Problematik Kommissionverkäufe verbuchen

Hallo,

ein Unternehmer verkauft für eine Privatperson einen Artikel über das Internet.

Verkaufsrechnung an den Erwerber

Artikel 100,00 EUR
Mehrwertsteuer 16,00 EUR
Auktionspreis 116,00 EUR

verbucht wird auf 8400 Erlöse 16% USt.

Aus dem vereinnahmten Betrag ergeben sich

 Auktionspreis 116,00 EUR (100,00 EUR)
 ./. Auktionsgebühren 5,80 EUR ( 5,00 EUR) 
 ./. Auftragspauschale 11,60 EUR ( 10,00 EUR)
 ./. Verkaufsprovision 5,80 EUR ( 5,00 EUR)
-----------------------------------------------
 = Erlös 92,80 EUR ( 80,00 EUR)

Bekommt die Privatperson (Kommittent) nun 92,80 EUR ausbezahlt? Oder nur 80,00 EUR und der Kommissionär führt die Umsatzsteuer (12,80 EUR) an das Finanzamt ab?
Des weiteren entsteht dadurch ja das Problem, dass die Ware ja auch erfasst werden muss. Die Privatperson kann ja keine Rechnung schreiben, d. h. Brutto=Netto.

Hat jemand einen Tipp oder Link, damit man sich mit dieser Problematik (auch buchhalterisch) auseinandersetzen kann.

Gruß
Christian

hallo,

warum wurden denn 16 EUR umsatzsteuer ausgewiesen??? das ist doch falsch, wenn der verkäufer privater ist. umsatzsteuer entfaellt doch nur auf die provision (hier 15 netto)…

in dem fall wuerde ich aus vorsicht nur 116 - 16 - 23,30 = 76,70 ueberweisen, weil bei
falschem rechnungsausweis das finanzamt die 16 EUR auch sehen will…

oder sind die 16 EUR nur „interne“ berechnung und wurden niemanden in rechnung gestellt? hierauf kommt es beim verbuchen an.

mfg vom

showbee

ein Unternehmer verkauft für eine Privatperson …

Das Unternehmen verkauft die Ware, nicht die Privatperson. Die Privatperson überlässt dem Unternehmen die Ware zum Verkauf (Kommissionshandel).

Privatpersonen darf NIEMALS die MWSt. ausgezahlt werden!!!

Einfach der Privatperson eine Gutschrift ohne MWSt. erstellen.

Differenzbesteuerung/Kommissionsgeschäft
Hallo Carnivora,

das deckt sich mit dem, was showbee aufgestellt hat.

Dazu das Stichwort Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (Lektüre
im Volltext empfohlen). Kurzer Sinn: Es ist unerheblich, ob der
Kommissionär die Ware vom Kommittenten in Kommission nimmt, oder
ob er sie zuerst vom Nicht-Unternehmer kauft und dann aus seinem
Eigentum verkauft. Umsatzsteuerlich sind das zwei getrennte
Vorgänge.

USt fällt unter den Bedingungen § 25a UStG bloß auf die
Differenz EK/VK bzw. die Provision des Kommissionäres an. Es
darf dann aber keine USt auf den Verkauf ausgewiesen werden (hier ist die redaktionelle Änderung im Vergleich zur ersten, falschen Version des Textes).

Der Vorschlag von Vice, die USt auf den vollen VK abzuführen,
aber ggü dem Kommittenten keine Vorsteuer auszuweisen, ist die
teuerste Alternative. Sie wird unumgänglich sein, wenn das Kind
schon im Brunnen liegt und ggü dem Käufer USt auf den
VK ausgewiesen worden ist. Streng genommen wäre der Betrag dann als unberechtigt ausgewiesene USt auszuweisen, aber das
interessiert in diesem Fall niemanden. Eine festliegende
„Option“ zur Regelbesteuerung ist für künftige Fälle wg. § 25a
Abs 8 UStG durch die einmalige ungünstige Behandlung nicht
gegeben.

Wenn USt ggü dem Käufer nicht ausgewiesen worden ist oder noch
korrigiert werden kann, siehe showbees Darstellung.

Buchhalterische Behandlung erfordert bei Differenzbesteuerung
die Buchung des Erlöses auf zwei verschiedene Umsatzkonten,
damit die USt-Werte abstimmbar bleiben. Das Konto ohne
USt-Rechnung, welches in Höhe des EK bebucht wird, muss dabei
die Funktion „nicht steuerbar“ zugewiesen bekommen. Mit der
Funktion „Steuerfrei“ würde es zu einer falschen Darstellung in
der USt-VA führen.

Welche Werte in die Buchungen reinzufüllen sind, hängt wg.
Vertragsfreiheit davon ab, was genau zwischen Kommissionär und
Kommittent vereinbart ist.

Schöne Grüße

MM

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