Versteuerung von privaten Verkäufen

Ist in folgendem Fall eine Versteuerung notwendig?
Wenn ja, wie hoch und was könnte man gegenrechnen?

Fall:

Jemand betreibt eine Website mit einem Informationsangebot und Dikussionsmöglichkeiten.
Er betreibt die WebSite privat. Sprich es kostet mehr als er damit einnimmt, er hegt keine Gewinnabsicht und sah es bisher mehr als Hobby und Spaß.
Die Website hat er selbst programmiert und ist seit zwei Jahren online.

Nun wurde das Internet-Angebot sehr gut angenommen. Der Betreiber möchte sich aber nicht länger um das Angebot kümmern, so daß er seine bisher privat betriebene WebSite für gutes Geld an ein Unternehmen verkauft.

Ist der Verkaufspreis nun zu versteuern?
Unter welche Einnahme-Art würde dieses dann fallen?
Normalerweise sind einzelne private Verkäufe ja steuerfrei, oder?

Besteuerung Veräußerung private Website
Hi !

Das ist doch mal ein richtig schön kniffliger Fall. Es sollen nachfolgend meine Lösungen für den Bereich Einkommensteuer und Umsatzsteuer (bei anderen Steuerarten dürfte es keine Veranlassung geben, näher zu prüfen) aufgezeigt werden.

Einkommensteuer
Ich war erst am Überlegen, ob man den Verkauf irgendwie den „Einkünften aus selbständiger Arbeit“ zukommen lässt. Dort wird nämlich auch die schriftstellerische Tätigkeit erwähnt. Ziemlich lange konnte ich die Schriftstellerei laut Kommentar auch noch vertreten, bis ich an folgende Stelle kam:

„Wer Rätsel „herstellt“, ein Softwarelernprogramm mit entsprechendem Drehbuch für Videofilm entwickelt oder als technischer Redakteur Bedienungsanleitungen für technische Geräte schreibt, kann ebenfalls schriftstellerisch tätig werden. Vorraussetzung ist dafür jeweils, dass eigene gedankliche Leistungen erbracht werden.“

Da du aber ein Forum betreibst, werden hier gerade nicht die eigenen Gedanken einer Leserschaft nahe gebracht, sondern fremde Gedanken. Und dann ist man beim § 18 EStG meiner Meinung nirgendwo anders einzuordnen.

Bleiben für mich nur noch zwei Einkunftsarten übrig: „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und „Sonstige Einkünfte“.

Bei den Sonstigen (§ 22 EStG) kommt neben der von dir schon vorgeschlagenen Nr. 2 (private Veräußerungsgeschäfte) nur noch die Nr. 3 (Einkünfte aus Leistungen) in Frage.

Die privaten Veräußerungsgeschäfte werden im § 23 EStG näher beschrieben. Dort könnte einzig und allein Absatz 1 Nr. 2 in Frage kommen. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz die Formulierung der „Anschaffung“ verwendet. Da du die Seite nicht angeschafft, sondern hergestellt hast, greift der § 23 EStG nicht.

Bei der Prüfung von § 22 Nr. 3 komme ich nur zu dem Schluss, dass es sich zumindest nicht um eine Vermögensumschichtung (die wäre nicht steuerpflichtig) handelt. Es könnte sich also tatsächlich um diesen Punkt handeln. Dazu sei angemerkt, dass Einkünfte steuerfrei bleiben, wenn sie weiniger als € 256 betragen.

Kommen wir nun zum § 15 EStG (Gewerbliche Einkünfte):
Als positive Merkmale werden hier von Literatur und Rechtsprechung immer wieder die folgenden Punkte angeführt:

  • selbständige Tätigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
    Die Tätigkeit wird meiner Meinung nach durchaus, selbständig ausgeführt. An dieser Stelle also noch keine Beanstandungen. Diese kommen aber sofort bei Punkt .
    Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Wie aus dem Sachverhalt zu lesen ist, soll die Handlung aber nicht wiederholt werden. Der erste Punkt, warum ich Einkünfte aus Gewerbebetrieb ablehne.
    Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich, wie bei der Nachhaltigkeit um ein subjektives Merkmal, das anhand von objektiven Punkten festgestellt werden kann. Entscheidend ist daher nicht, ob tatsächlich ein Gewinner erzielt wurde, sondern ob du die Absicht hattest, einen Gewinn zu erzielen. Auch hiergegen dürfte der vorgetragene Sachverhalt (zum einen jahrelange, kostenlose Betreuung der Seite; zum anderen nun das überraschende Angebot, auf welches ja durch die bisherigen Aktivitäten nicht hingearbeitet wurde) stehen.
    Und auch mit der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (TaawV) tue ich mich irgendwie schwer. Im Kommentar heißt es zwar, dass es eben auch genügt, wenn man nicht durch Werbung auf sich aufmerksam macht und auch Geschäfte mit nur einem Kunden führen zur TaawV. Aber an allen Stellen heißt es eben die Leistung muss angeboten werden. Und auch dieses trifft hier meiner Meinung nach nicht zu. Denn du bietest eine Leistung nicht an, sondern es wird ein Angebot (unverhofft) an dich herangetragen.
    Abschließend sehe ich also keine Möglichkeit den Verkauf bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterzubringen.

