Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
wenn man eine Wohung verkauft und die Änderungen bei der Stadt bekannt gibt und ihr mitteilt, dass ab einem gewissen Zeitpunkt jemand anderes zahlen muss (Widerruf der Einzugsermächtigung), dann geht das so nicht.Für ein Jahr (bis Ende 2005) müsse man zahlen, danach der neue Besitzer. Wenn nun der neue Besitzer auf die Einkommenssteuerverweist, soll heißen,davon könne man diese Kosten absetzen. Bekommt man tatsächlich die gesamten Grundsteuerkosten vom Finanzamt erstattet?
(Mir ist klar, dass wenn man die Übernahme dieser Kosten nicht vor Vertragsabschluss besprochen hat, man diese nur auf dem zivilrechtlichen Wege zurückbekommen kann).
Gruß
Doris
Hallo Doris,
Wenn
nun der neue Besitzer auf die Einkommenssteuerverweist, soll
heißen,davon könne man diese Kosten absetzen. Bekommt man
tatsächlich die gesamten Grundsteuerkosten vom Finanzamt
erstattet?
Nein. Was immer der gute Mann an der Theke hat läuten hören, es ist falsch.
Im Fall der Fremdvermietung mindert der Aufwand das zu versteuernde Einkommen. Einkommensteuer wird um den Aufwand multipliziert mit Grenzsteuersatz weniger. Grenzsteuersatz = zusätzliche ESt/zusätzliches Einkommen, hängt von dessen Höhe ab und bewegt sich üblicherweise zwischen 20 und 40 Prozent.
Im Fall der Eigennutzung gibt es überhaupt keine Auswirkung auf die ESt.
Schöne Grüße
MM
Hallo Doris,
Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
wenn man eine Wohung verkauft und die Änderungen bei der Stadt
bekannt gibt und ihr mitteilt, dass ab einem gewissen
Zeitpunkt jemand anderes zahlen muss (Widerruf der
Einzugsermächtigung), dann geht das so nicht. Für ein Jahr (bis
Ende 2005) müsse man zahlen, danach der neue Besitzer.
In vielen Fällen sind die Grundsteuern vierteljährlich zu zahlen. Falls dies bei dir so ist, dann hat der Käufer die Raten zu zahlen, welche nach dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten noch zu zahlen sind. Wichtig ist hierbei der im Kaufvertrag vereinbarte Termin.
Also wie du schon sagtest ein zvilrechtliches Problem.
@taxman
Lieber taxman,
bitte lies §§ 9 und 10 GrStG und überdenke Deine Meinung noch einmal. Die Zahlweise hat herzlich wenig mit der Entstehung der Steuer und dem Steuerschuldner zu tun.
Schöne Grüße
MM
(kein taxman, einfach bloß n dicken dummen Rechenknecht. Aber kann lesen)