wie ich und vielleicht ein paar andere hier kürzlich gelernt haben werden VZ vom zuständigen sachbearbeiter nach eigenem ermessen im rahmen der rechtsnormen festgelegt…
wenn nun aber ein übermütiger fiskalritter bei einer fristüberschreitung von „sage und schreibe“ einem tag einen VZ in höhe von 10% der steuer (mal angenommen der VZ beträgt 600,00 euros) festsetzt, ist das doch wohl eine unverschämtheit - unabhängig von der unzweifelhaft gegebenen erlasswürdigkeit, stellt sich mir hier die frage, ob man nicht auch im hinblick auf eine amtspflichtverletzung, oder wie auch immer solche willkürlichen verfehlung genau bezeichnet werden, vorgehen könnte, um zukünftig den übermut dahingehend etwas einzuschränken und im hinblick auf den erlass weiterer zuschläge eine bessere verhandlungsposition einzunehmen…
wie ich und vielleicht ein paar andere hier kürzlich gelernt
haben werden VZ vom zuständigen sachbearbeiter nach eigenem
ermessen im rahmen der rechtsnormen festgelegt…
wenn nun aber ein übermütiger fiskalritter bei einer
fristüberschreitung von „sage und schreibe“ einem tag einen VZ
in höhe von 10% der steuer (mal angenommen der VZ beträgt
600,00 euros) festsetzt, ist das doch wohl eine
unverschämtheit - unabhängig von der unzweifelhaft gegebenen
erlasswürdigkeit, stellt sich mir hier die frage, ob man nicht
auch im hinblick auf eine amtspflichtverletzung, oder wie auch
immer solche willkürlichen verfehlung genau bezeichnet werden,
vorgehen könnte, um zukünftig den übermut dahingehend etwas
einzuschränken und im hinblick auf den erlass weiterer
zuschläge eine bessere verhandlungsposition einzunehmen…
Hallo Inder,
mit Amtspflichtverletzung wirst Du hier nicht weit kommen, denn für mich ist bisher keine erkennbar.
Ich würde gegen den Bescheid Einspruch einlegen, da Ermessensfehlerhaft. Ich nehme an, dass der Sachbearbeiter nicht dargelegt hat durch welche Überlegungen er zu seiner Entscheidung kommt, dass darf er dann erst einmal nachholen, mal sehen ob er dazu Lust hat und nicht vielleicht dich verhandlungsbereit wird. Ausserdem geht das ganze u.U. an die Rechtsbehelfsstelle, die sich dann vielleicht mit Dir einigt.
wie ich und vielleicht ein paar andere hier kürzlich gelernt
haben werden VZ vom zuständigen sachbearbeiter nach eigenem
ermessen im rahmen der rechtsnormen festgelegt…
wenn nun aber ein übermütiger fiskalritter bei einer
fristüberschreitung von „sage und schreibe“ einem tag einen VZ
in höhe von 10% der steuer (mal angenommen der VZ beträgt
600,00 euros) festsetzt, ist das doch wohl eine
unverschämtheit - unabhängig von der unzweifelhaft gegebenen
erlasswürdigkeit, stellt sich mir hier die frage, ob man nicht
auch im hinblick auf eine amtspflichtverletzung, oder wie auch
immer solche willkürlichen verfehlung genau bezeichnet werden,
vorgehen könnte, um zukünftig den übermut dahingehend etwas
einzuschränken und im hinblick auf den erlass weiterer
zuschläge eine bessere verhandlungsposition einzunehmen…
Hallo Inder,
mit Amtspflichtverletzung wirst Du hier nicht weit kommen,
denn für mich ist bisher keine erkennbar.
hallo chris,
naja, ist es nicht pflicht des finanzamtes im rahmen der angemessenheit mit diesen „erzieherischen massnahmen“ umzugehen…
…nehmen wir doch mal an, es würde in mehreren fällen, bei nur minimalen überschreitungen von 1-3 tagen ständig VZ in voller höhe von 10% festgesetzt - der stpfl. nimmts nicht recht wahr und wehrt sich folglich nicht dagegen - es muss doch möglich sein, bei einer derartigen abzocke, mal dem sachbearbeiter „auf den schlips zu treten“ - hier wurde doch ganz offensichtlich ein gewisser missbrauch betrieben…
Ich würde gegen den Bescheid Einspruch einlegen, da
Ermessensfehlerhaft. Ich nehme an, dass der Sachbearbeiter
nicht dargelegt hat durch welche Überlegungen er zu seiner
Entscheidung kommt, dass darf er dann erst einmal nachholen,
mal sehen ob er dazu Lust hat und nicht vielleicht dich
verhandlungsbereit wird. Ausserdem geht das ganze u.U. an die
Rechtsbehelfsstelle, die sich dann vielleicht mit Dir einigt.
