Hi !
Wegen der 81% betrieblichen Nutzung handelt es sich rein rechtlich um „notwendiges Betriebsvermögen“ (ESt)/„notwendiges Unternehmensvermögen“ (USt).
Dies bedeutet einkommensteuerlich: Das Auto ist in das Betriebsvermögen einzulegen. SÄMTLICHE Kosten (also auch die private veranlassten) wie z.B. Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Reparaturen, Öl, Parken, Abschreibung,… sind zuerst als Aufwand in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Anschließend sind diese Kosten (100%) in einen betrieblich veranlassten (81%) und einen privat veranlassten Teil (19%) aufzuteilen.
Um mit der Umsatzsteuer keine Probleme zu bekommen ist nun eine Erhöhung der Einnahmen (netto) um 19% vorzunehmen. Auf den Teil der Kosten (19%), der mit Vorsteuer behaftet ist, ist dann auch noch die Umsatzsteuer draufzuschlagen.
Beispiel:
Ein Gewerbetreibender erwirbt im Januar 2004 ein Kfz für € 1.400 von einer Privatperson/Gebrauchtwagenhändler. Da in der Rechung keine Umsatzsteuer ausgewiesen war, kann ein Vorsteuerabzug nicht beansprucht werden. Bei der Ermittlung der AfA wird davon ausgegangen, dass das Kfz noch 24 Monate (monatsgenaue AfA!!) betrieblich genutzt wird.
Kfz-Kosten gesamt: 10.000 (netto)
davon ohne Umsatzsteuer: 1.000 (AfA (700) und Kfz-Steuer (300))
priv. Nutzungsanteil 19%
Den Kosten in Höhe von € 10.000 sind noch Einnahmen in Höhe von € 1.900 (netto) (10.000 x 19%)gegenüberzustellen.
Da von den € 1.900 ganze 90% mit Vorsteuer behaftet sind, fällt somit als zusätzlich in der EÜR auszuweisende Einnahme auch noch Umsatzsteuer in Höhe von € 273,60 (1.900 x 90% x 16%) an.
Rein rechnerisch sind jetzt also Einkommensteuerlich nur € 8.100 (10.000 ./. 1.900) als Aufwand erfasst. Und auch bei der Umsatzsteuer hat der Ausgleich der privaten Nutzung stattgefunden. Von den ursprünglich angesetzten Vorsteuern in Höhe von € 1.440 sind nun auch nur noch 81% ((1.440 ./. 273,60) / 1.440) in der Bufü enthalten.
BARUL76
PS: habe in letzter Zeit allerdings auch von Seiten des Finanzamtes häufig die Lösung gehört, dass dieses Kfz nicht ins Betriebsvermögen gehören würde und stattdessen für jeden Kilometer der betrieblichen Nutzung € 0,30 anzusetzen wären. Dies dürften hier dann wohl € 1.992,60 (8.200 km x 81% x € 0,30). Mit diesem Betrag wären sämtliche Aufwendungen für das Kfz abgegolten.
Einfach mal durchrechnen, was günstiger ist.