit von einem Unternehmer (im Sinne des UStG) gesprochen werden kann.
Meiner Meinung nach fehlt es hier aber neben der oben bereits beschriebenen Nachhaltigkeit , zu welcher der BFH bereits ausführte:
„Auch die Tätigkeit in sog. Liebhabereibetrieben, die ertragsteuerlich nicht zu einem Ausgleich der Verluste mit anderen Einkünften führen, da es an einer auf die Totalperiode bezogenen Gewinnerzielungsabsicht mangelt, führt umsatzsteuerlich zu einer unternehmerischen Betätigung, soweit die Tätigkeit nachhaltig ausgeführt wird.“
auch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Denn, so kann man lesen:
„Unter Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist jedes aktive oder passive Verhalten Dritten gegenüber zu verstehen, soweit es auf ein wirtschaftliches Ergebnis gerichtet ist“
Und laut Sachverhalt war die Tätigkeit eben nicht darauf gerichtet.
ERGEBNIS: es fällt wegen fehlender Unternehmereigenschaft keine Umsatzsteuer an.
BARUL76