Hallo,
wenn ein ehemaliger Student kurz nach der Beendigung des Studiums umziehen muss, da er eine Stelle in einer weit entfernten Stadt antritt, wären die für den Umzug anfallenden Kosten dann als Werbungskosten o.ä. ansetzbar? Wie sieht es mit eventuellen Renovierungskosten aufgrund des Auszugs aus der alten Wohnung aus - wären dies ebenfalls Werbungskosten (oder ist hier die 20% Regelung mit direktem Abzug besser)?
Vielen Dank!
Frank
Hi Frank!
Folgendes zu den Umzugskosten:
Die Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung gem. §12 EStG.
Im Falle einer beruflichen Veranlassung können diese Aufwendungen jedoch als Werbungskosten abziehbar sein. Die Voraussetzung hierfür ist, dass private Gründe für den Umzug von untergeordneter Bedeutung sind und die berufliche Tätigkeit das auslösende Moment für den Umzug darstellt. Dies gilt auch im Falle einer erstmaligen Begründung einer Lebensstellung.
Die Finanzverwaltung erkennt bei einem beruflich veranlassten Umzug die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht für den öffentlichen Dienst als Umzugskosten höchstens gezahlt werden könnten. Es besteht keine Bindung an diese Vorschriften, insbesondere auch nicht an die dort festgelegten Pauschalen. Eine Abweichung von den Pauschbeträgen nach oben ist generell möglich, sofern diese nachweislich überschritten werden und die Überschreitung nicht privat veranlasst ist.
Nachfolgende Aufwendungen sind gem. BUKG abziehbar (Auszüge):
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Beförderungsauslagen (Transport Umzugsgut, Einpacken, Auspacken, Versicherung, …)
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Reisekosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer z.B. für Suchen und Besichtigung der Wohnung - jeweils für 1 Person 2x oder für 2 Personen 1x, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, …)
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Maklerkosten
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für sonstige Umzugsauslagen die nachfolgenden Pauschbeträge oder höhere, nachgewiesene Kosten:
Umzug ab 1.7.2003: verheiratete: 1.099 EUR, ledige: 550 EUR
Umzug ab 1.4.2004: verheiratete: 1.110 EUR, ledige: 555 EUR
Umzug ab 1.8.2004: verheiratere: 1.121 EUR, ledige: 561 EUR
Sofern du von deinem Arbeitgeber Umzugskosten erstattet bekommen hast, mindern diese natürlich deine Werbungskosten.
Wie gesagt sollte dies nur ein kleiner Auszug sein, auf Einzelheiten sei hier nicht eingegangen. Bei Fragen einfach nochmal nachhaken. 
Was ich nicht verstehe - was meinst du mit 20%!?
Grüße
Daniel
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Danke! Dann werde ich den klammen Hans mal an den Kosten zu beteiligen versuchen…
Mit den 20% meinte ich, dass ich als Mieter doch 20% der Renovierungskosten (max. 600 Euro?) direkt von der Steuer abziehen kann, wenn es eine Arbeit ist, die ich auch selbst hätte machen können (wie eben Wände streichen beim Auszug). Oder?
Grüße
Frank
Guten Morgen!
Jetzt weiß ich was du meinst…die sog. haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des §35a EStG.
Das BMF-Schreiben vom 01.11.2004 nimmt zu Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang Stellung.
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Du musst Auftraggeber der Dienstleistung sein (nicht dein Vermieter) und es muss sich um einen inländischen Privathaushalt handeln
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Die Dienstleistung muss nachgewiesen sein (durch Rechnung und Zahlungsbeleg sprich Überweisungsträger zum Nachweis der Kontonummer des Empfängers - bei Barzahlung scheidet der Abzug aus!)
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Begünstigte sind Tätigkeiten, die…
• gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen und
• Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten darstellen in Fällen von handwerklichen Tätigkeiten in der eigenen oder gemieteten Wohnung.
Zu den begünstigten haushaltsnahen handwerklichen Tätigkeiten zählen keine Maßnahmen, für die im Normalfall Fachkräfte beauftragt werden. Bei handwerklichen Tätigkeiten ist zusätzlich zu dem dargestellten Fachkräftevorbehalt zu beachten, dass nur Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung erfüllen können - so zum Beispiel das Streichen oder Tapezieren von Wänden, Decken etc…
Die Steuerermäßigung beträgt wie du schon sagtest 20% der Aufwendungen, höchstens 600 EUR im Kalenderjahr als Abzugsbetrag von der tariflichen Einkommensteuer.
Viele Grüße
Daniel
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