Es bleibt also lediglich noch die Möglichkeit, dass es unter § 22 Nr. 3 EStG fällt. Dazu (vielmehr gegen die Anwendung dieser Vorschrift) kann ich aber den mir vorliegenden 3 Kommentaren nichts entnehmen. Habe allerdings die neue Rechtsprechung auch diesbezüglich nicht durchgesehen.

Umsatzsteuer
Leistungen eines Unternehmers im Inland die gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbracht werden, unterliegen dem Umsatzsteuergesetz. Dabei hat nahezu jedes Substantiv dieses Satzes eine wichtige Bedeutung für die Prüfung.
Dass eine Leistung (Überlassung eines Rechtes) vorliegt, ist für mich unbestritten. Auch dass die Leistung gegen Entgelt und im Inland erbracht wird, kann man dem Sachverhalt entnehmen. Es bleiben nur noch zwei Punkte übrig und schon fällt auf diesen Verkauf auch noch Umsatzsteuer an.
Bei der Prüfung der Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) werden wieder Punkte abgeprüft, die wir bereits aus dem Gewerbebetrieb der Einkommensteuer kennen:

  • Einnahmeerzielungsabsicht
  • Nachhaltigkeit
  • Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
    Alle drei Punkte müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit von einem Unternehmer (im Sinne des UStG) gesprochen werden kann.
    Meiner Meinung nach fehlt es hier aber neben der oben bereits beschriebenen Nachhaltigkeit , zu welcher der BFH bereits ausführte:

„Auch die Tätigkeit in sog. Liebhabereibetrieben, die ertragsteuerlich nicht zu einem Ausgleich der Verluste mit anderen Einkünften führen, da es an einer auf die Totalperiode bezogenen Gewinnerzielungsabsicht mangelt, führt umsatzsteuerlich zu einer unternehmerischen Betätigung, soweit die Tätigkeit nachhaltig ausgeführt wird.“

auch die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Denn, so kann man lesen:
„Unter Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist jedes aktive oder passive Verhalten Dritten gegenüber zu verstehen, soweit es auf ein wirtschaftliches Ergebnis gerichtet ist“
Und laut Sachverhalt war die Tätigkeit eben nicht darauf gerichtet.

ERGEBNIS: es fällt wegen fehlender Unternehmereigenschaft keine Umsatzsteuer an.

BARUL76

Hallo BARUL76,

vielen Dank für die ausführliche Analyse!
Wenn ich das noch mal in meinen Worten zusammen fasse, siehst Du
folgendes Ergebnis bei diesem Fall:

1.) In der Steuererklärung müßte der private WebSite-Betreiber den Erlös als „Sonstige Einkünfte - aus Leistungen“ angeben.
Dieses wird normal versteuert, richtig? Wäre es dann möglich rückwirkend die Aufwendung der letzten zwei Jahre für den Betrieb der WebSite gegenzurechnen?

2.) Gewerbe und Umsatzsteuer fallen nicht an.

Würdest Du in diesem Falle, ein (teure) Recht- und Steuerberatung im Vorfeld empfehlen oder erst im nachhinein für den Fall, daß das Fianzamt „Ärger“ macht?

Besten Dank
Jo

Hi !

1.) In der Steuererklärung müßte der private WebSite-Betreiber
den Erlös als „Sonstige Einkünfte - aus Leistungen“ angeben.
Dieses wird normal versteuert, richtig? Wäre es dann möglich
rückwirkend die Aufwendung der letzten zwei Jahre für den
Betrieb der WebSite gegenzurechnen?

ich bin mir nicht mal sicher, ob es darunter fällt, aber wenn es überhaupt irgendwo zu erfassen wäre, dann hier. Die Aufwendungen sind nach § 11 EStG allerdings in dem Jahr zu erfassen, in dem sie geleistet wurden. Es müßten also die Steuererklärungen der letzten beiden Jahre korrigiert werden. Dies müßte, wenn die Steuerbescheide schon bestandskräftig sind, auch mit dem Hinweis auf die Änderungsvorschrift „Neue Tatsachen“ möglich sein. Hab da jetzt aber nicht genauer recherschiert.
Es könnte dann allerdings sein, dass man Probleme mit der Nachhaltigkeit bekommen könnte. Müßte dann aber auch noch recherschiert werden.

