Domain-Gebühren als Betriebsausgabe

Hallo,

für die beruflich genutze Website anfallende Kosten sind ja bei Selbständigen (freier Beruf, kein Gewerbe) als Betriebsausgaben in der EÜR ansetzbar.

Die Gebühren für laufende Nutzung des Webservers, Betrieb der Domain etc. sind ja sicherlich ohne Frage sofort abziehbar.

Wie sähe es allerdings beim Kauf einer Domain von einem Dritten (Firma), der diese zuvor schon registriert hatte, aus? Ist dies dann immaterielles Anlagevermögen und müsste womöglich auf x Jahre abgeschrieben werden? Oder ist der Kaufpreis auch sofort im Jahre des Erwerbs absetzbar?

Was, wenn auf der Rechnung lediglich „Übertragung der Domain xyz.de - Neuer Eigentümer: Herr X“ steht - dann könnte man dies doch als Gebühren für den Akt der Übertragung sehen und das wäre wiederum sofort abziehbar?

Vielen Dank
und Grüße

Mark

Hi !

Zu diesem Thema hab ich neulich ein Urteil gelesen. Kann mich aber derzeit nicht daran erinnern, in welcher Zeitschrift und ob es von einem Finazgericht oder sogar vom BFH war.

Tenor des Urteils: Bei Zahlungen für die Nutzung einer Domain handelt es sich um Aufwand für ein Recht (immaterielles Wirtschaftsgut).

Besteht dieses Recht über das Wirtschaftsjahr hinaus, ist es zu aktivieren (bei Bilanzierung) und abzuschreiben (vgl. § 253 Abs. 2 HGB). Wird dieses Recht nur kurzfristig erworben, sehe ich da keine Probleme, sofort abzugsfähigen Aufwand draus zu machen. Dieser sollte allerdings über den Umweg der Bilanzierung (erst das Recht aktivieren, dann mit € 0,00 bewerten also den Betrag voll aus „Abschreibung immaterielle Vermögensgegenstände“ buchen) erreicht werden.

Auch bei den anderen Fallgestaltungen ändert sich an der ursprünglichen Frage nichts. Nutzung einer Domain bleibt ein Recht (immaterieller Vermögensgegenstand).

BARUL76

Korrektur Abschreibung + Urteil
Hi !

Hab das Urteil jetzt doch noch gefunden und darf daraus mal die Entscheidungsgründe zitieren, die eine ASbschreibung nicht erlauben.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - 2 K 1431/03 (nach meinen Unterlagen ist dieses Urteil rechtskräftig)

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem Erwerb der Domain -Adresse entstandenen Aufwendungen zu recht versagt, denn hierbei handelt es sich weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.

Die Domain -Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das bei einer Nutzung zur Einkünfteerzielung zum Anlagevermögen gehört. Sie ermöglicht dauerhaft den Internet-Auftritt, der in allen Unternehmensbereichen (Werbung, Beschaffung, Vertrieb usw.) zum Einsatz kommen kann. Internet-Adressen werden - wie gerade auch der Streitfall zeigt - am Markt gehandelt, vermietet, abgetreten und (nach allerdings umstrittener Auffassung) gepfändet, sind demnach nicht nur einzeln bewertbar, sondern sogar einzeln veräußerbar. Sie unterstehen - wie mittlerweile zivilrechtlich geklärt - dem Schutz des Namensrechtes nach § 12 BGB bzw. dem des Markengesetzes (als lex specialis; vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 12 Rdnr. 10, m. w. N.), womit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Verwechslungsgefahr) das Auftreten eines anderen am Markt (z. B. eines Konkurrenten) unter demselben oder einem ähnlichen Namen verhindert bzw. unterbunden werden kann, was den besonderen wirtschaftlichen Wert der Internet-Adresse für den gewerblich/unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen unterstreicht.

Eine Internet-Adresse erfüllt demnach alle nach Rechtsprechung und Literatur an ein Wirtschaftsgut zu stellenden Anforderungen. Da das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung bei der D im Vordergrund steht, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut immaterieller Art.

