Hallo und guten Abend!
In den letzten Monaten bekomme ich verstärkt Urteile und Aufsätze zur Liebhaberei unter die Augen was mich tendenziell zu der Annahme verleitet, dass hier von Seiten der Finanzverwaltung in Zukunft an die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Liebhaberei keine hohen Anforderungen mehr zu stellen sind.
Nun folgendes Szenario mit der Bitte um Eure Einschätzung:
Nebengewerbe (GbR), Gründung in 2002, keine AN, Bereich Internetprogrammierung für Unternehmen, 2 Gesellschafter
Verlust 2002 - 2.500 EUR
Verlust 2003 - 3.500 EUR (Ansparabschreibung 2.500 EUR)
Gewinn 2004 1.000 EUR (ohne Auflösung Ansparabschreibung)
Verluste sind entstanden durch Investition / Kostenvorlagen für einen Großkunden. Vereinbarte Vermarktung der Programmierungen durch den Großkunden erfolgt nicht in versprochenem Umfang. Wären diese Ziele eingetreten, wäre ab 2003 ein Gewinn in Höhe von ca. 5.000 EUR/jährlich entstanden.
Umstrukturierung ab 2003/2004 schlägt fehl, Gewinne sind in Zukunft nicht zu erwarten.
Wäre hier die Betriebsaufgabe in 2005 als sinnvolles Instrument der Umstrukturierung zur weiteren Vermeidung von Verlusten sinnvoll mit Realisierung eines Totalverlustet von ca. 2.500 EUR!? Annahme von Liebhaberei wahrscheinlich oder aufgrund der getroffenen, jedoch fehlgeschlagenen Maßnahmen mit letztlicher Betriebsaufgabe als ultima ratio zu verneinen?
Vielen Dank für Eure Einschätzungen…
Grüße
Daniel Lauxen