2.) Gewerbe und Umsatzsteuer fallen nicht an.

korrekt

Würdest Du in diesem Falle, ein (teure) Recht- und
Steuerberatung im Vorfeld empfehlen oder erst im nachhinein
für den Fall, daß das Fianzamt „Ärger“ macht?

Wenn du diesen Betrag angibst, dann wird das Finanzamt keinen Ärger machen. Mag sein, dass die es einer anderen Einkunftsart zuordnen, aber weitere Schwierigkeiten gibt es dann nicht (also ich geh bei meinen Überlegungen immer von allerhöchstens € 10.000 aus). Ich hätte diesen Betrag wahrscheinlich überhaupt nicht angegeben. Wenn dann Nachfragen vom Finanzamt kommen, kann man sich ja immer noch dumm stellen. Weil mal ehrlich: welcher steuerliche Laie käme denn schon auf den von mir dargelegten Lösungsweg.
Und wenn man als steuerlicher Laie vor dem Finanzamt so argumentiert, wie in der Ausgangsfrage von dir vorgeschlagen (Privates Veräußerungsgeschäft - Haltefrist ein Jahr ist überschritten - steuerlich irrelevant), dann darf es da eigentlich auch keine höheren Strafen mehr geben (vielleicht n paar Zinsen, aber mehr nicht).
Ich denke mal, auch „Steuerhinterziehung“ kann man hier nicht unterstellen. Denn dies setzt ein bewusstes und gewolltes Handeln dar, um sich das Steuern zahlen zu ersparen. Da aber vorliegend noch absolut unklar ist, ob überhaupt Steuern anfallen würden, kann von diesem bewußten und gewollten Handeln nicht die Rede sein.

BARUL76

(also ich geh bei meinen Überlegungen immer von allerhöchstens
€ 10.000 aus).

Und was wäre wenn der Betrag höher liegen würde, aber sicher unter 100.000€. :wink:

Thanks!

Hi !

Und was wäre wenn der Betrag höher liegen würde, aber sicher
unter 100.000€. :wink:

Dann wird vom Finanzamt jeder Hebel in Bewegung gesetzt, um irgendwie die Voraussetzungen aufzuzeigen, dass dieser Vorgang unter irgendeine Vorschrift (welche das im Einzelnen ist, wäre denen wahrscheinlich sogar egal; wenn ich beim FA wäre, würd ich es ja auch probieren) fällt. Da gibt es neben der rein steuer-juristischen-Seite dann eben auch die fiskalische Seite. Bei Kleinbeträgen muss ja nicht unmbedingt gestritten werden. Aber wenn es sich um größere Beträge handelt…

Meine Bitte ansonsten: Wenn das FA Ärger macht, nimm dir einen streitlustigen (das ist wichtig!!!) Fachanwalt für Steuerrecht und boxe den ganzen Fall bis zum Bundesfinanzhof durch. Dann muss ich mich das nächste mal bei so einer Frage nicht mehr ewig durch alle möglichen Vorschriften suchen, sondern kann gleich ein Urteil präsentieren. :smile:
Nee, aber mal im Ernst, in einem solchen Fall würde ich entweder einen guten Steuerberater (das sieht man dem aber leider nicht an der Nasenspitze an) oder einen guten Fachanwalt für Steuerrecht (dto.*) konsultieren und mit diesen einen Schlachtplan entwerfen. So könnte ich mir z.B. vorstellen, dass man neben der Steuererklärung ein Anschreiben beifügt, in welchem die Situation, wie im Ausgangsposting dargestellt, geschildert wird, darauf hingewiesen wird, dass man sich sicher ist, dieser Betrag ist keiner Einkunftsart zuzuordnen und das Finanzamt möchte doch bitte eine begründete Entscheidung fällen. Je detaillierte der Sachverhalt dann bereits an die bisherige Rechtsprechung angelehnt ist (also Verwendung von Worten aus Urteilen; Hinweise auf Urteile, auch wenn sie im Einzelfall nicht unbedingt anwendbar sind), umso wahrscheinlicher wird es, dass die Finanzverwaltung der dargelegten Auffassung folgt. Wenn man denen aber nur einen groben Sachverhalt schildert, haben sie den Freiraum alles mögliche an Unklarheiten in ihrem Sinne zu interpretieren und bringen dich in Zugzwang.
Meiner Meinung nach wichtige Eckpunkte des Schreibens müssen sein: Seite selbst gebastelt - Bisher nur Hobby - Internetforum (= keine/kaum eigene geistige Ergüsse) - wird alles nur aus Spass an der Freude gemacht - und dann: Überraschendes Angebot (man hat weder darauf hingearbeitet, noch jemals an so etwas gedacht, aber bei einem solchen Angebot kann man einfach nicht ablehnen).
So hatte ich den Sachverhalt grob zusammengefasst verstanden. Und so sollte er eben auch dazu führen, dass keine Steuerpflicht (weder bei Einkommen-, noch bei Umsatzsteuer) besteht.

