Hi !
- Wann ist die besondere Veranlagung bei der Eheschließung
vorteilhaft bzw. was bedeutet überhaupt besondere Veranlagung?
Es gibt, wie die meisten wissen, verschiedene Formen, wie man zur Einkommensteuer veranlagt werden kann. Die beiden Grundtypen sind hierbei die Einzel- und die Ehegatten- Veranlagung. Da im Jahr der Eheschließung ja die beiden Veranlagungsarten möglich wären, hat der Gesetzgeber im § 26c EStG die „Besondere Veranlagung im jahr der Eheschließung“ geregelt. Es entspricht im Wesentlichen einer Einzelveranlagung. Auch die Steuer wird nach der Grundtabelle berechnet. Daher bringt dieses Verfahren nur in ganz wenigen Ausnahmefällen tatsächlich einen Vorteil.
Da man aber nach § 26 Abs. 1 EStG auch im Bereich der Ehegatten-Veranlagung zwischen einer Zusammen- oder einer getrennten Veranlagung wählen kann, sollte zumindest mal durchgerechnet werden, welche Möglichkeit die steuerlich günstigere ist. Dies sollte wenn schon nicht von einem Steuerberater, so zumindest von einem Lohnsteuerhilfeverein gemacht werden. Die allermeisten Steuerprogramme scheitern an diesen Berechnungen. Aber ich glaube mich zu erinnern, dass WISO das hinbekommen hat.
- Können Praxisgebühren abgesetzt werden und wenn ja, in
welcher Höhe?
EIngetragen werden die Praxisgebühren auf der Seite 4 des Mantelbogens ganz unten. Daraus ergibt sich bereits, dass es sich um „außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“ handelt. Neben den Praxisgebühren sind in diesem Bereich u.a. sämtliche Arztkosten abzugsfähig.
PROBLEM: Man muss einen bestimmte Prozentsatz dieser Aufwendungen selber tragen. Man spricht hier von der „zumutbaren Eigenbelastung“. Die Höhe des Prozentsatzes bestimmt sich u.a. danach, ob man verheiratet ist und wieviele Kinder zu berücksichtigen sind. Auch die Höhe des „Gesamtbetrages der Einkünfte“ (GdE) spielt eine Rolle. Dieser Prozentsatz findet sich im § 33 Abs. 3 EStG und beträgt z.B. bei Ehegatten ohne Kind bei einem GdE zwischen € 15.340 und € 51.130 genau 5%. Bei einem GdE von € 20.000 läge also die zumutbare Belastung bei € 1.000 und erst jeder Euro, der diese € 1.000 übersteigt, wirkt sich steuerlich aus. Wenn man als außergewöhnliche Belastung in diesem Fall also nur € 40 (4 x Praxisgebühr) angibt, hat dies keine steuerliche Auswirkung.
- Müssen Hilfen für bedürftige Personen (z.B. Eltern,
Geschwister) angegeben werden? Wenn ja, wo?
Ausgaben, die sich steuerlich auswirken könnten, MÜSSEN natürlich nicht angegeben werden. Um ein steuerlich günstiges Ergebnis zu erzielen, ist es aber durchaus sinnvoll, diese Beträge anzugeben.
Aufwendungen für die Eltern oder Geschwister könnten möglicherweise als „Außergewönliche Belastungen besonderer Art“ gelten. Diese sind im § 33a Abs. 1 EStG gereglt. Aufwendungen können allerdings nur berücksichtigt werden, wenn niemand für die unterstütze Person Kindergeld/Kinderfreibetrag erhält und auch die „Einkünfte und Bezüge“ dieser Personen nicht über € 8.304 liegen. Auch hier darf nur ein bestimmter Anteil der Aufwendungen abgezogen werden. Dies läßt sich allgemein etwa schwierig erklären. Daher entweder hier die Zahlen zumindest annähernd posten oder zu einem profesionellen Helfer im RL gehen.
- Wie wird ein Jobticket (ÖPNV) steuerlich behandelt?
Wenn man als Arbeitnehmer angestellt ist und mit dem ticket zur Arbeit fährt, stellen die Aufwendungen für dieses Ticket „Werbungskosten“ dar. Diese sind auf der Seite 2 der Anlage N (relativ eit oben) einzutragen.
- Ist das Arbeitszimmer eines Studenten in irgendeiner Form
abzugsfähig? Dies bringt mich eigentlich direkt zur nächsten
Frage:
Soweit ich weiss, lassen sich bis zu 4000,- Euro für das
Studium (auch rückwirkend) steuerlich gelten machen
(Verlustvortrag). Bezieht sich diese Summe auf das Semester
oder auf das ganze Studium?
Auf jedes einzelne Kalenderjahr. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und daher gelten sämtliche Beträge jedes Jahr aufs Neue (aber wie üblich im Steuerrecht: keine regel ohne Ausnahme, eine solche liegt allerdings bezüglich der Kosten für das Studium nicht vor). Aufwendungen für ein Erststudium können als „Sonderausgaben“ auf der Seite 3 im mantelbogen eingetragen werden. Sie sind bis zur Höhe von € 4.000 abzugsfähig. Ein Verlustvortrag ist allerdings mit Sonderausgaben nicht zu erreichen. Dies war bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003 noch möglich, als diese Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar waren. Dies wurde allerdings geändert.
- Sofern man eine Einnahme in der Höhe des Freibetrages hat,
muss man sie nicht angeben. Richtig?
Ich denke, diese Frage bezieht sich primär darauf, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer besteht. Diese Frage läßt sich so ohne weiteres ohne weitere Informationen nicht beantworten. Zur Antwort sollte aber der § 46 EStG herangezogen werden. So ist es z.B. möglich, dass bei den Ehegatten die Steuerklassen III/V gewählt wurden. daraus würde sich die Verpflichtung zur Abgabe ergeben.
Es sollte des weiteren geprüft werden, ob von irgendeiner Seite „Quellensteuern“ (wie Lohnsteuer, Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer) einbehalten worden sind. Diese könnte man sich im ´Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung vielleicht zurückholen.
- Wo werden Kosten für vermögenswirksame Leistungen
eingetragen, wenn Beiträge in eine gemischte Versicherung
(Todes- und Erlebensfall) eingezahlt werden?
Die Bank hat sicherlich eine Anlage VL übersandt. In der Anlage N Seite 1 unten ist eine Zahl für die abgegebenen Anlagen VL einzutragen. Hier sicherlich eine „1“ und die Anlage ist mit abzugeben.
BARUL76