Hallo,
im Rchtsbrett wurde eine Frage zur 2jährigen Aufbewahrungspflicht von Rechnungen an Privatleute gestellt.
Ich habe mir mit dem dortigen link zur IHK-Siegen das neue Umsatzsteuergesetz mal angesehen und meine, dass diese Aufbewahrungspflicht nur für Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken gilt
Oder irre ich mich da?
nach Rücksprache hier im Büro hängt dieses Gesetz mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit zusammen… (ist am Bau natürlich weit verbreitet)
aber grundsätzlich sei das Aufbewahren von Rechnungen allgemein Pflicht. Na, mal sehen, was du rausfindest.
LG, Karin
PS: Ist die Stellenangabe in unserem Text wirklich falsch? Es ist für uns sehr schwierig, eine Passage eines Gesetzestextes richtig wiederzugeben. Denn dort muss ein Satz nicht automatisch das sein, was er sonst ist, oder?
Hallo Karin,
ich habe mir einfach mal den Gesetzestext angesehen.
Aber diese Rückbezüglichkeiten in solchen Texten sind auch wirklich teuflisch
Viele Grüße
Peter
"…§ 14b
Aufbewahrung von Rechnungen
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger
die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
nicht Unternehmer ist oder…
§ 14
Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich
der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem
Weg zu übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine
sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung
(§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet,
innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung
der Leistung eine Rechnung auszustellen;…
aber grundsätzlich sei das Aufbewahren von Rechnungen
allgemein Pflicht. Na, mal sehen, was du rausfindest.
hallo,
wieso dass denn - auch die vom metzger - oder nur solange bis die wurst gegessen ist…
es geht um bauleistungen u.ä. - wg. schwarzarbeit…
gruß vom inder
LG, Karin
PS: Ist die Stellenangabe in unserem Text wirklich falsch? Es
ist für uns sehr schwierig, eine Passage eines Gesetzestextes
richtig wiederzugeben. Denn dort muss ein Satz nicht
automatisch das sein, was er sonst ist, oder?
Hallo,
und ist Tapezieren, vom Mieter veranlasst und von einem Handwerker ausgeführt, jetzt eine Bauleistung ?
Übrigens ist nicht von Bauleistung im Gesetz die Rede, sondern von „Zusammenhang mit Grundstücken“
Gruß
Peter
es geht um bauleistungen u.ä. - wg. schwarzarbeit…
Hallo,
ich weiß, es klingt spitzfindig, aber der Gesetzestext ist m.M. nach viel weiter gefasst.
Der Schlüsseldienst, der eine zugefallene Tür öffnet, erbringt sicher keine Bauleistung, aber vermutlich eine Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken.
Und betrachte mal Karins Zusatzfrage.
Nix für Ungut
Viele Grüße
Peter
in der Tat verdient die Frage etwas Ernst, weil hier einmal wieder ein Berliner Schnellschuss gestartet worden ist, der handwerklich nur als schlecht gemacht bezeichnet werden kann.
Es gibt zur Konkretisierung ein BMF-Schreiben vom 24.11.2004:
Ich empfehle den Download, weil nicht gewährleistet ist, dass der Link auf das Dokument auf Dauer funktioniert.
Man merkt dem Schreiben an, dass der Gesetzgeber „eigentlich“ bebaute, zur Bebauung vorgesehene und andere wirtschaftlich genutzte Grundstücke gemeint hat, aber das steht halt so nicht im Gesetz. Der Bundesminister hat sich in dem Schreiben zwar auf die Abgrenzung des Begriffes „in Zusammenhang mit einem Grundstück“ in allen möglichen einzelnen Fällen eingelassen, aber von Friedhöfen spricht er nicht.
Am nächsten liegt wohl die Erwähnung von Pflegearbeiten betreffend Park- und Gartenanlagen. Für diese gilt laut dem zitierten Schreiben die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer, obwohl diese Aufbewahrungspflicht in allen Fällen keinen rechten Sinn gibt, in denen nicht der Leistungsempfänger die USt schuldet.
Fazit: Bei Steinmetzarbeiten auf einem Friedhof dürfte die zweijährige Aufbewahrungsfrist für Nichtunternehmer wohl gelten - es sollte also sinnvollerweise durch den Aussteller der Rechnung darauf hingewiesen werden -, aber sie wird kaum je in Zukunft durch den Fiskus abgefragt werden, weil sie in diesen Fällen faktisch ins Leere geht.
dazu brauchts keine höheren Weihen, bloß eine Engelsgeduld bei der Lektüre des Gesetzestextes (und gute Nerven…):
Der Schlüssel liegt in § 3 UStG, wo beschrieben ist, was eine Lieferung und was eine sonstige Leistung ist - von Bedeutung bei der Bestimmung des Ortes der Lieferung/Leistung, von der abhängt, ob und wie sie überhaupt der deutschen USt unterliegt -: Dort ist die Werklieferung als Lieferung (und nicht sonstige Leistung) definiert, falls der verarbeitende Unternehmer selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur „Zutaten oder sonstige Nebensachen“ sind.
