Steuerbescheid...Geld teilen?

Hallo Leute,

mal angenommen, ich hätte als Alleinverdiener (freiberuflich), obwohl ich getrennt lebend bin, mit meiner Frau bei der Einkommenssteuer gemeinsame Veranlagung gewählt. Müßte ich dann von der Steuererstattung meiner Frau die Hälfte abgeben?

Oder könnte ich die Kohle alleine versaufen???

Liebe Grüße

Martin

Hallo Martin,

ich gehe mal davon aus, dass für das entsprechnde Jahr noch die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorlagen.

Also ich würde die Erstattung im Verhältnis der Einnahmen und der persönlich getragenden Steuern aufteilen. Ist doch nur anständig, oder?

Grüßle Soni

Hallo Soni,

das würde ja bedeuten alles für den ,der die Steuern gezahlt hat.

Die Voraussetzungen waren gegeben, weil die Trennung in dem Jahr begann.

Allerdings hätte der Steuerzahler ja erheblich mehr Steuern zahlen müssen, wenn er keine gemeinsame Veranlagung vorgeschlagen hätte.

Aus einer Steuererstattung von ca. 18.000 Euro wäre dann nur eine von ca. 4.000 Euro,bei getrennter Veranlagung,geworden.

ALLES MAL SO ANGEOMMEN !!!

Liebe Grüße
Martin

hallo martin,

versauf die dollars, aber sag mir vorher bescheid wo…

am gerechtesten wärs, wenn du die steuer ausrechnest, die du bei getrennter veranlagung latzen müßtest… dann nimmst du die differenz von dieser steuer und der tatsächlich entstandenen und teilst da durch zwei - und dann gehst du zweimal einen zechen… nein quatsch - gib die hälfte deiner verflssenen und hoffe, dass sie nicht mit ihrem anwalt darüber redet…

gruß vom inder

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Hi !

Es gibt für die Aufteilung eine gesetzliche Regelung. Diese findet sich in den § 268 ff Abgabenordnung. Mit einem Antrag an das Finanzamt auf „Aufteilung einer Gesamtschuld“ wird bereits von Amts wegen berechnet, wem wieviel von der Erstattung zusteht.

Der Einfachheit halber möcht ich mal nur die Paragraphen hier reinstellen. Sollte es Nachfragen geben, sollte nicht gezögert werden, diese hier zu stellen.

BARUL76

§ 268 Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu Abweichungen führt.

Hallo barul,

wie der § 268 AO schon sagt, kommt die Aufteilung einer Steuerschuld nur dann in Frage, wenn sich aus dem Steuerbescheid eine Nachzahlung ergibt, das ergibt sich aus „die Vollstreckung wegen dieser Steuern“.
Bei einer Erstattung gibt es keine Vollstreckung, also auch keine Aufteilung der Steuerschuld.
Das Finanzamt würde in diesem Fall einen Ablehnungsbescheid erlassen.

§ 268 Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer
Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden
sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die
Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag
beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei
einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Bei einer Zusammenveranlagung haben beide (!) Ehegatten unterschrieben, auf welches Konto erstattet werden soll, wie die Ehegatten das dann aufteilen, ist deren Problem.
Notfalls muss ein Ehegatte diies zivilrechtlich einklagen, das Finanzamt hat damit jedenfalls nichts zu tun.

Gruß

Peter

Bei einer Zusammenveranlagung haben beide (!) Ehegatten
unterschrieben, auf welches Konto erstattet werden soll, wie
die Ehegatten das dann aufteilen, ist deren Problem.
Notfalls muss ein Ehegatte diies zivilrechtlich einklagen, das
Finanzamt hat damit jedenfalls nichts zu tun.

Gruß

Peter

Hallo Peter,

stimmt schon, aber nach Abgabe der Erklärung ist ein Brief an das FA geschickt wordenmit ungefährem Inhalt:

Bitte überweisen sie mir die Hälfte der Erstattung auf folgendes Konto, etc…

Im Bescheid vo FA Steht nun drin…Bitte einigen sie sich wo das Geld hin soll, vorher können wir nicht auszahlen…

Die Frage ist gewesen…Wem steht das Geld zu?

Liebe Grüße
Martin

Aufteilung Steuererstattung
Hi,

stimmt schon, aber nach Abgabe der Erklärung ist ein Brief an
das FA geschickt wordenmit ungefährem Inhalt:

Bitte überweisen sie mir die Hälfte der Erstattung auf
folgendes Konto, etc…

Im Bescheid vo FA Steht nun drin…Bitte einigen sie sich wo
das Geld hin soll, vorher können wir nicht auszahlen…

Die Frage ist gewesen…Wem steht das Geld zu?

Das ist eine rein zivilrechtliche Frage. Das Geld kann wie oben angegeben aufgeteilt werden.Es ist aber auch möglich, sich anders zu einigen. Wenn ihr euch nicht auf ein gemeinsames Konto für die Erstattung einigt, kann das Geld vom Finanzamt auch ans Amtsgericht geschickt werden. Dort kostet die Aufteilung aber Gebühren. Oft wird auf das Konto des Steuerberaters ausgezahlt und dann können sich die beiden in Ruhe streiten.

