Hallo
ich stehe vor einem kleinen Problem und komme nicht so recht weiter. Eines vorweg: Ich bin Kleinunternehmer und Umsatzsteuerberechtigt.
Also folgendes Szenario: Ich besitze einen Computer. Dieser ist ca. 2 1/2 Jahre alt und folglich noch nicht ganz abgeschrieben. Für diesen PC habe ich mir kürzlich eine neue Software (für Grafikbearbeitung) angeschafft, die sehr viel Rechenleistung benötigt. Daher musste ich dem Computer ein neues „Innenleben“ verpassen und habe ein neues Motherboard mit CPU und CPu-Kühler sowie neuen Arbeitsspeicher eingebaut. Die neuen Teile haben zusammen ca. 400 EUR (netto) gekostet. Alles andere (Festplatte, Gehäuse, …) ist nicht erneuert worden.
Jetzt zu meiner Frage: Muss ich den aufgerüsteten PC jetzt von neuem über drei Jahre Abschreiben? Was ist dann mit dem letzten halben Jahr der bisherigen Nutzungsdauer des „alten“ Computers?
PS
Sorry, falls ich hier in der falschen Kategorie bin. Ich war mir nicht sicher, ob ich in ‚Steuern‘ oder in ‚BWL‘ fragen sollte.
Hallo Frank,
da sich die Neuerungen aus Einzelteilen zusammensetzen, würde ich empfehlen, diese als GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) sofort abzuschreiben, (Was unter 400 € netto kostet, fällt darunter.) und den Computer wie bisher zu behandeln.
MFG
Fritz
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Hallo Frank,
der Vorschlag von Friedrich, die Erweiterung als GWG zu behandeln, ist - désolé - falsch. Voraussetzung für die Behandlung einer Anschaffung als GWG ist die im jeweiligen betrieblichen Zusammenhang selbständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes. An dieser mangelt es hier. GWG-Sofortabschreibung also knicken.
Es stellt sich vielmehr die Frage, ob (a) unter Verwendung des vorhandenen Rest-PCs ein neues Wirtschaftsgut selbst hergestellt worden ist, das dann mit neu anzusetzender Nutzungsdauer neu abzuschreiben wäre, oder (b) das neue Innenleben ganz schlicht laufender Aufwand zur Instandhaltung des vorhandenen PCs ist oder ob© das neue Innenleben zum vorhandenen Buchwert zuaktiviert und dann zusammen mit diesem auf das letzte halbe Jahr abgeschrieben werden darf (steuerlich) bzw. muss (handelsrechtlich).
Obwohl (b) die im Fall einer extern durch einen Azubi im ersten Jahr erledigten FiBu die am häufigsten anzutreffende Variante ist, darf man sie von vornherein ausscheiden. CPU und Arbeitsspeicher sind für die Kapazität des PCs so entscheidende Merkmale, dass durch deren Einbau nicht nur die laufende Funktionsfähigkeit aufrechterhalten wird. Also kein Instandhaltungsaufwand.
© ist beinahe richtig. Aus Abschnitt 43 (5) EStR hierzu: „Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, sit die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert (…) des bisherigen Wirtschaftsguts und nach den nachträglichen Herstellungskosten zu bemessen.“ Dieses ist der Fall. Es handelt sich bei dem neuen Innenleben um nachträgliche Herstellungskosten. Die Idee, den hinzuaktivierten Betrag auf die gleiche Restnutzungsdauer wie den vorhandenen PC abzuschreiben, ist aber bloß technisch begründet - die meisten Anlagenbuchhaltungsprogramme machen das so, wenn man nicht manuell eingreift. Dieses wäre aber bloß richtig, wenn Herstellungskosten ein und desselben Wirtschaftsgutes auch nach Beginn der AfA anfielen. Im gegebenen Fall, umfassende Veränderung des vorhandenen WG im Sinn der Schaffung eines neuen WG, greift Abschnitt 44 (10) EStR: Die Restnutzungsdauer muss unter Berücksichtigung des Zusands des WG im Zeitpunkt der Montage des neuen Innenlebens neu geschätzt werden. Die nachträglichen HK müssen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Beginn des Wirtschaftsjahres entstanden, in dem sie angefallen sind (also 12/12 AfA auf den Restbuchwert + zuaktivierten Betrag vom Jahr der Runderneuerung an).
Im gegebenen Beispiel muss man also Alternative (a) anwenden: Restbuchwert per Beginn Wirtschaftsjahr + Aufwand für das neue Innenleben = neue Bemessungsgrundlage AfA. Verteilen auf die neu zu erwartende Restnutzungsdauer, von außen täte ich sie nicht grad auf drei Jahre, vielleicht eher zwei ansetzen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin
Danke für die sehr ausführliche Antwort.
Ich möchte allerdings nochmal kurz auf die Alternative © eingehen:
Angenommen der Neupreis betrug 1200 EUR.
