Glaubhafte Fahrkosten

Hallo,
innerhalb eines Einspruchs macht ein Stpfl. Darlegungen zu Familienheimfahrten.Abgesehen davon, dass der Sachverhalt bereits aus anderen Gründen schwer nachvollzogen werden kann (von Fahrtenbuchstil kann keine Rede sein), werden die Ausführungen dadurch schwer glaubwürdig, da für einen Zeitraum mehr Familienheimfahrten angegeben werden, als es Wochenenden gibt). Wie oft und wie ausführlich muss die Finanzbehörde im Rb-verfahren anhören ?(Der Stpfl ist nicht um Ausreden nicht verlegen). M.E. rechtfertigt doch allein dieser Punkt eine Entscheidung gegen den Stpfl, oder?
Gruß
rakete

Hallo,

innerhalb eines Einspruchs macht ein Stpfl. Darlegungen zu
Familienheimfahrten.Abgesehen davon, dass der Sachverhalt
bereits aus anderen Gründen schwer nachvollzogen werden kann
(von Fahrtenbuchstil kann keine Rede sein), werden die
Ausführungen dadurch schwer glaubwürdig, da für einen Zeitraum
mehr Familienheimfahrten angegeben werden, als es Wochenenden
gibt).

Für Tatsachen, die sich steuerlich zu seinen Gunsten auswirken, trägt der Steuerbürger die objektive Beweislast. Also auch für die Fahrkosten. Das Finanzamt würdigt die vorgelegten Nachweise, ob die Aufwendungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurden.

Wie oft und wie ausführlich muss die Finanzbehörde im
Rb-verfahren anhören ?

Normalerweise wird mindestens ein Schreiben vom Veranlagungsbezirk zur Anhörung zur Rechtslage verschickt. Dann kann dieser den Fall an die Rechtsbehelfsstelle abgegeben. Diese kann nochmals anschreiben, muss aber nicht.

(Der Stpfl ist nicht um Ausreden nicht
verlegen). M.E. rechtfertigt doch allein dieser Punkt eine
Entscheidung gegen den Stpfl, oder?

Wie oben beschrieben, werden die Nachweise gewürdigt. Ohne Details kann man dazu keine Aussage treffen.

Viele Grüße
C.