Hallo,
Verluste aus dem Geschäftsbetrieb einer GmbH fallen ja nur in der GmbH an und sind für die Gesellschafter daher steuerlich in der jeweils eigenen ESt-Erklärung nicht verrechenbar.
Wie sähe es aber aus, wenn die Gesellschaft liquidiert würde und somit die Gesellschafter den entsprechenden Anteil am Liquidationserlös zurück erhielten - doch der wäre niedriger als das, was sie bei Gründung der GmbH als Anteile eingezahlt hatten?
Dann ist dies doch ein Verlust - würde man diesen eher zu Verlust aus KAP oder aus Gewerbebetrieben zählen?
Gibt es hier womöglich eine Unterscheidung z.B. zwischen einer simplen Beteiligung und dem Alleineigentum (Ein-Mann-GmbH)?
Vielen Dank schon jetzt für jedes Licht, dass in dieses Dunkel gebracht werden kann.
Viele Grüße
Mark
Hallo Mark,
das sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie § 17 Einkommensteuergesetz auch besagt.
Einzutragen sind diese Verluste in Zeile 23 der Anlage GSE.
Den von dir errechneten Verlust kannst du aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens allerdings nur zur Hälfte angeben, siehe § 3 Nr. 40c Einkommensteuergesetz.
Unterschiede zwischen einer Ein-Mann-GmbH oder mehrereren Gesellschaftern gibt es nicht.
Wichtig ist allerdings der Zeitpunkt, wann du den Verlust geltend machen kannst.
Beim Verkauf der Anteile kein Problem, aber bei einer Liquidation ist das der Zeitpunkt, an dem „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nicht damit zu rechnen ist, dass noch Rückzahlungen des eingezahlten Stammkapitals oder etwaiger Darlehen erfolgen.
Frühestens ist das der Liquidationsbeschluss oder Antrag auf Insolvenzeröffnung, spätestens bei Beendigung der Liquidation.
Gruß
Peter
Hallo Peter,
vielen Dank für Deine Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
Noch zwei weitere Fragen haben sich aufgetan:
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Muss der Liquidationserlös (Restguthaben auf dem Konto nach Verkauf aller zu verkaufenden Anlagegüter etc.) zwischen den Gesellschaftern unbedingt nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile am Stammkapital durchgeführt werden? Oder könnte z.B. ein Gesellschafter zugunsten der anderen auf etwas verzichten (z.B. weil er ein Mitverschulden an der unternehmerischen Schieflage der Gesellschaft trug und es so den anderen etwas „ausgleichen“ möchte)?
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Was passiert mit Anlagegütern, die nicht verkauft werden konnten? Müssen die irgendwie doch noch verwertet werden, oder können die (womöglich unentgeltlich) an die Gesellschafter gehen?
Vielen Dank
und ein schönes Wochenende
Mark
Hi !
zu 1.
Muss der Liquidationserlös zwischen den
Gesellschaftern unbedingt nach dem Verhältnis der
Gesellschaftsanteile am Stammkapital durchgeführt werden?
JA, dies bestimmt § 72 GmbHG. Abweichungen sind nur dann möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorher vereinbart war. Wenn dort also irgendwelche Regelungen darüber enthalten sind, welche vom Gesetz abweichende Regelung bei „Schädigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter“ zu beachen sind, habt ihr natürlich diese zu befolgen. Fehlt eine solche Klausel, ist der Grundfall des § 72 GmbHG anzuwenden.
- Was passiert mit Anlagegütern, die nicht verkauft werden
konnten? Müssen die irgendwie doch noch verwertet werden, oder
können die (womöglich unentgeltlich) an die Gesellschafter
gehen?
Mehrere Möglichkeiten sind denkbar:
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Verkauf der Vermögensgegenstände (VG) und Verteilung des Verkaufserlöses
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Verschrottung der VG (Kosten mindern den zu verteilenden Betrag), Es ist darauf zu achten, dass für sämtliche VG ein Verwertungsnachweis (in welcher Form auch immer) vorliegt. Am sichersten ist es natürlich, wenn die Verwertung/Verschrottung von einem professionellen Entsorger bestätigt werden kann. Es dürfte aber auch ausreichen, wenn ein Gesellschafter schriftlich bestätigt, zu welchem Termin er welchen VG wo entsorgt hätte. Auch Hinweise auf Defekte wären in solchen Bestätigungen nicht schlecht.
Es dürfte allerdings als Mißbrauch (evtl. Steuerhinterziehung) angesehen werden, wenn bei einer späteren Nachschau des Finanzamtes die angeblich verschrotteten VG bei einem Gesellschafter auftauchen. 
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Entnahme entweder in das Privatvermögen (PV) eines Gesellschafters oder in ein anderes Betriebsvermögen (BV). Die Entnahme in das PV ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Das entspricht etwa dem Wert, den man bei einem Verkauf noch erzielen könnte. Kann man selber schlecht schätzen, so sollte einfach mal bei ebay geguckt werden, zu welchem Preis diese VG derzeit veräußert werden. Zur Beweissicherung sollte ruhig ein aktueller Ausdruck einer abgeschlossenen Auktion aufbewahrt werden. TIPP: nicht unbedingt nur das preiswerteste Angebot nehmen, sondern ruhig eine Gesamtübersicht (Ansicht mehrerer Artikel in einer Liste) drucken. Dies kann helfen, späteren Arger zu vermeiden.
Bei Entnahmen in ein BV kommen wahrscheinlich die Regelungen des Umwandsteuergesetzes (UmwStG) zum tragen. Auch bei der Überführung in ein Einzelunternehmen kann gem § 9 UmwStG die Übertragung zu Buchwerten erfolgen.
BARUL76
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Vielen Dank für die ausführlichen Infos!
Das ist jetzt Stoff für die nächste Ges.versammlung…
Viele Grüße
Mark
Wie sähe es aber aus, wenn die Gesellschaft liquidiert würde
und somit die Gesellschafter den entsprechenden Anteil am
Liquidationserlös zurück erhielten - doch der wäre niedriger
als das, was sie bei Gründung der GmbH als Anteile eingezahlt
hatten?
Dann ist dies doch ein Verlust - würde man diesen eher zu
Verlust aus KAP oder aus Gewerbebetrieben zählen?
Ja, das ist ein Verlust. Ein Verlust (oder Gewinn) berechnet sich immer aus dem Verkauspreis minus Einkaufspreis. In diesem Fall bedeutet das, dass der Verlust der Differenz entspricht zwischen dem, was Du an Geld gezahlt hast und dem, was Du bei Liquidation ausgezahlt bekommst, nämlich ein Negativbetrag.
Hast Du Deine Anteile damals eventuell finanziert oder aus überzogenem Girokonto mit Dispositionskredit bezahlt, sind die darauf entfallenden Zinsen und Nebenkosten (z.B. Bearbeitungsgebühr, Disagio etc.) ebenfalls „Anschaffungskosten“. Der Verlust wird dann also größer.
Gruß
Jens