Liebes Forum,
gibt es eine feste Regelung, ab wann die rückwirkend verlängerte Spekulationsfrist für Immobilien läuft?
Beispiel:
Immobilienkauf in 1996, Kaufvertrag vom 30.12.1996
(an diesem Tag notariell beurkundet, an diesem Tag auch Maklercourtage bezahlt).
Zahlung des Kaufpreises erfolgte Anfang Februar 1997, hier war auch Abnahme der Immobilie mit Übergang von Nutzen und Lasten.
Vermietet wurde ab Juni 1997.
Nun stellt sich die Frage: Wie könnte dies im Sinne der Spekulationssteuerfrist aussehen?
Haben die 10 Jahre (bzw. 2 Jahre, falls die alte Regelung noch greift - hier sind ja noch Verfahren offen) in 1996 oder 1997 begonnen? Kurz: Ab wann könnte eine solche Immobilie verkauft werden, ohne einen etwaigen Veräußerungserlös versteuern zu müssen? (Kaufdatum plus 10 Jahre - also 30.12.2006? Oder erst Ablauf des 10.Kalenderjahres, also 1.1.07? Oder nach Nutzen und Lasten, also Mitte 07? …)
Vielen Dank
und viele Grüße
Mark
Hallo Mark,
Zahlung des Kaufpreises erfolgte Anfang Februar 1997, hier war
auch Abnahme der Immobilie mit Übergang von Nutzen und Lasten.
Genau ab hier, Übergang Nutzen und Lasten. Irgendwann einmal so vom BFH entschieden.
Die alte 2 jährige Spekfrist ist also Anfang Februar 1999 abgelaufen.
Wir sind also im Fall:
Alte Spekulationsfrist nach Inkraftreten (1.1.1999) aber vor Beschluss (4.3.1999) der Gesetzesänderung abgelaufen.
Dieser Fall ist m.W. bisher nicht entschieden, ich könnte mich aber irren. Vorlage an das BVerfG ist vom FG Köln
Grüße
Chris
hallo,
das ist leider falsch! die frist berechnet sich aus den daten der obligatorischen verträge. also zwischen den schuldrechtlichen verpflichtungsgeschäften (kaufvertrag notariell) muss mehr als 2J. sein.
übergang von nutzen und lasten sind meist relevant für andere steuer"fragen": eigenheimzulage, beginn AfA etc.
mfg vom
showbee
Hallo Showbee,
das ist leider falsch! die frist berechnet sich aus den daten
der obligatorischen verträge. also zwischen den
schuldrechtlichen verpflichtungsgeschäften (kaufvertrag
notariell) muss mehr als 2J. sein.
Danke, ich befürchte da hast Du jetzt allerdings recht. Hab ich das hier nicht schon einmal falsch verzapft?
Was aber dann ziemlich Klasse wäre, denn dann war unser Grundstück am 31.12.1999 bereits raus aus der Spekufrist und fällt damit unter den wenigstens schon vom BFH entschiedenen Fall (BFH vom 16.12.2003 IX R 46/02), der jetzt beim BVerfG hängt (BVerfG Az. 2 BvL 2/04.)
Grüße
Chris
Vielen Dank für die Informationen!
Das klingt in der Tat gut - allerdings, ist schon zu erfahren, wann wohl mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist?
Nicht, dass man die Immobilie jetzt verkauft und nach der Entscheidung das böse Erwachen kommt… (wenngleich unwahrscheinlich).
Viele Grüße
Mark
Verbindliche Auskunft des Wohnsitz-FA?
Hmmm… solange die BVerfG-Entscheidung noch nicht durch ist, wird man wohl kaum nur auf Basis der BFH-Vorlage eine verbindliche Auskunft des Wohnsitz-FA zur Nicht-Versteuerung des Veräußerungserlöses erhalten, oder geht das?
Viele Grüße
Mark