Hallo,
neulich kam in einer kleinen Diskussion die Frage auf, ob man bei der Einkommensteuererklärung eigentlich verpflichtet ist, die entsprechenden Bögen auszufüllen oder ob es reicht, Name, Steuernummer etc. einzutragen und die ganzen Unterlagen/Belege einfach nur beizulegen. Alle Beteiligten waren sich einigermaßen einig, daß sich das Finanzamt nicht als Ausfüllbehörde versteht, aber die Frage blieb offen, ob das eigentlich gesetzlich geregelt ist.
Weiß dazu jemand mehr?
Gruß und Danke
Christian
Hallo Christian!
…ob das eigentlich :gesetzlich geregelt ist.
Wie kannst Du nur annehmen, daß in diesem Land ausgerechnet bei Steuerformularen irgendetwas nicht bis ins Detail geregelt ist
.
§ 150 AO : Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben…
Anmerkung: Man beachte die Formulierung. Da steht „nach“ und nicht etwa „auf“. Tatsächlich sehen die aufgrund meiner Faulheit nur auszugsweise wiedergegebenen Regelungen der Abgabenordnung vor, daß der Steuerpflichtige Zahllast oder Überschuß selbst zu ermitteln und entsprechend einzutragen hat. Dabei ist nach den Vorgaben des Formulars vorzugehen. Von daher impliziert jede einzelne Zeile der Formulare eine Pflicht für den Steuerpflichtigen, das Ding selbst auszufüllen. Stellen für freiwillige Angaben sind entsprechend gekennzeichnet.
§ 151 AO : Steuerklärungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann…
usw…usf.
Außerdem gibts einen Anwendungserlass zur AO, u. a. auch zu § 150 und 151. Demnach betätigt sich das FA i. d. R. nur bei „unerfahrenen und der deutschen Sprache Unkundigen“ (so stehts im Anwendungserlass) als Formularausfüller. Und schließlich gibts ein BMF-Schreiben v. 27. 12. 1999, BStBl. I S. 1049 zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken.
Gruß
Wolfgang
Hi Christian,
hier die Passage aus dem EStG:
EStG § 25
(…)
(3) 1 Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
2 Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.
3 Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide
Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
4 Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
5 Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
Ganz weit im Hinterkopf summt da noch was von „zur Niederschrift“, das muss aber schon länger her sein - etwa 40 Jahre. Elster und Niederschrift, das passt halt nicht mehr zusammen.
Gruß Ralf
Hallo Wolfgang,
Wie kannst Du nur annehmen, daß in diesem Land ausgerechnet
bei Steuerformularen irgendetwas nicht bis ins Detail geregelt
ist
.
ich habe es nicht wirklich angenommen, aber eine Lücke im System schließe ich auch nicht generell aus 
§ 150 AO : Die Steuererklärungen sind nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben…
Anmerkung: Man beachte die Formulierung. Da steht „nach“ und
nicht etwa „auf“.
Da wäre mal die Frage, was die Behörden genau unter „Steererklärung“ verstehen. Steuerkarte + Belege inkl. kurzer Anmerkung, was wozu gehört, könnte theoretisch auch reichen.
Faulheit nur auszugsweise wiedergegebenen Regelungen der
Abgabenordnung vor, daß der Steuerpflichtige Zahllast oder
Überschuß selbst zu ermitteln und entsprechend einzutragen
hat.
Wobei sich das m.E. nur auf die anzumeldenden Steuern bezieht, also bspw. Umsatzsteuer.
150 Abs 1:
Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).
Ich werde jetzt mal Jahr für Jahr ausprobieren, wie weit man gehen kann. Die unsägliche Anlage Altersvorsorge habe ich letztes Jahr schon mal nur mit Namen und Steuernummer beschriftet und den Beleg von der Pensionskasse einfach dazugepackt. Da gabs brav den entsprechenden Betrag vom FA zurück, ohne daß sich jemand bei mir beklagt oder beschwert hätte.
Gruß,
Christian