Wir stellen uns vor, ein in Niedersachsen lebender Junggeselle hat sich letztes Jahr im April eine Wohnung gekauft, bisher aber keine Eigenheimzulage beantragt.
Wäre es jetzt noch möglich die Eigenheimzulage für die, seit dem Kauf vergangene Zeit, zu beantragen?
Danke Andreas
Hallo Andreas,
mit dieser Vorstellung steigen wir ins Eigenheimzulagegesetz ein und finden dort in § 12 „Antrag auf Eigenheimzulage“ keine besondere Frist und in § 15 „Anwendung der Abgabenordnung“ nur den prosaischen Hinweis, dass die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind.
Nach einigem Blättern in der AO ist dort betreffend Fristen zu finden:
(aus § 169 AO sinngemäß verkürzt): Die Festsetzungsfrist beträgt (…) vier Jahre für Steuervergütungen.
Heißt: Mit dem Ende des vierten Jahres von dem Jahr an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, kann kein Antrag auf EHZ mehr gestellt werden. Vorher immer, auch rückwirkend.
Schöne Grüße
MM
Optimal, da würde sich ein fiktiver Junggeselle bestimmt freuen. Danke für die schnelle Hilfe.
Gruß Andreas
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