Hallo Alexander,
Wenn ich das
soweit richtig verstanden habe sind die Vorleistungen aus dem
Drittland steuerfrei.
Was ist aber nun mit dem touristischen
(unternehmerischen) Aufschlag des Reiseveranstalters?
Ich würde es andersrum formulieren: Die Vorleistungen aus dem
Drittland sind jeweils so besteuert, wie es die Normen im
Drittland vorsehen. In dem Umfang, zu dem Vorleistungen
(Drittland oder Gemeinschaftsland oder Inland) in den
Leistungen des Veranstalters drinne sind, sind diese in jedem
Fall schon mal steuerfrei.
Wenn ich Deine Vormulierung richtig deute ist die Vorleistung, egal welcher Herkunft, steuerfrei, da sie im Bundle weitergegeben wird. Es fällt also keine Vorsteuer an. Gesetz den Fall dies ist so, ist das nicht etwas komisch? Ich zahle auf Vorleistungen keine UST und gebe die Leistung an den Endkunden mit eine UST-besteuerten Marge weiter. Eigentlich hadelt es sich dabei doch um ein Handelgeschäft bei dem Vorsteuer und UST anfallen… Ich als Veranstalter kann meine Vorleistungen steuerfrei einkaufen und muss nur die Marge UST-versteuern??
Damit meine ich: Der Veranstalter kauft ein Hotel für z.B.
30€/Tag ein und verkauft es an
den Reisenden für z.B. 40€/Tag. Die 30E/Tag sind
steuerfrei. Was ist mit den 10€/Tag Aufschlag?
Wenn Hotel im Drittland belegen: Vorleistung im Drittland
bewirkt. Also auf die Hotel-Vorleistung entfallende Marge
steuerfrei.
Hie ist also zudem die Marge steuerfrei. Das ist für den Veranstalter ja gar kein schlechtes Geschäft
) Was zahlt er dann für Steuern? So wie ich seh nur seine ind. Rechtsform abh. EKST.
Was ist wenn der Veranstalter ein Paket aus Hotel und Flug
macht? Gelten für das Paket die gleichen Voraussetzungen und
damit Steuerfreiheit.
Ja. Genau für derartige Pakete ist die Vereinfachung von § 25
UStG gemacht.
Bei der Annahme ist Hotel Drittland und
Flug ab Deutschland.
Wenn der Flug „inklusive“ ist, also nicht durch den deutschen
Veranstalter vermittelt wird, sondern in eigenem Namen an die
Reisenden verkauft wird, greift § 25 UStG für Hotel unf Flug.
Hotel ist klar wie oben. Flug hängt vom Ort der Beförderung
ab.
Die Steuerfreiheit greift also nur wenn ich es als Paket abgebe. Wenn ich nur Hotel vermittle (aus Drittland und damit Regelungen wie oben) und den Flug separat anbiet fällt für den Flug ab Deutschland ins Drittland UST an. Vorleistngen unterliegen der UST, damit Vorsteuer, und Flug der UST. Aber der Kunde erhält die MWST doch nicht ausgewiesen auf dem Ticket (bzw. Rechnung). Wie gehen die Veranstalter bei sowas vor?
Zählt Flug ins Ausland immer als Leistung für Drittland? Diese
Frage stellt sich wenn man die Situation einmal mit einem
EU-Land durchspielt.
Dieses muss ich offen lassen, weil § 3b UStG - anteilige
Betrachtung der einzelnen Abschnitte der Beförderung - sich
mit dem zu beißen scheint, dass man auf Flugtickets
üblicherweise keine USt finden kann. Ist aber spannend, ich
will mich drum kümmern - obwohl die Lufthansa durch
Verlagerung ihrer FiBu nach Fernost einen bedeutenden Beitrag
zu meiner Arbeitslosigkeit 2003 geleistet hat und ich seither
der Fliegerey ewige Fehde geschworen habe.
Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang doch stellt ist, wie sind Flughäfen diesbezgl. zu behandeln. Sollten sie als Hoheitsgebiet des Abfluglandes gelten, so greifen doch die jeweiligen Steuerregeln. Da es sich aber meines Wissens um Internationales Territorium handelt, so dürften doch nicht die „einheimischen“ UST-Regelungen gelten. International ist doch eigentlich, vond er Logig her, als Drittland zu erachten. Sollte das so sein, greift doch automatisch wieder der §25 UST. Das wäre zumindest eine systematische Betrachtung, was aber nicht heißt das es der Gesetzgeber auch so sieht:smile:)
Hier müsste es doch wie folgt aussehen. Hotel in EU-Land und
damit nicht Drittland. Damit Vorleitung steurpflichtig und
somit Leistung auch steuerpflichtig. Seh ich das so richtig?
Ja. Vorleistung könnte je nach Land auch steuerfrei sein, aber
das kümmert den deutschen Veranstalter nicht. Marge ist in
jedem Fall steuerpflichtig, weil kein Drittland.
Wieso kümmert es den deutschen Veranstalter nicht?
Wie weißt der die MArgenbest. dem Kunden ggü. aus?
Was ist dann nun mit dem Reisenden? Erhält er bei einem Ticket
aus EU-Land auf dem Ticket die MWST ausgewiesen?
In den Fällen von § 25 UStG (d.h. Ticket wird nicht bloß
vermittelt, sondern im eigenen Namen verkauft) darf keine USt
ausgewiesen werden. Es muss auf die Anwendung der
Margenbesteuerung hingewiesen werden (§ 14a Abs 6 UStG).
Präzisierung zur Frage Flugtransport folgt hoffentlich bald.
Schöne Grüße
MM
Danke für die Infos. Es ist echt interessant mal mit einem Insider darüber zu diskutieren.
Gruß
Alex