Korrektur Abschreibung + Urteil
Hi !
Hab das Urteil jetzt doch noch gefunden und darf daraus mal die Entscheidungsgründe zitieren, die eine ASbschreibung nicht erlauben.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - 2 K 1431/03 (nach meinen Unterlagen ist dieses Urteil rechtskräftig)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem Erwerb der Domain -Adresse entstandenen Aufwendungen zu recht versagt, denn hierbei handelt es sich weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.
Die Domain -Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das bei einer Nutzung zur Einkünfteerzielung zum Anlagevermögen gehört. Sie ermöglicht dauerhaft den Internet-Auftritt, der in allen Unternehmensbereichen (Werbung, Beschaffung, Vertrieb usw.) zum Einsatz kommen kann. Internet-Adressen werden - wie gerade auch der Streitfall zeigt - am Markt gehandelt, vermietet, abgetreten und (nach allerdings umstrittener Auffassung) gepfändet, sind demnach nicht nur einzeln bewertbar, sondern sogar einzeln veräußerbar. Sie unterstehen - wie mittlerweile zivilrechtlich geklärt - dem Schutz des Namensrechtes nach § 12 BGB bzw. dem des Markengesetzes (als lex specialis; vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl. 2004, § 12 Rdnr. 10, m. w. N.), womit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Verwechslungsgefahr) das Auftreten eines anderen am Markt (z. B. eines Konkurrenten) unter demselben oder einem ähnlichen Namen verhindert bzw. unterbunden werden kann, was den besonderen wirtschaftlichen Wert der Internet-Adresse für den gewerblich/unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen unterstreicht.
Eine Internet-Adresse erfüllt demnach alle nach Rechtsprechung und Literatur an ein Wirtschaftsgut zu stellenden Anforderungen. Da das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung bei der D im Vordergrund steht, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut immaterieller Art.
Im Streitfall ist dieses Wirtschaftsgut, da entgeltlich von einem Dritten erworben, auch mit den aufgewendeten Anschaffungskosten (Netto-Kaufpreis) aktivierbar, §§ 248 Abs. 2 HGB, 5 Abs. 2 EStG.
Der Senat vermag jedoch keinen im Laufe der Zeit eintretenden Wertverzehr der Domain -Adresse zu erkennen. Im Unterschied zu der von den Klägern als vergleichbare Wirtschaftsgüter herangezogenen Computer-Software, deren wirtschaftlicher (Nutzungs-)Wert sich wegen der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung erfahrungsgemäß innerhalb einer bestimmten (eher kurzen) Zeit erschöpft, bestehen bei Domain -Adressen keine Anhaltspunkte, insbesondere auch keine Erfahrungssätze dafür, dass deren Nutzung - so wie sich dies im Zeitpunkt der Anschaffung darstellt - unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Die Domain -Adresse kann vielmehr im Betrieb des Klägers dauerhaft und in ungeschmälerter Art und Weise genutzt werden. Die Domain wird gem. § 7 Abs. 1 D-Registrierungsbedingungen auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Auch der oben bereits angesprochene markenrechtliche Schutz, der zunächst zehn Jahre besteht, kann jeweils auf nicht absehbare Zeit verlängert werden, vgl. § 47 Abs. 1 bis 3 Markengesetz, so dass die Domain dem Betrieb grundsätzlich zeitlich unbeschränkte wirtschaftliche Vorteile und Möglichkeiten bietet.
Im Unterschied zu Marken- bzw. Warenzeichen besteht der wirtschaftliche Nutzen, der sich aus einer Domain -Adresse ziehen lässt, auch nicht im wesentlichen aus ihrem Bekanntheitsgrad, der nicht bereits durch Registrierung, sondern erst durch entsprechende Produktwerbung geschaffen wird und der ohne werterhaltene Maßnahmen (Werbung, Produktänderung usw.) einem u. U. sehr raschen Wertverfall ausgesetzt ist, weshalb eine Marke/ein Warenzeichen - nach allerdings umstrittener Auffassung - abschreibbar ist (vgl.: BFH, Beschluss vom 04. September 1996, II B 135/95, BStBl II 1996, 586, eine AfA verneinend; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. Mai 2000, 6 K 2028/96, K, G, EFG 2000, 1177, eine AfA befürwortend).
Eine Internet-Adresse ist dagegen als Eingangstor zum Internet-Auftritt eines Steuerpflichtigen unabhängig hiervon, d. h.: unabhängig von Zeitgeist und Bewerbung, in der oben dargestellten Art und Weise von vornherein und auf Dauer und ohne zusätzliche Maßnahmen ähnlich einer Hausadresse oder Telefonnummer nutzbar. Der Wert einer Internet-Adresse wird - was sich gerade auch im Kaufpreis niederschlägt - maßgeblich von ihrer Prägnanz/ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, bei der/dem - jedenfalls wenn die Domain wie hier nicht aus einer Marke besteht oder aus einer solchen abgeleitet ist - keine Abnutzungserscheinungen festgestellt werden können."