kurze Frage: Gibt es eigentlich auch vorgeschriebene Sätze für die Abschreibung (Nutzungsdauer) von Wirtschaftsgütern, die aus zweiter Hand gebraucht erworben werden?
Hier nochmals die volle Laufzeit eines Neuproduktes anzusetzen, ist ja nicht ganz einzusehen - schließlich ist z.B. ein bereits 2 Jahre alter PC deutlich schneller veraltet als das neueste Modell von heute. Ebenso gehen Büromöbel, die schon mal einige Jahre in regem Gebrauch waren, schneller kaputt, als neu hergestellte.
Verteilung Anschaffungskosten auf Nutzungsdauer
Hi !
im Gesetz findet man nur die Worte (ich zitier mal aus dem Kopf):
Betragen die AK mehr als € 410 und ist das Wirtschaftsgut länger als ein Jahr nutzbar, so sind die AK über die Laufzeit der BETRIEBSGEWÖHNLICHEN Nutzungsdauer zu verteilen.
Als Betrieb gilt dabei das eigene Unternehmen. Bei gebrauchten Gegenständen ist daher die Restnutzungsdauer (gegebenenfalls im Schätzwege) zu ermitteln.
Die AfA-Tabellen bieten sowieso nur einen groben Anhaltspunkt dafür, wie lange Nutzungsdauern sein können. Es gibt nun mal Unternehmen (um bei dem Beispiel mit den PC’s zu bleiben), die kaufen jedes Jahr die PC’s neu, einfach weil es notwendig ist. Hier bertägt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 1 Jahr. Es ist also durchaus möglich, die Anschaffung als Sofort-Aufwand zu erfassen. Andere Unternehmen nutzen auch heute noch den vor 10 Jahren angeschafften 386er. In diesen Unternehmen wäre selbst die in den AfA-Tabellen angegebene Frist von 3 jahen viel zu kurz.
Eine Rückfrage noch: Mein Steuerberater erklärte mir die Fristen in den AfA-Tabellen als verbindlich (auch auf Rückfrage nochmals). Ist dem wirklich nicht so?
Im EInkommensteuergesetz wird auch dein Steuerberater nicht den kleinsten Hinweis auf die AfA-Tabellen finden. Diese wurden lediglich von der Finanzverwaltung zu einer leichteren Überprüfbarkeit der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern“ ausgearbeitet. Es heißt daher auch in den Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen:
„Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.“
Und im Punkt 2:
„Die in den AfA-Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen ND eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.“
Daraus ergibt sich, dass die AfA-Tabellen eben gerade nicht zwingend anzuwenden sind, sondern allen am Besteuerungsverfahren Beteiligten nur eine Richtschnur an die Hand geben. Dies sollte im Übrigen auch dein Steuerberater so aus den AfA-Tabellen herauslesen können.
nein - sind nur richtwerte, kürzere oder längere abschreibungszeiten können betriebsbedingt festgelegt werden - das beispiel von barul war sehr gut… empfehl doch deinem berater mal das forum hier…
gruß vom inder
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