Knifflig: Rechnungen an GmbH vom Geschäftsführer

Hallo,

hat jemand Tipps oder womöglich schon BFH-Rechtsprechung zu folgendem (hypothetischen) Fall:

Eine Person ist Gesellschafter-GF einer GmbH und stellt dieser eine Honorar-Rechnung aus freier Mitarbeit an einem Projekt.

Beispiel:

Person A ist freiberuflicher Buchautor. Seine Bücher erscheinen bei verschiedenen Verlagen und am Ende des Jahres erhält er Tantiemen von diesen.

Person A gründet eine Firma, die B GmbH, wird alleiniger Gesellschafter und bestellt sich zum Geschäftsführer.

Die B GmbH tritt zwischen A und seinen Verlagen C und D auf.

Person A schreibt zwei Bücher und beauftragt die B GmbH mit der Rechteverwertung. Die B GmbH gibt die Druckrechte an Verlage C und D. Dafür erhält die B GmbH von diesen entsprechende Vergütungen.

Person A stellt nun ein Autorenhonorar dafür der B GmbH in Rechnung.

Somit ist also A ein freier Mitarbeiter der B GmbH auf Honorarbasis.

Ein Fixgehalt kann die B GmbH nicht zahlen, da ja nie im vorhinein bekannt ist, wieviel A nun schreibt und wieviel mit den daraus resultierenden Verwertungsrechten erlöst werden kann.

Wie würde ein solches Konstrukt steuerlich gesehen werden?

Immerhin ist A ja zugleich Gesellschafter, Geschäftsführer und freier Mitarbeiter derselben GmbH.

Könnte man auf die Idee kommen, die Honorarzahlungen der B GmbH an A als verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen? Oder als Arbeitslohn?

Oder gibt es hierzu womöglich schon exemplarische Fälle in der Praxis?

Vielen Dank für jegliche Infos!!

Viele Grüße
Mark

Hi !

Probleme sehe ich immer dann, wenn bei einer Ein-Mann-GmbH die Verträge erst nachträglich ausgehandelt werden und somit der GmbH sämtliches Vermögen entzogen wird.

Es sollte also die Verträge zwischen freibeuflichem Autor und der GmbH wie unter fremden Dritten üblich

  • im Vorhinein aufgesetzt werden
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Sollten in der GmbH Gewinne entstehen, die vorher nicht absehbar waren, kann man diese über Ausschüttungen auch wieder dem Gesellschafter zukommen lassen. Dies dürfte, wenn es sich um höhere Beträge handelt, auch aus steuerlicher Sicht vorteilhafter sein, da wegen Halbeinkünfteverfahren nur geringer besteuert wird.

BARUL76

Hallo!

Probleme sehe ich immer dann, wenn bei einer Ein-Mann-GmbH die
Verträge erst nachträglich ausgehandelt werden und somit der
GmbH sämtliches Vermögen entzogen wird.

Es sollte also die Verträge zwischen freibeuflichem Autor und
der GmbH wie unter fremden Dritten üblich

  • im Vorhinein aufgesetzt werden
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Dem kann ich mich nur anschließen.

Sollten in der GmbH Gewinne entstehen, die vorher nicht
absehbar waren, kann man diese über Ausschüttungen auch wieder
dem Gesellschafter zukommen lassen. Dies dürfte, wenn es sich
um höhere Beträge handelt, auch aus steuerlicher Sicht
vorteilhafter sein, da wegen Halbeinkünfteverfahren nur
geringer besteuert wird.

Nee, gerade bei höheren Beträgen ist die Gesamtsteuerschuld größer. Es ist richtig, dass die Steuer des einzelnen Gesellschafters geringer ist als die eines Geschäftsführers aber immerhin hat der Fiskus (Köperschafts- und Gewerbesteuer) schon ca. 40% Steuern von der GmbH bekommen.

Gruß
Stefan