Wenn man den Sachverhalt so darstellt, wie oben beschrieben, ist es sicherlich nicht möglich. Wenn allerdings ein großer Teil der Reise sich mit beruflicher Bildung befasst, dann ist es möglich. Sollte also im Rahmen einer „Lehrveranstaltung“ eine Reise dorthin notwendig werden, ist die berufliche Veranlassung gegeben und es dürften neben den Fahrt- und Unterkunftskosten auch sämtliche Reisenebenkosten (Telefon, Verpflegungsmehraufwand, Parkgebühren,…) angesetzt werden.
ABER: bei touristisch attraktiven Zielen schaut der Sachbearbeiter ganz genau hin. Es sollte also eine sehr gute Beweisvorsorge getroffen werden (wer veranstaltet die Reise?, Wie ist das Tagesprogramm?, Bleibt tatsächlich nahezu keine Zeit, dort „Freizeit“ zu verbingen? Wie wird der Nachweis geführt, dass an dem Tagesprogramm teilgenommen wurde?,…). Ein paar Grundsätze zu diesen Fragen wurden in letzter Zeit durch die deutsche Finanzgerichtsbarkeit in Urteilen zu dem Thema „Sprachkurse im Ausland“ aufgestellt. Unter diesem Stichwort sollte auf den einschlägigen Steuerseiten (siehe Linkliste) mal nach Urteilen gesucht werden.
Ich meine mich zu erinnern, dass z.B. ein Sprachkurs in Frankreich nicht anerkannt wurde, weil lediglich ein Umfang von 20 Wochenstunden Unterricht angegeben war. Er führte außerdem in sehr bekanntes Weinbaugebiet.
Nach Sylt nehme ich meine Lohnsteuerbescheinigung mit und lasse mir dort meine Steuererklärung fertigen.
Ach ja, und im September fahre ich nochmal hin und spreche mit dem Stb den Bescheid und die Einspruchsaussichten durch.
Die private Veranlassung muss das FA mir erstmal nachweisen.
HGS
Naja,
wir begehren einen Werbungskostenabzug, was ja wohl eine steuermindernde Tatsache darstellt. D.h. in der Beweispflicht steht hier erst mal der Steuerpflichtige.
Bei einer Woche aufenthalt auf Sylt im Wellness-Hotel mir Vollpension, dabei 2 Stunden aufenthalt beim Steuerberater, 1 Stunde in der Buchhandlung zum Erwerb von Fachbüchern, da tue ich persönlich mich ein bischen schwer.
Ausserdem, sind in deisem Fall nicht auch die Steuerberatungskosten Kosten der privaten Lebensführung und nur wegen gesetzlicher Regelung als Sonderausgaben absetzbar, also keine Werbungskosten, also auch nicht berufluch veranlasst, also auch kein Indiz für eine beruflich veranlasste Reise?
Die private Veranlassung muss das FA mir erstmal nachweisen.
nee, so ist das nicht, da es den § 12 EStG gibt:
Wenn es sich um gemischte Ausgaben handelt und eine klare Trennung von beruflichem und privaten Aufwand nicht möglich ist, ist die gesamte Ausgaben nicht abziehbar. Das ist gerade deshalb nach der Rechtsprechung des BFH, da das Finanzamt derartige Ausgaben nicht zuordnen kann.
schönen Dank für den zwölfer, den wollt ich auch ins Feld führen. Aber mit dem Zögern: Ist damit die Beweislast zu der Frage „eindeutige Zuordnung oder nicht“ bereits dem StPfl zugespielt?
Die Rechtsprechung zu den früher beliebten Ärztekongressen in San Murezzi und auf Sylt geht meines Wissens bloß auf die Wertung von einzelnen Elementen („Erholungswert“ etc.) ein, nicht auf die grundsätzliche Frage, warum es bereits genügt, wenn der Fiskus ohne Begründung im Einzelnen Mischaufwand postuliert, während der StPfl in den entsprechenden Fällen den Beweis schuldig ist, dass es nicht um einen solchen geht.
den wollt ich auch ins Feld
führen. Aber mit dem Zögern: Ist damit die Beweislast zu der
Frage „eindeutige Zuordnung oder nicht“ bereits dem StPfl
zugespielt?
