Rentner und Pflichtveranlagung

Hallo,

ich habe die FAQ:201 gelesen habe sie aber leider nicht vollkommen verstanden.

„Nach § 56 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) muss ein lediger Steuerpflichtiger eine Steuererklärung nur abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.271 Euro (für 2002) betrug ODER die Einkünfte auch teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und eine Steuererklärung gem. § 46 EStG abzugeben ist.“

Bedeutet das, dass jeder Steuerpflichtige der einen Gesamtbetrag der Einkünfte über 7.664 Euro (2004) erwirtschaftet hat
-in dem keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter) für die Lohnsteuer abgeführt wurde enthalten sind -
mittels Pflichtveranlagung bis heute 24 Uhr eine Steuererklärung abgeben muss???

Ich habe beruflich viel mit Rentenbeziehern zu tun gehabt, und diese gingen alle davon aus, dass sie keine Steuererklärung abgeben müssten!

Unterstellt man für einen Neurentner im Jahr 2005 den höchst möglichen Altersentlastungsbetrag von 1900 Euro bedeutet dies, dass dieser bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres von über 9564 Euro von sich aus jedes Jahr bis zum 31.05. eine Steuererklärung abgeben muss.
Auf den Monat gerechnet wären das für diesen Rentenbezieher nur 797 Euro von denen er noch seine Krankenversicherung, Pflegeversicherung (Sonderausgaben werden bei der Berechnung des Finanzamtes erst später einbezogen) und die Miete zu zahlen hat.

Laienhaft würde ich annehmen, dass da draußen Millionen von Rentenbeziehern sein müssten, die trotz Pflicht keine Steuererklärung machen, oder habe ich da einen Denkfehler?

Erkenntnis suchende Grüße

Chrissicat70

Hi !

Laienhaft würde ich annehmen, dass da draußen Millionen von
Rentenbeziehern sein müssten, die trotz Pflicht keine
Steuererklärung machen, oder habe ich da einen Denkfehler?

Der Denkfehler liegt einzig und allein darin, dass wahrscheinlich der Begriff des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ nicht voll verstanden wurde.

Zuerst werden in den den 7 Einkunftsarten

  • Land- und Forstwirtschaft (§13)
  • Gewerbebetrieb (§15)
  • selbständige Arbeit (§18)
  • nichtselbständige Arbeit (§19)
  • Kapitalvermögen (§20)
  • Vermietung und Verpachtung (§21)
  • Sonstige Einkünfte (§22)
    die Einkünfte ermittelt. Allgemein gesprochen, hat dabei jede Einkunftsart ein eigenes Schema, nach welchem die Einkünfte (umgangssprachlich „Gewinn“) ermittelt werden.

Die Renten fallen in die Einkunftsart des § 22 EStG. Sie werden aber weder mit dem Auszahlbetrag noch mit dem „renten-Brutto“ der Besteuerung unterworfen. Vielmehr findet sich im § 22 EStG eine Tabelle, in der ein sogenannter „Ertragsanteil“ in Abhängigkeit vom Lebensalter beim erstmaligen Bezug der Rente gestaffelt wird. Beginnt der Rentenbezug z.B. mit dem 65 Lebensjahr, so beträgt der Ertragsanteil 27%.

Erst, wenn sämtliche Einkünfte ermittelt, zusammenaddiert und anschließend um einige persönliche Entlastungsbeträge (auch Alterentlastungsbetrag) gemindert wurden, erhält man den „Gesamtbetrag der Einkünfte“.

BARUL76

Danke!
Hi barul76,

haben vielen Dank.

Ich hatte mir schon Sorgen um meine früheren Kunden gemacht.

LG

Chrissicat70

Ergänzung Alterseinkünftegesetz
Hi,

Nach dem Alterseinkünftegesetz erhöht sich der Ertragsanteil ab dem 1.1.2005:
Der steuerpflichtige Anteil steigt für die heutigen Rentner dauerhaft auf 50 Prozent. Für die Neurentner steigt der Steueranteil an, bis 2020 um 2 Prozentpunkte, im Jahr danach um jährlich einen Prozentpunkt, so daß im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht ist.
nähere Infos
http://www.global-help.de/exekutive/beschreibung-alt…
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C6079051_N968…
http://www.fm.rlp.de/Steuerrecht/Fragen_und_Antworte…

Hinzu kommt, dass geplant ist, alle Rentenversicherungsträger zu verpflichten, die Rentenbeträge, die sie auszahlen, dem Finanzamt mitzuteilen.
Das gibt dann doch einige „Neukunden“ für das Finanzamt…

Viele Grüße
C.