Im Streitfall ist dieses Wirtschaftsgut, da entgeltlich von einem Dritten erworben, auch mit den aufgewendeten Anschaffungskosten (Netto-Kaufpreis) aktivierbar, §§ 248 Abs. 2 HGB, 5 Abs. 2 EStG.

Der Senat vermag jedoch keinen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr der Domain -Adresse zu erkennen. Im Unterschied zu der von den Klägern als vergleichbare Wirtschaftsgüter herangezogenen Computer-Software, deren wirtschaftlicher (Nutzungs-)Wert sich wegen der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung erfahrungsgemäß innerhalb einer bestimmten (eher kurzen) Zeit erschöpft, bestehen bei Domain -Adressen keine Anhaltspunkte, insbesondere auch keine Erfahrungssätze dafür, dass deren Nutzung - so wie sich dies im Zeitpunkt der Anschaffung darstellt - unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Die Domain -Adresse kann vielmehr im Betrieb des Klägers dauerhaft und in ungeschmälerter Art und Weise genutzt werden. Die Domain wird gem. § 7 Abs. 1 D-Registrierungsbedingungen auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Auch der oben bereits angesprochene markenrechtliche Schutz, der zunächst zehn Jahre besteht, kann jeweils auf nicht absehbare Zeit verlängert werden, vgl. § 47 Abs. 1 bis 3 Markengesetz, so dass die Domain dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet.

Im Unterschied zu Marken- bzw. Warenzeichen besteht der wirtschaftliche Nutzen, der sich aus einer Domain -Adresse ziehen lässt, auch nicht im wesentlichen aus ihrem Bekanntheitsgrad, der nicht bereits durch Registrierung, sondern erst durch entsprechende Produktwerbung geschaffen wird und der ohne werterhaltene Maßnahmen (Werbung, Produktänderung usw.) einem u. U. sehr raschen Wertverfall ausgesetzt ist, weshalb eine Marke/ein Warenzeichen - nach allerdings umstrittener Auffassung - abschreibbar ist (vgl.: BFH, Beschluss vom 04. September 1996, II B 135/95, BStBl II 1996, 586, eine AfA verneinend; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. Mai 2000, 6 K 2028/96, K, G, EFG 2000, 1177, eine AfA befürwortend).

Eine Internet-Adresse ist dagegen als Eingangstor zum Internet-Auftritt eines Steuerpflichtigen unabhängig hiervon, d. h.: unabhängig von Zeitgeist und Bewerbung, in der oben dargestellten Art und Weise von vornherein und auf Dauer und ohne zusätzliche Maßnahmen ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer nutzbar. Der Wert einer Internet-Adresse wird - was sich gerade auch im Kaufpreis niederschlägt - maßgeblich von ihrer Prägnanz/ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, bei der/dem - jedenfalls wenn die Domain wie hier nicht aus einer Marke besteht oder aus einer solchen abgeleitet ist - keine Abnutzungserscheinungen festgestellt werden können."

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Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort und das Urteil!

Also die Kosten für den Kauf an sich sind demnach nicht als Ausgaben abziehbar.

Anders dürfte es dann aber wohl für neben dem Kaufpreis angefallene Gebühren z.B. für Server-Neueinrichtung, Webspace etc. aussehen - die wären sicherlich als lfd.Betriebskosten sofort abziehbar?

Viele Grüße
Mark

Hi !

Anders dürfte es dann aber wohl für neben dem Kaufpreis
angefallene Gebühren z.B. für Server-Neueinrichtung, Webspace
etc. aussehen - die wären sicherlich als lfd.Betriebskosten
sofort abziehbar?

Meiner Ansicht nach handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht mehr um Kosten für ein Recht. Damit dürften es wohl sofort abzugsfähige Aufwendungen sein. Es bleibt aber sichelich auch jeder einzelne Fall zu prüfen.

BARUL76

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