„Für Tatsachen, die sich steuerlich zu seinen Gunsten auswirken, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.“
=Standardtext des Finanzamts, für Werbungskosten wie hier in der Ausgangsfrage liegt die Beweislast also sowieso beim Steuerbürger.
Die Rechtsprechung zu den früher beliebten Ärztekongressen in
San Murezzi und auf Sylt geht meines Wissens bloß auf die
Wertung von einzelnen Elementen („Erholungswert“ etc.) ein,
nicht auf die grundsätzliche Frage, warum es bereits genügt,
wenn der Fiskus ohne Begründung im Einzelnen Mischaufwand
postuliert, während der StPfl in den entsprechenden Fällen den
Beweis schuldig ist, dass es nicht um einen solchen geht.
Falls du Zugang zu BFH Rechtsprechung hast, such mal spasseshalber unter „Konzertflügel“. Ich glaube mich zu erinnern, dass ich am Freitag dazu recherchiert habe und genau auf so ein Urteil gestoßen bin. Von wegen nicht trennbar und nicht nachweisbar und deshalb geht nix. Es war noch nicht steinalt (*g*), eventuell auch im EStHandbuch zitiert (das hab ich grad nicht da).
Bei Bedarf kann ich dir aber die Argumentation noch genauer angeben.
„Für Tatsachen, die sich steuerlich zu seinen Gunsten
auswirken, trägt der Steuerpflichtige die objektive
Beweislast.“
=Standardtext des Finanzamts, für Werbungskosten wie hier in
der Ausgangsfrage liegt die Beweislast also sowieso beim
Steuerbürger.
diesen Grundsatz meine ich vor kurzer Zeit hier (in der Diskussion zur Frage der Privatnutzung bei mehreren PKWs, die zum Betrieb nur eines Einzelunternehmers gehören) mit grade umgekehrten Vorzeichen gelesen zu haben. Als Frontschwein kenne ich mit Mühe einiges aus der AO, aber die ihr übergeordneten (systematisch wohl bloß aus Verfassungsrecht abzuleitenden) Grundsätze sind mir ein Buch mit sieben Siegeln. Insofern interessiert mich genau dieser Punkt, weil ich viiiel zu wenig Jura-beschlagen bin, um hier einen ordentlichen Ansatz zu eigener Recherche zu finden.
Bei Bedarf kann ich dir aber die Argumentation noch genauer
angeben.
Wenns bei Dir noch frisch „da“ ist, tät mich das im Einzelnen schon interessieren - ob Du Dich damit beschäftigen willst, überlass ich allerdings Deinem eigenen Interesse an der Chose. Ich kann ja auch mal was selber machen außer Paprikapflänzchen pikieren…
Allerdings glaube ich, dass dieses der Punkt ist, der auch für den ursprünglichen Fragesteller der springende ist - er scheint mir weder Bäcker noch Metzger noch Wirt zu sein. Und bevor er vor dem FG unterliegt, was bei der Mandantschaft immer schlecht ankommt, ists finde ich schon interessant, das Ding als Trockenübung durchzuspielen.
„Für Tatsachen, die sich steuerlich zu seinen Gunsten
auswirken, trägt der Steuerpflichtige die objektive
Beweislast.“
=Standardtext des Finanzamts, für Werbungskosten wie hier in
der Ausgangsfrage liegt die Beweislast also sowieso beim
Steuerbürger.
diesen Grundsatz meine ich vor kurzer Zeit hier (in der
Diskussion zur Frage der Privatnutzung bei mehreren PKWs, die
zum Betrieb nur eines Einzelunternehmers gehören) mit grade
umgekehrten Vorzeichen gelesen zu haben.
