Wie viel Abzug bei 2. LSK?

Hallo,

eine Studentin arbeitet ganzjährig bei einem Unternehmen als Werkstudentin auf LSK. Sie verdient dort etwa 11.000 Euro/Jahr.

Nun hat sie an der Uni einen Job als Tutorin (HiWi) angeboten bekommen. Insgesamt 16 Wochen á 2 Unterrichtsstunden für etwa 6 Euro brutto.

Gehe ich recht in der Annahme, dass sie dafür eine zweite LSK braucht, die dann LSK-Klasse VI ist? Falls ja, ist dort die Besteuerung knapp 50%, obwohl der Job so geringfügig ist? Dann blieben ja am Ende nur etwa 80 Euro übrig.

Danke und Gruß!

Servus Käschdin,

Gehe ich recht in der Annahme, dass sie dafür eine zweite LSK
braucht, die dann LSK-Klasse VI ist?

Das ist eine der in Frage kommenden Alternativen. Die andere ist die Behandlung als „Minijob“: Arbeitgeber zahlt eine Pauschale für Sozialversicherung und ESt, für den AN ist die Kiste damit erledigt.

Falls ja, ist dort die Besteuerung knapp 50%,

Nein. Man muss zwischen den (bei Klasse VI fetten) als LSt einbehaltenen Vorauszahlungen und der definitiv festzusetzenden ESt unterscheiden. Ohne die Werbungskosten und Sonderausgaben im vorliegenden Fall besonders genau zu kennen, kann man im gegebenen Beispiel rund 20% ESt auf das zusätzlich verdiente Geld ansetzen und ist damit auf der sicheren Seite. Es geht eher um weniger als um mehr.

Im Fall Student dürfte das die im Vergleich zum „Minijob“ die Alternative mit der günstigeren Differenz zwischen Aufwand Arbeitgeber und Nettoeinnahmen Arbeitnehmer sein. Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber die Alternative „Minijob“ wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes vielleicht gar nicht anbietet.

Schöne Grüße

MM

Die zweite LSK hat LSK-Klasse VI.
Es gibt im www einige Brutto-Netto-Rechner, die ausrechnen können, was als Netto rauskommt. So etwas scheinst Du schon benutzt zu haben.

Alternative 1:
Guck doch mal in § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__3.html
Vielleicht handelt es sich bei Deiner Tätigkeit ja um "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, … im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts … "
Das ist steuerfrei bis 1.848 Euro im Jahr.

Alternative 2: Die Tätigkeit als Minijob ausführen.
Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, und Du bekommst „Brutto für Netto“ (ist bei HiWi-Jobs i. d. Regel so üblich)

Gruß JoKu

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Hallo,

danke erst einmal.

Muss die Studentin dem Arbeitnehmer sagen, dass dieser Job als Minijob behandelt werden soll und inwieweit hat die Studentin da ein Mitspracherecht?

Im Übrigend wir das Geld nicht monatlich, sondern am Ende der 16 Wochen ausgezahlt - nur als Info. Weiß ja nicht, ob das von Relevanz ist.

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Hallo Joku,

So etwas scheinst Du schon benutzt zu haben.

Sicherlich nicht. Es geht hier um die übliche Verwechslung von Lohnsteuereinbehalt und Steuerfestsetzung. Beispiel für ein zu versteuerndes Einkommen von 9.500 €: Bei 200 € mehr fallen statt 320 € dann 358 € ESt an, also 38€ / 200€ = 19%.

Die 3/26-Tätigkeiten sind alle geprägt vom pädagogisch/erzieherisch/gemeinnützigen Charakter. HiWi/Bremser sind in erster Linie wissenschaftliche Hilfskräfte, auch wenn ein Erstsemesterkurs eher was mit Flöhehüten zu tun hat. Die Steuerbefreiung scheidet also aus.

Alternative 2: Die Tätigkeit als Minijob ausführen.
Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, und Du bekommst
„Brutto für Netto“ (ist bei HiWi-Jobs i. d. Regel so üblich)

Man kann den Dienstherrn aber nicht dazu zwingen. Wenn ers anbietet, ok. Wenn nicht, gehts halt nicht. Wenn er flexibel genug ist, dass er nicht von einem „Brutto“ auf dem Papier ausgeht, sondern von den Aufwendungen, die er tatsächlich für den Job hat, ergibt sich für ein „Brutto“ von 200€ grob gerechnet folgendes:

Aufwand Arbeitgeber per Minijob: 254€
Auszahlung 200€

Vom gleichen Totalaufwand gehen bei der „Regel“-Abrechnung eines Studenten ab:

Rentenversicherung 48€, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung im Regelfall Null
ESt ca. 40€

Netto-Auszahlung (nach Veranlagung) 166€

Der relative Vorteil der Abrechnung als „Minijob“ liegt bei ca. 35€

Schöne Grüße

MM

Hallo,

danke erst einmal.

Zur Alternative zum Minijob - bedeutet das, die Studentin hat erstmal volle Abzüge und am Ende des Jahres verändert sich die zu zahlende Est-Schuld. Also sie bekommt was zurück (mal abgesehen vom Werkstudentenjob).

Im Übrigend wir das Geld nicht monatlich, sondern am Ende der 16 Wochen ausgezahlt - nur als Info. Weiß ja nicht, ob das von Relevanz ist.

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Hallo nochmal,

hierzu

zu zahlende Est-Schuld. Also sie bekommt was zurück (mal
abgesehen vom Werkstudentenjob).

die Präzisierung: Bei der Veranlagung zur ESt werden die einzelnen Einkunftsquellen nicht unterschieden, sondern alle zusammengerechnet. Eine Erstattung ergibt sich immer dann, wenn die festgesetzte ESt weniger ist als die einbehaltene LSt. Deswegen kann man den genauen Betrag bloß kennen, wenn man alle Einkünfte und alle Sonderausgaben kennt.

Ein grob gestricktes Rechenexempel hab ich oben gegeben.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

nochmal vielen Dank. Wie das am Jahresende mit der ESt-Berechnung funktioniert, weiß ich dank einer Vorlesung vor zwei Semestern :wink:

Was mich halt interessiert hat ist, was der Studentin direkt bei der Auszahlung (also am Semesterende) bleibt. Sprich, ob sich der Job überhaupt lohnt.

Ein schönes Pfingstfest.

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