Hallo
Zu Deiner Frage ob man Unterhaltsleistungen für das Kind steuerlich geltend machen kann muß ich nein sagen. Ich gehe dabei davon aus, das das Kind noch unter 18 ist.
Zunächst möchte ich dir erst allgemein etwas zu Unterhalt sagen.
Bei getrennt lebenden Elternteilen ist derjenige zum Unterhalt verpflichtet, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt. Die Höhe der Unterhaltsleistungen bestimmt sich nach der Höhe des Einkommens des zum Unterhalt verpflichteten.
Hierzu gibt es feste Werte die in der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ zu finden sind.
Auf den nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalt ist das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld im Regelfall zur Hälfte anzurechnen (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Dies beruht darauf, dass Kindergeld als staatliche Sozialleistung beiden Elternteilen gleichermaßen zugute kommen soll. Somit dürfte sich auch in deinem Fall der Unterhaltsanspruch um den hälftigen Kindergeldanspruch mindern.
Eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen an das Kind ist nur als außergewöhnliche Belastung möglich. Zum besseren Verständniss gebe ich hier den Text des Gesetzes wieder.
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 [3] [Bis 31.12.1999: Kinderfreibetrag] oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Dies dürfte in Deinen Fall der Knackpunkt sein, den Dir steht der hälftige Freibetrag für Kinder bzw. das Kindergeld zu. Den Freibetrag für Kinder kannst du in Deiner Steuererklärung (einfach nur Angabe des Kindes auf der Anlage Kind) geltend machen. Hierbei ist zu beachten das der Freibetrag nur angesetzt wird, wenn er er günstiger ist als der Kindergeldanspruch, was wohl eher die Ausnahme ist.
Diese Günstigerprüfung wird automatisch vom Finanzamt vorgenommen.
Ich hoffe dir damit weitergeholfen zu haben.
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