Das habe ich nicht mitgelesen, ab und zu brauche ich eine „Auszeit“ und tue mir nicht jede Frage an
Da ich mir aber sicher bin, habe ich mich daran erinnert, dass das auch in einer Serie beim steuer-newsletter drin war und zwar in 17/2004 (Artikel ist immer noch der aktuellen Rechtslage entsprechend) http://www.steuer-newsletter.de/archiv/article.php/i…
Als Frontschwein
kenne ich mit Mühe einiges aus der AO, aber die ihr
übergeordneten (systematisch wohl bloß aus Verfassungsrecht
abzuleitenden) Grundsätze sind mir ein Buch mit sieben
Siegeln. Insofern interessiert mich genau dieser Punkt, weil
ich viiiel zu wenig Jura-beschlagen bin, um hier einen
ordentlichen Ansatz zu eigener Recherche zu finden.
kein Problem, das ist sozusagen ein Heimspiel. Ich suche den Text und ein gutes Beispiel noch raus.
Ich kann ja auch mal was selber machen außer Paprikapflänzchen
pikieren…
von deinen Aktivitäten angeregt, habe ich Petersilie, Schnittlauch und Zuccini auf dem Fensterbrett…
Allerdings glaube ich, dass dieses der Punkt ist, der auch für
den ursprünglichen Fragesteller der springende ist - er
scheint mir weder Bäcker noch Metzger noch Wirt zu sein. Und
bevor er vor dem FG unterliegt, was bei der Mandantschaft
immer schlecht ankommt, ists finde ich schon interessant, das
Ding als Trockenübung durchzuspielen.
diesen Aspekt hatte ich noch gar nicht beachtet, auch insoweit schaue ich nochmal genauer am Mo/ Di.
wird die Kiste viel klarer: Die Unterscheidung zwischen Steueranspruch „begründen oder erhöhen“ und „vermindern“ scheint mir als Jurafremdem zwar gänzlich akademisch, aber sie passt in den vorliegenden Fällen WK für die Reise nach Sylt einerseits und PKW zum „Reklamefahren“ andererseits besser als die Unterscheidung „zu Gunsten / zu Ungunsten“. Letztlich geht es in beiden Fällen um mehr oder weniger ESt, aber weil die steuerpflichtige Nutzungsentnahme „erhöht“ und der Ansatz der Syltreise „vermindert“, sind die Karten in den beiden Fällen unterschiedlich gemischt.
Ob man daraus wohl individuelle Fallakrobatik konstruieren könnte? Die hier viel diskutierte Form der ESt-Erhebung als Lohnsteuer würde im Zeitpunkt der Veranlagung zu dem Paradox führen, dass ein und derselbe Sachverhalt bei Eintragung eines zu hohen Freibetrages die (veranlagte) ESt „erhöht“, während er sie bei anständigem Verhalten des StPfl „vermindert“. Der Sylter Metzger, falls angestellt, könnte also versuchen, dem FA die Beweislast für den Mischaufwand zuzuschanzen, indem er einen Phantasiefreibetrag auf seine LSt-Karte eintragen lässt?
von deinen Aktivitäten angeregt, habe ich Petersilie,
Schnittlauch und Zuccini auf dem Fensterbrett…
Na hättste was gesagt! Die zwei Zucchini-Exoten hier sind einmal ein weiß/grün gestreifter aus Tripoli und ein kalebassenförmiger aus Marokko…
wird ja doch noch ´ne interessante Diskussion. Sollte auch nur eine Anregung sein für Leser, die ihr Brot noch mit nichtselbständiger Arbeit verdienen und die nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, wenigstens einen kümmerlichen Teil der ihnen abgezwackten Lohnsteuer zu retten, um den letzten Bußgeldbescheid bezahlen zu können.
Während millionenschwere Manager sich die Kosten für den Lufthansaflug nach Miami zur Rechtsberatung steuerfrei ersetzen lassen, soll der kleine Mann die Fahrt zu seinem Stb nicht absetzen können, nur weil dieser in einem Urlaubsgebiet ansässig ist?
Der Manager bindet dem FA auch nicht auf die Nase, dass er sich in Miami nebenher ein paar schöne Tage gemacht hat.