Grüße
Chris
…alles schon geschehen - geht über einen zeitraum von 2 jahren… bis jetzt noch keine rückmeldung…
Mit seinem Urteil vom 12.12.1990 (I R 92/88 BstBl II 1991, 384) hat der BFH in seinen Entscheidungsgründen im Punkt 4 das sogenannte Übermaßverbot (§ 152 Nr. 7 AEAO) bestätigt. Es heißt dort wie folgt:
a) Der Verspätungszuschlag darf 10 v.H. der festgesetzten Steuer (bzw. des festgesetzten Meßbetrags) nicht übersteigen und höchstens 10 000 DM betragen (§ 152 Abs.2 Satz 1 AO 1977). Wie hoch der Zuschlag innerhalb dieser Grenzen festgesetzt wird, muß die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (sog. Auswahlermessen; s. Urteil in BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, m.w.N.). Bei der Ausübung des Ermessens sind der Zweck des Zuschlags (s. oben II.2.), die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs.2 Satz 2 AO 1977).
Der höchstzulässige Zuschlag darf nur in außergewöhnlichen Fällen bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände festgesetzt werden (sog. Übermaßverbot; s. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 19.Oktober 1966 2 BvR 652/65, BStBl III 1967, 166; BFH-Urteil vom 30.April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543). Die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sind die wirtschaftlichen Vorteile ―insbesondere Zinsvorteile―, die der Steuerpflichtige dadurch erlangte, daß er eine bestimmte Steuererklärung nicht fristgemäß abgab und deshalb Steuern ―z.B. auch Vorauszahlungen― später als bei Einhaltung der Abgabefrist festgesetzt wurden. Für die Bemessung des Zuschlags ist es somit ohne Bedeutung, welche Vorteile oder Nachteile dem Steuerpflichtigen durch die verspätete Abgabe einer anderen Steuererklärung entstanden sind.
Ähnlich äußerte sich die OFD München in ihrem Schreiben vom 07.05.2001 in der Tz. 4.2
Da also in allen Rechtsquellen die Festsetzung eines VZ im obersten Prozentbereich für den hier zu beurteilenden Fall als Ermessensfehlerhaft dargestellt wird, sollte man in diesem Bereich mal nachbohren.
…nehmen wir doch mal an, es würde in mehreren fällen, bei
nur minimalen überschreitungen von 1-3 tagen ständig VZ in
voller höhe von 10% festgesetzt - der stpfl. nimmts nicht
recht wahr und wehrt sich folglich nicht dagegen …
Der Steuerpflichtige nimmt es nicht so recht wahr, wehrt sich nicht dagegen und gibt im nächsten VZ die Erklärung wieder zu spät ab?!
Da war der Verpätungszuschlag wohl offensichtlich noch zu niedrig, sonst hätte sich der Steuerpflichtige entweder fachlichen Rat geholt und wäre dagegen vorgegangen oder hätte zumindest sein zukünftiges Verhalten geändert.
Tut mir leid, aber mein Mitleid hält sich wirklich stark in Grenzen.
Die Entscheidung des Sachbearbeiters mag ermessenfehlerhaft gewesen sein, aber bevor nicht einmal dies feststeht, kannst Du doch nicht von Missbrauch oder Antspflichtverletzung reden.
…nehmen wir doch mal an, es würde in mehreren fällen, bei
nur minimalen überschreitungen von 1-3 tagen ständig VZ in
voller höhe von 10% festgesetzt - der stpfl. nimmts nicht
recht wahr und wehrt sich folglich nicht dagegen …
Der Steuerpflichtige nimmt es nicht so recht wahr, wehrt sich
nicht dagegen und gibt im nächsten VZ die Erklärung wieder zu
spät ab?!
das war der fall…
Da war der Verpätungszuschlag wohl offensichtlich noch zu
niedrig, sonst hätte sich der Steuerpflichtige entweder
fachlichen Rat geholt und wäre dagegen vorgegangen oder hätte
zumindest sein zukünftiges Verhalten geändert.
sollte man meinen, war aber nicht so… trotzdem ist das kein freifahrtschein fürs FA mal eben ohne berücksichtigung jeglicher begleitumstände (hier geringe fristüberschreitung) „zuzuschlagen“
Tut mir leid, aber mein Mitleid hält sich wirklich stark in
Grenzen.
…darum gehts auch nicht - mir gehts um die angemessenheit und die möglichkeit, allzuviel fiskalwillkühr gegenüberzutreten…
Die Entscheidung des Sachbearbeiters mag ermessenfehlerhaft
gewesen sein, aber bevor nicht einmal dies feststeht, kannst
Du doch nicht von Missbrauch oder Antspflichtverletzung reden.