Restbuchwert Beginn Wirtschaftsjahr ist also 400 EUR + 400 EUR für die neuen Teile = 800 EUR und das dann auf 2 Jahre abschreiben, richtig? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass die Nutzungszeiten der Afa-Tabellen bindend sind, also 3 Jahre bei Computern. Kann man das so einfach nach eigenem Ermessen anpassen ohne das man später Probleme mit dem FA bekommt?
Und nochmal kurz zu Alternative (b):
Was wäre, wenn man die ganze Aktion nicht als „Aufrüstung“ des PC sieht, sondern tatsächlich als Instandsetzung. Es kann ja durchaus sein, dass das Mainboard defekt war. (Ist zwar nicht so, aber das muss ja niemand wissen.) Dann _muss_ man ja zu einem neuen Mainboard auch eine neue CPU etc. einbauen. Denn eine 2 Jahre alte CPU passt natürlich nicht auf ein neues Board.
Angenommen das geht so wie beschrieben, dann muss man die „Reparaturkosten“ doch nicht abschreiben, sondern kann sie sofort voll absetzen, oder? Würde sich dann etwas an der Restnutzungsdauer (1/2 Jahr) ändern?
Ich bin bisher immer davon ausgegangen,
dass die Nutzungszeiten der Afa-Tabellen bindend sind, also 3
Jahre bei Computern. Kann man das so einfach nach eigenem
Ermessen anpassen ohne das man später Probleme mit dem FA
bekommt?
Sorry. Meine Frage ist einen Beitrag weiter oben schon beantwortet.
Hallo Martin,
Obwohl (b) die im Fall einer extern durch einen Azubi im
ersten Jahr erledigten FiBu die am häufigsten anzutreffende
Variante ist, darf man sie von vornherein ausscheiden. CPU und
Arbeitsspeicher sind für die Kapazität des PCs so
entscheidende Merkmale, dass durch deren Einbau nicht nur die
laufende Funktionsfähigkeit aufrechterhalten wird. Also kein
Instandhaltungsaufwand.
Obwohl ich kein Azubi bin, würde ich das auch so machen. 
Wenn ein PC aus egal welchen Grund nicht mehr sinnvoll für die Arbeit einsetzbar ist, muß er instand gesetzt werden. Allein aufgrund einer regelmäßigen Wartung (Windows Update, etc. ) kann es passieren, dass ein PC nicht mehr in seiner ursprünglichen Funktion einsetzbar ist und repariert werden muß(schnellere CPU). Der Argumentation das CPU und Speicher entscheidene Merkmale sind kann ich auch nicht folgen. Wenn man sich einmal die Preise der Teile anschaut wird man feststellen das eine CPU etwa das gleiche wie eine Festplatte kostet, der Speicher etwa soviel wie das Netzteil, etc…
Ich weiß, rein formal hast du wahrscheinlich Recht aber viele Dinge sind im Steuerrecht darstellbar.
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
Danke für den Hinweis: Der m.E. zu einer Option führt, die Mitte der 1990er Jahre mal eine Zeit lang durch die Literatur gegeistert ist, gescheit ausgedacht ist, aber in den meisten Fällen schon verpasst ist, wenn man drauf kommt: Sie hängt von der Darstellung beim Aktivieren des ersten betrieblich genutzten PCs ab: Wenn dieser erste PC nicht als Wirtschaftsgut „PC“ ausgewiesen wird, sondern als „EDV-Anlage“ - ein im gegebenen betrieblichen Zusammenhang einheitliches Wirtschaftsgut -, sind sehr viele Erweiterungen als Aufwand verbuchbar: Der Charakter der gesamten Anlage ändert sich durch eine einzelne Maßnahme viel weniger grundsätzlich als der Charakter eines einzelnen PCs. Nett wirds dann z.B. auch bei einer umfangreichen Netzverkabelung, über deren AfA man dann auch diskutieren könnte.
Risiko dabei: Nutzungsdauer der gesamten Anlage mit bloß drei Jahren ist sehr kurz, das kann nach hinten losgehen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Frank,
im vorliegenden Fall gibts für diese Frage
Kann man das so einfach nach eigenem
Ermessen anpassen ohne das man später Probleme mit dem FA
bekommt?
sehr gute Karten: Der „betriebliche Erfahrungswert“ ist hier kein Abstraktum, sondern der vorhandene PC war bereits nach gut zwei Jahren wegen technischer Veraltung nicht mehr gescheit nutzbar.
Wenn betriebliche Erfahrungswerte vorliegen, kann man in jede Richtung von den amtlichen Anhaltswerten abweichen.
Schöne Grüße
MM
Hallo liebe Leute,
ich denke, man sollte solche Themen pragmatisch angehen.
Letzlich geht es lediglich um Gewinnmilderung und ob die sofort, oder verzögert geltend gemacht wird, ist selbst dem Finanzamt egal, wenn die Ausgabe auch tatsächlich stattgefunden hat.
LG
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