Steuerklasse 5

Hallo,

ich möchte demnächst eine Teilzeitstelle annehmen, da mein Mann mit seiner Vollzeitstelle natürlich viel mehr als ich verdiene, bleibt mir nur noch die Steuerklasse 5.
Nun ist der steuerliche Abzug natürlich immens und ich bin am überlegen was mir die Teilzeitarbeit bringt.

Arbeite ich als Geringfügig Angestellte sind mir, je nachdem wieviele Stunden ich arbeite, ca. 400,-- € sicher. Arbeite ich z.B. für 800,-- €, bleiben mir netto ca. 510,-- €.
Also für doppelt soviel Arbeit nur 110,-- € mehr verdienen.

Kennt sich jemand mit steuerfreien Zuschlägen aus, wie z.B. Kinderbetreuungskosten usw.
Wer arbeitet Teilzeit mit Steuerklasse 5, wie sind eure Erfahrungen!?
Danke für alle Antworten.

Gruß
helga

Hallo,

ja das Problem kenn ich…allerdings haste bei einem „Über-400-Euro-Job“ volle Sozialversicherungen (denke auch an später) und Du kannst dann die Werbungskosten (Entfernung Arbeitsstätte-Wohnort) geltend machen in der Einkommenssteuererklärung, was bei nem 400-Euro-Job alles nicht geht…

Gruß
Dora

Hallo Helga,

steuerfrei Erstattbares hält sich in engeren Grenzen als die Dinge, die als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Veranlagung in Ansatz gebracht werden können. Viel ist da außerhalb von Reisekosten nicht geboten.

Wichtiger scheint mir im Fall der Steuerklassen III/V die angemessene Betrachtung der Steuerbelastung zu sein:

Der Lohnsteuereinbehalt nach Klasse V ist nicht die Belastung, die auf das kleine Gehältchen der Mitverdienenden entfällt, sondern gleicht teilweise auch die Entlastung des mehr Verdienenden mit Klasse III aus.

Eine Aussage über die ESt, die auf das Gehältchen entfällt, lässt sich erst bei der Veranlagung treffen:

ESt/zu versteuerndes Einkommen = Durchschnittsteuersatz.

Einkünfte Mitverdiener minus auf ihn entfallende Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen = anteiliges zu versteuerndes Einkommen.

Anteiliges zu versteuerndes Einkommen mal Durchschnittsteuersatz = anteilige ESt.

Anteilige ESt minus nach LSt-Klasse V einbehaltene LSt = Anspruch des Mitverdienenden an den Hauptverdienenden auf Ausgleich der ESt-Belastung.

Falls die ESt-Erklärung durch einen StB besorgt wird und dieser mit DATEV-Software arbeitet, kostet es ihn bzw. seinen Azubi einen Knopfdruck und einen Druckbefehl, um die Kiste schwarz auf weiß darzustellen.

Schöne Grüße

MM