ein selbständig tätiger erstellt für ein ministerium eine bestimmte menge an cd-roms, die der berufswahl von schülern dienen sollen und kostenlos vom ministerium, z.B. an schulen, verteilt werden
die konzeption und herstellung übernimmt der selbständige in eigenregie und erhält dafür ein vorher zugewiesenes budget und liefert das fertige produkt (100.000 stk.) beim ministerium ab
frage:
kommt hier der ermäßigt steuersatz (7%) i.v. mit $12 (2) Nr. 7 c UStG zur geltung (Einräumung/ Übertragung/ und wahrnehmung von rechten, die sich aus dem urheberrechtsgesetz ergeben)
Hallo,
ich würde mal sagen: ja, doch: 7% müssten stimmen.
Aber bei 100.000,- Stück (gibt ein erkleckliches Sümmchen) und den Tücken im Urheberrecht etc. würde ich mir doch sicherheitshalber eine verbindliche Zusage vom zuständigen Sachbearbeter holen.
Der BFH hat sich mit der Frage am 16.08.2001 - V R 42/99 und am 27.09.2001 - V R 14/01, BStBl 2002 II S.114 - beschäftigt. In der NWB-Gesamtdarstellung ist nur auf die Urteile verwiesen, die Leitsätze sind nicht zitiert. Inhaltlich ist aber der Tenor wiedergegeben:
Unterschieden wird danach, ob die Nutzungsrechte selber (etwa bei Überlassung zum Zweck der Vervielfältigung und Vermarktung) oder die Nutzung durch den Empfänger (Anwendung für irgendeinen betrieblichen Zweck, Überlassung des Nutzungsrechtes ist bloß „Nebenfolge“) im Vordergrund stehen.
Im zweiten Fall - der bei Standardsoftware immer angenommen werden darf - gilt der Regelsatz 16% USt.
Die Überlassung von Nutzungsrechten zur Weitergabe (etwa auch bei Software, die als Modul in einer Anwendung enthalten ist, die der Empfänger vertreibt) gilt der ermäßigte Steuersatz.