angenommen, ein Existenzgründer (Kleinunternehmer – Hersteller eines Produktes) möchte von seinen Gewinnen des ersten Jahres eine Rücklage von max. 40 % für den Kauf eines 3 Jahre alten Firmenfahrzeuges im nachfolgenden Jahr tätigen und denkt daran, dieses Fahrzeug dann auch privat (über die 1 % - Regelung) mit zu nutzen.
Die Anforderungen an das Firmenfahrzeug inkl. priv. Nutzung wären alle in einem „Kombi/Van“ (Transportfläche + mind. 5 Sitzplätze) gegeben.
Fragen:
Gibt es steuerrechtliche Vorschriften für die Angemessenheit eines Firmenfahrzeuges die der Unternehmer beachten muss und wären gegebenenfalls diese in o.g. Fall erfüllt?
Gemäß AfA-Liste hat ein Fahrzeug eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Gehe ich Recht in der Annahme, dass, wenn der Unternehmer ein 3-jähriges Fahrzeug kauft, er dieses über die AfA für die Restnutzungsdauer von 3 Jahren abschreiben kann, d.h. 3 x 33,3 % der Anschaffungskosten?
Könnte der Existenzgründer, der ja im Anschaffungsjahr des Fahrzeuges die 40 %-Rücklage wieder auflösen muss, auch für ein Gebrauchtfahrzeug eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend?
Hat der Unternehmer gegebenenfalls noch andere, hier nicht erwähnte steuerrechtliche Dinge zu beachten?
Ich bedanke mich vorab ganz herzlich für Antworten.
angenommen, ein Existenzgründer (Kleinunternehmer – Hersteller
eines Produktes) möchte von seinen Gewinnen des ersten Jahres
eine Rücklage von max. 40 % für den Kauf eines 3 Jahre alten
Firmenfahrzeuges im nachfolgenden Jahr tätigen und denkt
daran, dieses Fahrzeug dann auch privat (über die 1 % -
Regelung) mit zu nutzen.
7g-Rücklage siehe unten
statt 1%-Regel könnte vielleicht auch Fahrtenbuch-Methode günstiger sein.
Fragen:
Gibt es steuerrechtliche Vorschriften für die
Angemessenheit eines Firmenfahrzeuges die der Unternehmer
beachten muss und wären gegebenenfalls diese in o.g. Fall
erfüllt?
Hinsichtlich Fahrzeugen bestehen keine Prüfungen der Angemessenheit. Es kann also jedes Fahrzeug (das man natürlich auch noch irgendwie bezahlen muss!!!) angeschafft werden.
Gemäß AfA-Liste hat ein Fahrzeug eine Nutzungsdauer von 6
Jahren. Gehe ich Recht in der Annahme, dass, wenn der
Unternehmer ein 3-jähriges Fahrzeug kauft, er dieses über die
AfA für die Restnutzungsdauer von 3 Jahren abschreiben kann,
d.h. 3 x 33,3 % der Anschaffungskosten?
Der Grundsatz im Einkommensteuergesetz lautet: Es ist über die Nutzungsdauer (ND) abzuschreiben. Die AfA-Tabellen bieten lediglich einen Hinweis darauf, welche ND ein Wirtschaftsgut haben könnte. Wenn also im konkreten Fall nur noch mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren gerechnet wird, dann kann über 3 Jahre abgeschrieben werden. Ansonsten entsprechend länger.
Könnte der Existenzgründer, der ja im Anschaffungsjahr des
Fahrzeuges die 40 %-Rücklage wieder auflösen muss, auch für
ein Gebrauchtfahrzeug eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 %
geltend?
Wie vom Inder bereits gesagt, ist die Bildung einer 7g-Rücklage nur für neue Wirtschaftsgüter möglich.
Hat der Unternehmer gegebenenfalls noch andere, hier nicht
erwähnte steuerrechtliche Dinge zu beachten?
Betreffend des Autos?
Fahrtenbuchmethode 1%-Regel (Privatfahrten)
Fahrtenbuchmethode 0,03%-Regel (Fahrten Wohnung und Arbeitstätte)
Rechtmäßigkeit der Zuordnung zum notwendigen/gewillkürten Betriebsvermögen? mind. 50%-ige betrieblich Nutzung
Ansatz der Kilometerpauschalen? (wenn Kfz im Privatvermögen)
Hinsichtlich Fahrzeugen bestehen keine Prüfungen der
Angemessenheit. Es kann also jedes Fahrzeug (das man natürlich
auch noch irgendwie bezahlen muss!!!) angeschafft werden.
Hallo Barul,
das stimmt so nicht. Es gibt da Rechtsprechung, die z.B. bei Ferrari / Lamborghini gesagt hat, dass diese Fahrzeuge angemessen waren, weil der Unternehmer so ein erfolgreicher Werbeunternehmer war. Ein Existenzgründer bekommt so ein Edelauto nicht anerkannt. Aber das wollte unser Fragender ja eh nicht…
Gruss
derr
Hallo Barul,
das stimmt so nicht. Es gibt da Rechtsprechung, die z.B. bei
Ferrari / Lamborghini gesagt hat, dass diese Fahrzeuge
angemessen waren, weil der Unternehmer so ein erfolgreicher
Werbeunternehmer war. Ein Existenzgründer bekommt so ein
Edelauto nicht anerkannt. Aber das wollte unser Fragender ja
eh nicht…
Gruss
derr
hallo,
ich moechte meinen, das es wohl eher an der ertragskraft, denn auf das alter des unternehmens ankommt. wenn der luxuswagen im unternehmen nur verluste verursacht, welche durch privateinlagen ausgeglichen werden müssen, liegt wohl private mitveranlassung vor. privateinlagen auf dauer, sind erstes indiz.
das ist meist der fall, wenn der stpfl. hauptberuflich schon geld verdient oder geld hat und dann mit einem „nebengewerbe“ nur ein +/- null erzielen will. da wird schnell das wochenendauto oder der wagen der frau zum betriebsfahrzeug…