Grüße
Chris
m.e. steht sehr wohl fest, dass hier missbräuchlich, bei einem stpfl., der mit der behörde nicht „gut kann“, mal eben die grenzen überschritten wurden - und ermessensfehlerhaftigkeit ist hier noch die geringste unterstellung - wenn ich in einem VZ 3 mal bei einer verspätung von einem tag, die volle breitseite mit jeweils 10% VZ in höhe von insgesamt über 2.000 euros kassiere, dann sitzt doch da einer auf der anderen seite, der jenseits von gut und böse ist - und darauf wollte ich eigentlich auch heraus… die pflicht des beamten ist es doch wohl, solche mittel auch pflichtbewusst einzusetzen und hier nicht, aus welchen gründen auch immer, persönliche feldzüge gg. bestimmte stpfl. abzuhalten…
deshalb auch die frage nach rechtsmitteln nicht gg. die zuschläge, sondern gg. die verantwortlichen der festsetzung…
Die Entscheidung des Sachbearbeiters mag ermessenfehlerhaft
gewesen sein, aber bevor nicht einmal dies feststeht, kannst
Du doch nicht von Missbrauch oder Antspflichtverletzung reden.
m.e. steht sehr wohl fest, dass hier missbräuchlich, bei einem
stpfl., der mit der behörde nicht „gut kann“, mal eben die
grenzen überschritten wurden - und ermessensfehlerhaftigkeit
ist hier noch die geringste unterstellung - wenn ich in einem
VZ 3 mal bei einer verspätung von einem tag, die volle
breitseite mit jeweils 10% VZ in höhe von insgesamt über 2.000
euros kassiere, dann sitzt doch da einer auf der anderen
seite, der jenseits von gut und böse ist - und darauf wollte
ich eigentlich auch heraus… die pflicht des beamten ist es
doch wohl, solche mittel auch pflichtbewusst einzusetzen und
hier nicht, aus welchen gründen auch immer, persönliche
feldzüge gg. bestimmte stpfl. abzuhalten…
deshalb auch die frage nach rechtsmitteln nicht gg. die
zuschläge, sondern gg. die verantwortlichen der
festsetzung…
Hallo Inder,
ein vorgehen gegen den Sachbearbeiter kann aber doch nur damit begründet werden, dass die Festsetzung der Verpätungszuschläge ermessensfehlerhaft waren.
Das muss doch erst einmal überprüft werden, sollte die Einspruchsfrist verstrichen sein, ist dies evtl. immer noch über Wiedereinsetzung oder einen Erlassantrag möglich.
Sollte sich dabei nun herausstellen, dass der Sachbearbeiter sein vorgehen nicht ausreichend begründen kann, bzw. nicht ausreichende Überlegungen zu seiner Ermessensentscheidung angestellt hat, dann kann vielleicht der nächste Schritt folgen.
Wenn Du den zweiten Schritt vor dem ersten machst, riskierst Du in meinen Augen dich lächerlich zu machen.
Die Entscheidung des Sachbearbeiters mag ermessenfehlerhaft
gewesen sein, aber bevor nicht einmal dies feststeht, kannst
Du doch nicht von Missbrauch oder Antspflichtverletzung reden.
m.e. steht sehr wohl fest, dass hier missbräuchlich, bei einem
stpfl., der mit der behörde nicht „gut kann“, mal eben die
grenzen überschritten wurden - und ermessensfehlerhaftigkeit
ist hier noch die geringste unterstellung - wenn ich in einem
VZ 3 mal bei einer verspätung von einem tag, die volle
breitseite mit jeweils 10% VZ in höhe von insgesamt über 2.000
euros kassiere, dann sitzt doch da einer auf der anderen
seite, der jenseits von gut und böse ist - und darauf wollte
ich eigentlich auch heraus… die pflicht des beamten ist es
doch wohl, solche mittel auch pflichtbewusst einzusetzen und
hier nicht, aus welchen gründen auch immer, persönliche
feldzüge gg. bestimmte stpfl. abzuhalten…
deshalb auch die frage nach rechtsmitteln nicht gg. die
zuschläge, sondern gg. die verantwortlichen der
festsetzung…
Hallo Inder,
ein vorgehen gegen den Sachbearbeiter kann aber doch nur damit
begründet werden, dass die Festsetzung der Verpätungszuschläge
ermessensfehlerhaft waren.
Das muss doch erst einmal überprüft werden, sollte die
Einspruchsfrist verstrichen sein, ist dies evtl. immer noch
über Wiedereinsetzung oder einen Erlassantrag möglich.
hallo nochmal,
… erlassanträge laufen doch - wollte mich nur vorab mal schlau machen, was ich noch als trumpf hätte, wenn die sich jetzt bockig stellen…
Sollte sich dabei nun herausstellen, dass der Sachbearbeiter
sein vorgehen nicht ausreichend begründen kann, bzw. nicht
ausreichende Überlegungen zu seiner Ermessensentscheidung
angestellt hat, dann kann vielleicht der nächste Schritt
folgen.
so wirds kommen…
Wenn Du den zweiten Schritt vor dem ersten machst, riskierst
Du in meinen Augen dich lächerlich zu machen.
klar, s.o. - erstmal abwarten, ob kompromissbereitschaft vorliegt…
nur mal so am Rande, die Vertretung des Mandanten bei einem Amtshaftungsanspruch würde wohl wahrscheinlich eines Rechtsanwalts bedürfen, ein „nur“ Steuerberater käme m.E. mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt, nicht dass der Schuss nach hinten losgeht.