Untervermietung

Hallo Experten,

angenommen Person A vermietet ihre Wohnung an eine weitere Person unter.
Zählen solche Einnahmen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung? Ab welcher Höhe sind diese als steuerpflichtig anzugeben?

Gruß
Marco

Hallo,

ja es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Diese Einnahmen sind mit den Werbungskosten zu verrechnen. Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Gewinn/Verlust.
Einkommensteuer entsteht aber erst wenn die Einkünfte über den Grundfreibeträgen liegen (7.664 €/15.328 €).
Des weiteren gibt es eine Vereinfachungsregelung, wonnach Einkünfte aus Vermietung nicht berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen 520 € im Jahr nicht übersteigen.

Torsten

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Hallo Thorsten,

mit den allgemeinen Werbungskosten oder mit Werbungskosten im Zusammenhang der Wohnung?
Wenn der Betrag die 520 Euro übersteigen würde, ist dann alles ansatzpflichtig oder nur der übersteigende Anteil?

Was passiert, wenn die Einnahmen inkl. verbrauchsabhängiger (pauschaler) Abgaben/Nebenkosten (die im Zweifelsfall nicht eindeutig nachgewiesen werden können -> deswegen pauschal) über diesen Betrag rutschen würden, jedoch auch unterhalb des Pauschbetrages für Werbungskosten liegen: Angabepflichtig?

Wenn ich es richtig verstehe, wäre alles in voller Höhe angabepflichtig.

Danke und Gruß
Marco

Hallo,

die Einnahmen aus der Vermietung können auch nur mit Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung verrechnet werden.
Die 520 € Grenze betrifft nur die Einnahmen im Kalenderjahr. Sollten also die Einnahmen über 510 € liegen sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.
Den letzen Teil der Frage versteh ich leider nicht so ganz.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es keinen Werbungskostenpauschbetrag wie beim Arbeitslohn. Die Werbungskosten sind immer durch Einzelnachweise zu belegen. Pauschal können als Werbungskosten 100 bis max. 200 € angesetzt werden. Wobei das von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich anerkannt wird.

Torsten

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Hallo Torsten

die Einnahmen aus der Vermietung können auch nur mit
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung verrechnet
werden.
Die 520 € Grenze betrifft nur die Einnahmen im Kalenderjahr.

Eh klar. :smile:

Sollten also die Einnahmen über 510 € liegen sind sie in
voller Höhe steuerpflichtig.

Okay. Sind aber eben verbrauchsabhängige Kosten als Einnahmen zu werten, obwohl sie quasi nur einen durchlaufenden Posten darstellen? Andererseits: Wenn man sie wieder ausbuchen kann, aufgrund nachweise ist es ja auch okay. Aber: Aufgrund einer Pauschalabgabe eines Untermieters für Nebenkosten lassen sich diese nicht eindeutig zuordnen/abrechnen -> sind ja eben nur Pauschalabgaben.
Was dann?

Den letzen Teil der Frage versteh ich leider nicht so ganz.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es
keinen Werbungskostenpauschbetrag wie beim Arbeitslohn. Die
Werbungskosten sind immer durch Einzelnachweise zu belegen.
Pauschal können als Werbungskosten 100 bis max. 200 €
angesetzt werden. Wobei das von Finanzamt zu Finanzamt
unterschiedlich anerkannt wird.

Die Frage hat sich damit schon erübrigt, weil eben die Werbungskosten für die Wohneinheit gelten und nicht global. :smile:

Danke und Gruß
Marco