BARUL76

* woran man aber z.T. einen guten Berater erkennen kann, ist der Umfang der Bibliothek. Die meisten durchschnittlichen Berater haben nur ein/zwei Bücher in ihrer Bibliothek. Die guten Berater haben neben diversen Büchern und Kommentaren auch die aktuellen Fachzeitschriften da (sollten schon mehr als 3 erkennbar sein). Denn das A und O in der Steuerberatung ist, dass man auf dem Laufenden bleibt. Und mit nur ein/zwei Büchern (naja ist vielleicht ein bischen untertrieben) ist das nicht zu machen.
Problem: je größer die Kanzleien werden, umso mehr Fachliteratur wird angeschafft ABER und das ist der Knackpunkt, die wird nicht gelesen. Die wird lediglich gesammelt, am Jahresende gebunden und dann ins Regal zu dem anderen „Zeugs“ gestellt. Also vielleicht auch einfach mal in so einem Besprechungszimmer gucken, ob auf den Zeitschrifen auch irgendwelche Kringel (von Mitarbeitern) drauf sind, dass die Zeitschriften auch gelesen werden.
Ansonsten versuchen, durch Hörensagen einen guten Berater ausfindig zu machen. Oder einfach mal zum nächsten Finanzgericht fahren. Dort ist vor den Verhandlungsräumen meist ausgehängt, welche Fälle als nächstes kommen. Auch da kann man sich ja mal den einen oder anderen Namen eines Beraters abschreiben. Da weiss man dann auch, dass die keine Angst haben, vor Gericht zu gehen.

Vielen Dank, klingt alles sehr schlüssig und professionell.
Du bist nicht zufällige Steuerberater oder Anwalt für Steuerrecht? :wink:

Ach ja, ein letzte (für Dich wahrscheinlich triviale) Frage:

Wenn der private Web-Site-Betreiber die Einkünfte unter sonstigen Einkünfte in seiner Steuererklärung erklärt, wie hoch wird dann versteuert? Das keine Umsatz- und Gewerbesteuer zu zahlen ist, haben wir besprochen.
Werden die sonstigen Einkünfte in diesem Fall dann nach dem Halbeinkünfteverfahren berechnet? Sprich nur zur Hälfte versteuert?

Thanks!

Hi !

Vielen Dank, klingt alles sehr schlüssig und professionell.
Du bist nicht zufällige Steuerberater oder Anwalt für
Steuerrecht? :wink:

Nein. Aber ich habe bei einem sehr guten Anwalt/Fachanwalt Steuerrecht in Berlin die Praxiszeiten meines Studiums an der Berufsakademie verbracht. In Gesprächen mit Kommilitonen konnte ich meine Erkenntnisse bezüglich „gute“ und „weniger gute“ Berater herausarbeiten.

Ach ja, ein letzte (für Dich wahrscheinlich triviale) Frage:

Wenn der private Web-Site-Betreiber die Einkünfte unter
sonstigen Einkünfte in seiner Steuererklärung erklärt, wie
hoch wird dann versteuert?

Das hängt von dem individuellen Steuersatz ab. Da wir ja hier weder über die Höhe der Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten noch über mögliche Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gesprochen haben, lässt sich dazu keine allgemeine Aussage machen. Grundsätzlich nur Folgendes: Liegen keine weiteren Einkünfte vor, kann man sicherlich von einer Belastung im einstelligen Prozentbereich (1 - 9 %) ausgehen. Liegen die anderen Einkünfte über € 50.000 kann man mit einer Belastung um die 40% rechnen. Und wenn man mit den übrigen EInkünften irgendwo zwischen € 0 und € 50.000 liegt, dann liegt auch der Steuersatz irgendwo zwischen 0% und 40%

Werden die sonstigen Einkünfte in diesem Fall dann nach dem
Halbeinkünfteverfahren berechnet? Sprich nur zur Hälfte
versteuert?

Nein. Das Halbeinkünfteverfahren gilt (für die Experten füge ich mal sicherheitshalber ein „fast“ ein) nur für Dividenden. Und solche liegen hier nicht vor.

BARUL76