Man sollte es nicht zu theoretisch sehen. Auf dem Fährenticket nach Westerland steht kein Rückreisedatum.
Ob man daraus wohl individuelle Fallakrobatik konstruieren
könnte? Die hier viel diskutierte Form der ESt-Erhebung als
Lohnsteuer würde im Zeitpunkt der Veranlagung zu dem Paradox
führen, dass ein und derselbe Sachverhalt bei Eintragung eines
zu hohen Freibetrages die (veranlagte) ESt „erhöht“, während
er sie bei anständigem Verhalten des StPfl „vermindert“. Der
Sylter Metzger, falls angestellt, könnte also versuchen, dem
FA die Beweislast für den Mischaufwand zuzuschanzen, indem er
einen Phantasiefreibetrag auf seine LSt-Karte eintragen lässt?
nein, auf keinen Fall. Die Unterscheidung geht nur danach, sind es abziehbare Beträge wie Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung, dann Beweislast Steuerpflichtiger oder sind es Steuer-erhöhende Beträge wie Einnahmen -so muss das Finanzamt z.B. beweisen, dass die Einnahmen erzielt wurden, was manchmal ganz schön schwierig ist.
Mit einem Freibetrag kann das nicht verschoben werden, da bei der Einkommensteuerveranlagung jede Ausgabe neu beurteilt wird -es ist völlig egal, was und warum als Freibetrag eingetragen war (stand nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung).
Die Rechtsprechung zu § 12 EStG scheint seit der Entscheidung des großen Senats des BFH vom 19.10.70, BStBl 71 II 17,21 gleich geblieben zu sein -eine sensationell lange Zeit im Steuerrecht-
Bei meiner kurzen Recherche bin ich auf einen Syltaufenthalt eines Buchautors EFG 2003 S. 597 gestoßen. Dem wurden die Kosten als betrieblich veranlasst anerkannt.
Sollte auch nur
eine Anregung sein für Leser, die ihr Brot noch mit
nichtselbständiger Arbeit verdienen und die nur eingeschränkte
Möglichkeiten haben, wenigstens einen kümmerlichen Teil der
ihnen abgezwackten Lohnsteuer zu retten, um den letzten
Bußgeldbescheid bezahlen zu können.
verstehe ich
Während millionenschwere Manager sich die Kosten für den
Lufthansaflug nach Miami zur Rechtsberatung steuerfrei
ersetzen lassen, soll der kleine Mann die Fahrt zu seinem Stb
nicht absetzen können, nur weil dieser in einem Urlaubsgebiet
ansässig ist?
Der Manager bindet dem FA auch nicht auf die Nase, dass er
sich in Miami nebenher ein paar schöne Tage gemacht hat.
beide Varianten lassen sich mit § 12 EStG lösen, der Manager hat dann höheren steuerpflichtigen Arbeitslohn, da keine Werbungskosten vorliegen Lohnsteueraußenprüfer helfen da schon weiter…
Man sollte es nicht zu theoretisch sehen.
genau, jetzt mal etwas mehr Realität
angenommen, so eine Fahrt ist in der Steuererklärung. Dann gibt es 4 Phasen
Der Sachbearbeiter winkt es durch.
Er bemerkt die „Fahrt“ und erkennt sie nicht an. Daraufhin legt der Steuerzahler Einspruch gegen den Bescheid ein.
Dann kann es durchaus passieren, dass die Aufwendungen doch noch anerkannt werden.
Oder nicht, dann geht der Fall zur Rechtsbehelfsstelle.Diese kann dem Einspruch abhelfen -oder nicht. Nehmen wir mal an, dort wird der Fall mit Einspruchsentscheidung ablehnend entschieden.
Dann kann der Steuerzahler immer noch Klage beim Finanzgericht einlegen. Wobei dort der Spruch immer gilt: Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Die Aussichten stehen also gar nicht so schlecht, dass es in einer der 4 Phasen dann doch anerkannt wird.
Im Steuerrecht gibt es oft Grenzfälle, die je nach Gewichtung gegenläufig entschieden werden können.