ich habe eine Frage zu § 25 USTG, ob ich das richtig verstanden habe.
Sehe ich das richtig, dass es bei Reiseleistungen so funktioniert:
Einnahme aus Reiseleistungen brutto
Reisevorleistungen brutto
= Differenz brutto
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer = (Differenz brutto ) - (Differenz brutto) * 13.7931%
Sonstige Leistungen, die nicht direkter Teil der Reiseleistung dienen (z.B. Bürobedarf) werden zusätzlich ganz normal berechnet (sowohl bei Umsatzsteuer, als auch bei der Vorsteuer) und dann dementsprechend addiert?
Wie sieht es hier z.B. mit Kosten für Werbung (Anzeigen usw.) aus?
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer = (Differenz brutto )
(Differenz brutto) * 13.7931%
ist grundsätzlich richtig, falls die Leistung nicht USt-befreit ist.
Von der Systematik her ists jedoch klarer, nicht mit einem komplizierten Faktor zu multiplizieren, sondern ganz schlicht (Differenz brutto) / 1,16 * 0,16 zu rechnen. Mit dem Wiederfinden der 16% wird dann auch klar, was der wundersame Satz „Die USt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage“ bedeutet.
Sonstige Leistungen, die nicht direkter Teil der Reiseleistung
dienen (z.B. Bürobedarf) werden zusätzlich ganz normal
berechnet (sowohl bei Umsatzsteuer, als auch bei der
Vorsteuer) und dann dementsprechend addiert?
Warum bei der Umsatzsteuer? Verkauft der Reiseveranstalter gleichzeitig Büromaterial?
Wie sieht es hier z.B. mit Kosten für Werbung (Anzeigen usw.)
aus?
Die werden genau so regelmäßig behandelt. Reisevorleistungen sind nur die Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.
Auch Reiseleistungen, die durch den Reiseunternehmer selbst erbracht werden (eigenes Hotel, eigener Bus etc.), gehören nicht zu den Reisevorleistungen. Bei gemischten Leistungen (teils Vorleistung, teils Eigenleistung) müssen die gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis Vorleistungen/Eigenleistungen aufgeteilt werden und bloß zu dem Teil der Margenbesteuerung unterworfen werden, der dem Wert der Vorleistungen im Verhältnis zu den Eigenleistungen (Kosten zuzüglich USt) entspricht - Abschnitt 274 (3) UStR.