Hi !
Das BVerfG hat in seiner erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 11. Januar 2005 entschieden, dass die vom Arbeitgeber einbehaltenen SV-Beiträge (AN-Anteil) bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes (§ 32 EStG) nicht zu berücksichtigen sind.
Newsletter des Verlages Otto Schmidt (nur für etwa 2 Monate erreichbar)
http://www.otto-schmidt.de/newsletter/steuerr_41849…
Urteil:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
BARUL76
Hi Barul!
Vielen Dank für den Hinweis!
Welche Verfahrensweise schlägst du in der Praxis vor?
Grüße
Daniel
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Verfahrensweise in der Praxis
Hi !
Welche Verfahrensweise schlägst du in der Praxis vor?
Unter Bezugnahme auf des Urteil des BVerfG sollten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nunmehr die vom Arbeitgeber einbehaltenen SV-Beiträge abgezogen werden.
Es bieten sich zwei grundsätzliche Möglichkeiten an. Zum Einen kann man dies offen, zum Anderen kann man dies verdeckt machen.
Verdeckt:
Einfach in der Anlage Kind als Werbungskosten/Aufwand bei den Bezügen behandeln, da in den Vordrucken nichts explizit drinsteht.
Offen:
Auch wieder als WK/Aufwand reinschreiben, aber in einem Begleitschreiben die Berechnung (inkl. SV) darlegen.
BARUL76
Hallo Barul!
Sorry, hatte mich etwas ungenau ausgedrückt…ich meinte mit Verfahrensweise in der Praxis, für welche Jahre noch „rückwirkend“ Kindergeld beantragbar ist - sicher die noch nicht veranlagten Jahre, oder?
Grüße
Daniel
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Hi !
sicher die noch nicht veranlagten Jahre, oder?
ich hätte es ein wenig allgemeiner geschrieben, aber mit dem selben Hintergrund:
Die Regelung ist für alle Jahre anwendbar, bei denen die Veranlagung hinsichtlich DIESER Frage noch nicht bestandskräftig ist.
BARUL76
…stimmt, macht einen Unterschied. 
Daniel
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