Bei den „Zutaten“ denke ich jetzt an unsere polnischen Bäcker, aber das ist da wohl nicht gemeint …
Hallo Martin,
erst mal vielen Dank auch vor allem für den link.
Mich hat diese Aufbewahrungsgeschichte deshalb besonders interessiert,wiel ich vor kurzem 4 Stühle neu polstern ließ und jetzt auf der Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hingewiesen wurde.
Der Mann ist allerdings auch Raumausstatter und ich kapiere jetzt, warum das auch auf meiner Rechnung auftaucht. (übrigens ohne Hinweis auf den Beginn der Frist zum Schluss des Kalenderjahres)
Ich frage mich aber schon, wofür das gut sein soll.
Angenommen, ich hätte das jetzt cash ohne Rechnung bezahlt - wäre in diesem Fall schon deshalb schlecht gegangen, weil er selbst ja den Stoff gekauft hat - beim Tapezieren wäre das sicher anders, und dann ? Wieso verhindert das denn Schwarzarbeit? Und da viele Bauleistungen ja pauschal erbracht werden, folglich auch keine Arbeitsstunden angegeben werden, ist ja noch nicht einmal von da aus ein Rückschluss auf illegale Beschäftigung möglich.
Viele Grüße
Peter
Ich frage mich aber schon, wofür das gut sein soll.
Angenommen, ich hätte das jetzt cash ohne Rechnung bezahlt -
wäre in diesem Fall schon deshalb schlecht gegangen, weil er
selbst ja den Stoff gekauft hat - beim Tapezieren wäre das
sicher anders, und dann ? Wieso verhindert das denn
Schwarzarbeit? Und da viele Bauleistungen ja pauschal erbracht
werden, folglich auch keine Arbeitsstunden angegeben werden,
ist ja noch nicht einmal von da aus ein Rückschluss auf
illegale Beschäftigung möglich.
Viele Grüße
Peter
wenn man eine rechnung hat, dann liegt keine schwarzarbeit vor, da man davon ausgehen kann, dass der leistende diese rechnung versteuert
wenn man keine rechnung hat, kann man davon ausgehen, dass der leistende die erbrachte leistung nicht versteuert - das nennt man dann schwarzarbeit !!!
anforderungen an eine ordnungsgemäße rechnung sind u.a. die genaue angabe der erbrachten leistung - eine wie o.a. pauschal deklarierte arbeit ist schlichtweg falsch…
wenn man eine rechnung hat, dann liegt keine schwarzarbeit
vor, da man davon ausgehen kann, dass der leistende diese
rechnung versteuert
wenn man keine rechnung hat, kann man davon ausgehen, dass
der leistende die erbrachte leistung nicht versteuert - das
nennt man dann schwarzarbeit !!!
anforderungen an eine ordnungsgemäße rechnung sind u.a. die
genaue angabe der erbrachten leistung - eine wie o.a. pauschal
deklarierte arbeit ist schlichtweg falsch…
wenn ich meine Wohnung durch einen Schwarzarbeiter tapezieren lassen wollte bekomme ich natürlich keine Rechnung
1.wieso VERHINDERT die Vorschrift also Schwarzarbeit?
2.auf der Rechnung meines Polsterers ist ausgewiesen:
Pos.1 Stoff, 2 Material (Nägel), 3 Anfertigung 4 Stühle… 4 Holzarbeiten
Seit wann muss der mir die Stunden aufschlüsseln ???
Gruß
Peter
die vorschrift verhindet schwarzarbeit, weil es jetzt auch im interesse des leistungsempfängers sein muss eine rechnung zu erhalten, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist diese 2 jahre aufzuheben - wenn dein nachbar dir was böses will, dann schickt er nachdem du dein haus neu hast streichen lassen, seinen bekannten vom finanzamt vorbei und dieser lässt sich von dir dann die rechnung des malerbetrtiebes vorlegen, die du ordnungsgemäß 2 jahre aufgehoben hast - oder gar nicht hast, da es schwarzarbeit war - das ist die konsequenz aus dieser vorschrift - dämmerts jetzt ?
zu der rechnung: du hattest weiter oben geschrieben, dass bauleistungen oft „pauschal“ deklariert werden - das ist eben falsch, da die leistung aufgeschlüsselt deklariert werden muss in der rechnung: also nicht - Wohnung gestrichen bitte 500 euros überweisen… sondern: 120 qm tapeziert a xx euro/ 120 qm angelgt mit farbe rosa a xx euro usw. usw.
gruß vom inder
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Pflicht ist ein Ding.
Man sollte auch mal überlegen, wie lange man als Privatmensch eine Rechnung und ihre Quittung/Überweisungsbelg praktischerweise aufhebt.
a) - mindestens solange Garantie bzw. Gewährleistung bestehen
und
b) - mindestens so lange, wie Verjährungsfristen für die Rechnung dauern.
ansonsten:
c) - solange die Rechnung aus irgendeinem Grund für mich wichtig ist. (falls sie z. B. eine Rolle beim Wiederverkauf der gekauften bzw. bearbeiteten Sache spielt.)