Viele Grüße
C.

ACHTUNG böser Fehler:
Dieser Fall ist ein typischer Klausurfall der AO. Leichtfüssig wandert man zum § 268 AO, da dort vermeintlich die Verteilung der Steuerlast zwischen Ehegatten geregelt sei. Sinn dieser Vorschrift ist aber lediglich die Volstreckung in das Vermögen eines Ehegatten zu beschränken. Diese Vorschrift steht nicht ohne Grund im Vollstreckungsteil der AO.

Richtig ist die Anwendung des § 37 AO.

Hiernach heisst es: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind … Erstattungsanspruch nach § 37 Abs.2 …

Die geleisteten Vorrauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe des Erstattungsbetrages zu unrecht vom Steuerpflichtigen geleistet worden, weil mit der Jahresveranlagung der Leistungsgrund weggefallen ist. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO.

Erstattungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Rechnung die Vorauszahlung geleistet wurde. Dabei gilt folgende Faustregel bei Ehegatten.

  1. Lohnsteuern und andere Abzugssteuern werden auf Rechnung des Lohnempfängers geleistet. Hatte die Ehefrau Lohn, so sind die anrechenbaren Lohnsteuern ausschließlich Ihr zu erstatten.

  2. Zahlungen (per Überweisung etc.), die nicht deutlich erkennen lassen, wessen Steuerschuld (Mann oder Frau) damit getilgt werden sollen, werden so behandelt, als hätte jeder Ehegatte die Hälfte gezahlt. Das ist leider der Normalfall, weil kein A… auf den Überweisungsträger schreibt, dass er damit nur die eigenen Steuern, nicht aber die seines Ehegatten tilgen möchte.

  3. Zahlungen, die erkennen lassen, dass nur die eigene Steuer getilgt werden soll, werden dem Einzahler zugerechnet.

Beispiel:

Mann: Selbständig
überwiesene Beträge im Jahr 10.000,- € ohne die Angabe nach Nr.3
im Dezember verkracht er sich mit seiner Frau und schreibt dem FA, dass er nochmal 5.000,- € nur für seine eigene Einkommensteuerlast gezahlt hat.

Frau: Arbeitnehmerin:
Lohnsteuern im Jahr 15.000,- €

In der Summe haben die Ehegatten eine Steuer nach Jahressteuerbescheid von 9.000,- € zu zahlen.

Es ergibt sich eine Erstattung von 21.000,- €

Wer aber kriegt das Geld?

Der Mann hat folgende Zahlungen auf eigene Rechnung geleistet:

von den 10.000,- € die Hälfte = 5.000,- €
dazu kommen die eigenen 5.000,- € vom Dez.
macht zusammen: 10.000,- €

Die Frau hat folgende Zahlungen auf eigene Rechnung geleistet:

von den 10.000,- € die Hälfte = 5.000,- €
dazu kommen die Lohnsteuern 15.000,- €
macht zusammen: 20.000,- €

Im Verhältnis zueinander hat die Ehefrau 2/3 und der Mann 1/3 der Steuern gezahlt.

Tatsächlich war es aber so, dass sie beide das gleiche bezahlt haben. Da liegt nun aber der Teufel im Detail. Der Mann bekommt 7.000,- € erstattet, die Frau 14.000,- €.

Hart, aber Gesetzt

Gruß, ich hoffe war verständlich.

Hi,

mit deiner Aufteilung bin ich einverstanden. Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass das Finanzamt die Erstattung so aufteilt und auf zwei Konten verschickt.
Es muss ein gemeinsames Konto für die Erstattung benannt werden, sonst wird das Geld an das Amtsgericht geschickt.

Viele Grüße
C.

Nein! Eindeutig negativ!
Der Anspruch auf Steuererstattung ist ein öffentlich rechtlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Aufteilung der Steuerschuld kann vor Auszahlung beantragt werden. Liegt ein solcher Antrag vor, so muss die Finanzbehörde die Aufteilung vornehmen. Einbe Zahlung auf ein Anderkonto etc. ist nicht möglich.
Ausnahme liegt nur dann vor, wenn das Finanzamt bereits mit befreiender Wirkung gegen den anderen Ehegatten an den einen Ehegatten gezahlt hat.

Gruß

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Hi,

Der Anspruch auf Steuererstattung ist ein öffentlich
rechtlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Die
Aufteilung der Steuerschuld kann vor Auszahlung beantragt
werden. Liegt ein solcher Antrag vor, so muss die
Finanzbehörde die Aufteilung vornehmen. Einbe Zahlung auf ein
Anderkonto etc. ist nicht möglich.
Ausnahme liegt nur dann vor, wenn das Finanzamt bereits mit
befreiender Wirkung gegen den anderen Ehegatten an den einen
Ehegatten gezahlt hat.

na, dann viel Spaß beim Ausprobieren.
Ich hab schon Erstattungsbeträge ans Amtsgericht geschickt.

Viele Grüße
C.