Ferienimmobilie

Hallo,

mal angenommen jemand möchte sich eine Ferienimmobilie zulegen (Neubau). Die Ferienimmobilie soll gewerblich vermietet werden. Wie sieht das dann mit den Steuern und Abschreibungen ect. aus?

Muß hier dann lediglich die Anlage V bei der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden?

Vielen Dank!

hallo franky,

hmmm… da es hier aber sicherlich auch zu eigennutzungen kommen soll/kann, sollte VOR realisierung aber mal ein ernsthafter beratungstermin mit einem steuerberater gemacht werden. aufklärung über risiken und möglichkeiten sozusagen. auch dürfte hier keine vermietung vorliegen, wenn die vermietung tatsaechlich „gewerbliche maße“ annimmt. das ist tatsachenfrage und sollte alles von einem profi bewertet werden. ein solches forum ist dazu ungeeignet.

gerade abgrenzungen sind schwierig. in deinem fall: gewerblich/vermögensverwaltung, finanzierung vs. eigenkapital, grad der eigennutzung, verlagerung von kosten, betrachtung der sonstigen positiven einkünfte etc.

schönen pfingsmontag noch

der showbee

showbee hat Recht, wenn er dazu rät, einen Steuerberater aufzusuchen. Die kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung ist umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet auch, daß der Bauherr sich die Vorsteuer aus den Baukosten vom Finanzamt erstatten lassen kann.

mfG
HGS

Hallo,

ich würde schon zustimmen, dass man einen Steuerberater aufsuchen sollte, wenn man eine Ferienwohnung vermieten will.

Aber das Beispiel Umsatzsteuer halte ich nicht für gelungen, aus dem Kauf einer Immobilie fällt verhältnismäßig wenig Vorsteuer an.
Die Vermietung hingegen ist dann aber umsatzsteuerpflichtig, so dass sich die Option zur Umsatzsteuer in diesem Fall meist nicht lohnt.
Auch die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG wird wohl kaum überschritten werden.

Gruß

Peter

Hallo Peter,

ich würde schon zustimmen, dass man einen Steuerberater
aufsuchen sollte, wenn man eine Ferienwohnung vermieten will.

Aber das Beispiel Umsatzsteuer halte ich nicht für gelungen,
aus dem Kauf einer Immobilie fällt verhältnismäßig wenig
Vorsteuer an.
Die Vermietung hingegen ist dann aber umsatzsteuerpflichtig,
so dass sich die Option zur Umsatzsteuer in diesem Fall meist
nicht lohnt.
Auch die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG wird wohl kaum
überschritten werden.

HGS spricht hier wohl nicht von der Option zur USt-Pflicht, da die kurzfristige Vermietung grundsätzlich nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG fällt, siehe Satz 2.

Grüße
Chris

HGS spricht hier wohl nicht von der Option zur USt-Pflicht, da
die kurzfristige Vermietung grundsätzlich nicht unter die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG fällt, siehe Satz
2.

genau das habe ich gesagt !
Aber trotzdem kann er, wenn er unter die Kleinunternehmergrenze fällt, das ganze ohne Umsatzsteuer behandeln !

gruß

Peter

Die Rede war von einem Neubau. Ich denke, umsatzsteuerlich ggf. schon relevant.

mfG
HGS

HGS spricht hier wohl nicht von der Option zur USt-Pflicht, da
die kurzfristige Vermietung grundsätzlich nicht unter die
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a UStG fällt, siehe Satz
2.

genau das habe ich gesagt !

Ach so! Na dann entschuldige die Einmischung.

Die Vermietung hingegen ist dann aber umsatzsteuerpflichtig,
so dass sich die Option zur Umsatzsteuer in diesem Fall meist
nicht lohnt.
Auch die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG wird wohl kaum
überschritten werden.

@ Peter

Es gibt hier keine Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuer, weil es keine Befreiungsvorschrift gibt.

mfG
HGS