Hallo nochmal,
und jetzt mit etwas mehr Zeit…
Ich habe noch nicht gehört das sich eine Firma mit Sitz in
Deutschland im Ausland beim Finanzamt registrieren muss und
tschech. USt. auf einer deutschen Rechnung ausweisen muss?
Vielleicht kommt es darauf an, mit wem Du darüber sprichst? Wenn Du von anderen Veranstaltern anderes gehört hast, können diese vielleicht auch erklären, wie sie das organisieren? Es gibt sicherlich viele Gestaltungsmöglichkeiten, die ich nicht kenne. Aber die müssten sich dann wohl auch konkretisieren lassen.
Beiläufig: Der Kunde merkt oft genug überhaupt nichts davon, was für eine verzwatzelte Geschichte die Rechnung hat, die er bezahlt.
Ich habe eine ganze Reihe von französischen Unternehmen steuerlich betreut, die ausschließlich zum Zweck der Umsatzbesteuerung beim deutschen Fiskus erfasst sind - für den Kunden ist das gar nicht weiter auffallend, er interessiert sich in der Regel nicht so sehr dafür, welche USt und welche Schaumweinsteuer auf der Rechnung für den Schampus ausgewiesen sind, den er sich im Direktversand ab Keller liefern lässt. Es gibt in der Wunderwelt der USt fast nichts, was es nicht gibt.
In der Regel ist auf Eintrittskarten, die an Personen verkauft werden, die keine Unternehmer sind, überhaupt keine USt ausgewiesen. Das fällt niemandem auf, weil es niemanden interessiert.
Ob eine Möglichkeit besteht, die Leistung des deutschen Unternehmers unabhängig von derjenigen des tschechischen Veranstalters zu behandeln, kann ich nicht ausschließen, aber erstmal ist sie ziemlich unwahrscheinlich. Kriterien wären dafür: (1) der deutsche Unternehmer wird im Namen und auf Rechnung des tschechischen Partners tätig - so dass er betreffend den Eintritt zu der Veranstaltung selbst nicht in der Pflicht gegenüber dem Käufer ist und (2) seine Leistung besteht nicht in der Vermittlung der Leistung, die der Veranstalter gegenüber dem Publikum erbringt. Wie man eine Gestaltung formulieren kann, die beiden Kriterien gerecht wird, übersteigt den Horizont meiner Phantasie, aber das heißt nicht, dass es nicht ginge.
Nochmal kurz zu dem Text, den Du verlinkt hast: Dieser bezieht sich (1) ausschließlich auf Fälle, in denen der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Empfänger der Leistung „Eintritt zu der Veranstaltung“ ist im vorliegenden Fall das Publikum, das werden in der Regel keine Unternehmer sein. (2) Behandelt der Text eine Reihe von abgegrenzten Leistungen, dort „Katalogleistungen“ genannt. Diese sind in § 3a Abs 4 UStG aufgezählt, musikalische Darbietungen gehören nicht dazu.
Wenn der deutsche Unternehmer vaille que vaille die Besteuerung der Umsätze in der Tschechischen Republik vermeiden will (warum eigentlich?), ist, meine ich, ein sinnvoller Weg, wenn er sich darum kümmert, dass er den Vertrag mit dem tschechischen Veranstalter so gestaltet, dass er auf dessen Rechnung und in dessen Namen tätig wird - das ist nicht so schwer -, und dass seine Leistung anders definiert wird als als Vermittlung der Leistungen des tschechischen Partners - das ist schwer.
Schöne Grüße
MM