Geschäftsführer einer GmbH

Hallo,

folgende Annahme:
Geschäftsführer einer GmbH, Jahres-Bruttolohn 2004 = 54000 EURO, verheiratet (Ehefrau ist nicht berufstätig, da im Erziehungsurlaub), 1 Kind 3 Jahre alt.

In welcher Höhe wirken sich Versicherungsbeiträge steuermindernd aus (Höchstgrenze)? Welche Versicherungsbeiträge können hierbei berücksichtigt werden?

Vielen herzlichen Dank!

Hi !

Als Vorsorgeaufwenungen können Sozialversicherungen, Lebensversicherungen und Haftpflichtversicherungen im Jahr 2004 bis zur Höhe von € 4.002 abgezogen werden. Besteht dagegen keine Sozialversicherungspflicht, können diese Beträge im Jahr 2004 sogar bis zur Höhe von € 10.138 abgezogen werden. Es sind dabei die Vorschriften des § 10 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

Ab dem Jahr 2005 wurde die Vorschrift des § 10 Abs. 3 EStG neu gefasst. Beträge dürfen daher nun wie folgt abgesetzt werden

„(3)Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Im Kalenderjahr 2005 sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. Der Vomhundertsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-Punkte je Kalenderjahr.“

Daneben ist ein Abzug der Aufwenungen für die Riester-Rente gemäß § 10a EStG zulässig. Es müßte dann aber im Rahmen einer Günstigerprüfung ermittelt werden, dass die Berücksichtigung einer Sonderausgabe für den Steuerpflichtigen günstiger ist, als die Gewährung der Zulage.

BARUL76