USt auf vermittelte Reisen

Hallo Leute,

wir saßen so zusammen und haben ein wenig gesponnen… Es ist dabei folgende Frage entstanden:

Wie sieht es bei der Vermitllung von Reisen mit der USt und der Vorst. aus?

Nehmen wir folgende Sit. an:

Ich bin Reiseagent und kaufe Hotelkontingente in einem nicht EU-Land, z.B. Türkei. Diese Hotelkontinget vertreibe ich in Deutschland.
Ein Hotelzimmer soll z.B. im Einkauf 30€ kosten. Verkaufen (zur Buchung durch einen Gast) tue ich das Hotelzimmer für 35€. Was ist mit der USt?

Unsere Lösung war:

Auf den EP wird keine USt (Vorst.) fällig, da es sich um ein Drittland handelt. Der Verkauf ist USt-pflichtig und zwar nur die 5€ die ich auf den EP draufschlage. Sehen wir das richtig?

Die andere Frage die wir uns gestellt haben ist:

Was ist wenn es sich bei dem Hotelland um ein EU-Land handel, z.B. Spanien? Wären dann, bei gleicher Annahme wie oben der gesamte Betrag von 35€ Ust-pflichtig.

Eine andere grundlegende Frage die sich stellt ist:

Sind Flugreisen, Pauschalreisen, LAst-Minute-Reisen in Länder außerhalb Deutschlands überhaupt USt-pflichtig? Diese Frage stellt sich, da ich bei noch keinem Flugticket bzw. Buchung eine ausgewiesen MwSt. gesehen habe. Kann es sein das die alle USt-frei sind? Ein Flughafen ist ja internationales Gebiet. Welche Steuer fällt dann für mich für den Flug an?

Ich denke Ihr versteht so im Großen und Ganzen die Problematik bzw. die Fragestellung die aufgetaucht sind. Berechtigt wäre auch der Hinweis, ob wir uns nicht über vernünftigere Themen unterhalten könnten…:smile:)

Gruß und danke

Alex

Hallo Alex,

zum Thema Margenbesteuerung habe ich hier vor einigen Tagen eine sehr knappe Zusammenfassung geschrieben, das Stichwort zur Archivsuche heißt „Reiseleistung“.

Die Kiste wird etwas klarer, wenn Du zuerst den § 25 UStG im Volltext liest. Er ist ziemlich klar formuliert, mit Ausnahme der Formel „Die USt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage“.

Wenn Du den 25 UStG noch nicht kennst, empfehle ich, dass Du ihn Dir zu Gemüte führst und mit den verbleibenden Fragen nochmal kurz vorbeischaust.

Schöne Grüße

MM

Alles klar werde ich machen. Ich bin gespannt was da drin steht. Hab gerade mal in google win wenig geschaut. hab auch Urteile gefunden.

Wenn ich weitere Frage habe, dann melde ich mich.

Danke. Schönes Wochenende.

Gruß

Alex

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Hallo,

Ich hab mir den §25 UST eingehend zu Gemüte geführt, wie von Dir geraten. Er ist in der Tat sehr eindeutig verfasst.

Kleine Frage sind trotzdem noch aufgetaucht. Wenn ich das soweit richtig verstanden habe sind die Vorleistungen aus dem Drittland steuerfrei. Was ist aber nun mit dem touristischen (unternehmerischen) Aufschlag des Reiseveranstalters?
Damit meine ich: Der Veranstalter kauft ein Hotel für z.B. 30€/Tag ein und verkauft es an
den Reisenden für z.B. 40€/Tag. Die 30E/Tag sind steuerfrei. Was ist mit den 10€/Tag Aufschlag? Nach § 25 Abs 2 UST zählen sie zu den sonstigen Leistungen und sind steuerfrei, wenn Vorleistungen aus Drittland. Also sind auch die 10E/Tag bzw. die 40€/Tag steuerfrei. Oder irre ich mich da?
Was ist wenn der Veranstalter ein Paket aus Hotel und Flug macht? Gelten für das Paket die gleichen Vorraussetzungen und damit Steuerfreiheit. Bei der Annahme ist Hotel Drittland und Flug ab Deutschland.
Zählt Flug ins Ausland immer als Leistung für Drittland? Diese Frage stellt sich wenn man die Situation einmal mit einem EU-Land durchspielt.
Hier müsste es doch wie folgt aussehen. Hotel in EU-Land und damit nicht Drittland. Damit Vorleitung steurpflichtig und somit Leistung auch steuerpflichtig. Seh ich das so richtig? Was ist dann nun mit dem Reisenden? Erhält er bei einem Ticket aus EU-Land auf dem Ticket die MWST ausgewiesen?
MFG

Alex

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Hallo Alexander,

Wenn ich das
soweit richtig verstanden habe sind die Vorleistungen aus dem
Drittland steuerfrei.
Was ist aber nun mit dem touristischen
(unternehmerischen) Aufschlag des Reiseveranstalters?

Ich würde es andersrum formulieren: Die Vorleistungen aus dem Drittland sind jeweils so besteuert, wie es die Normen im Drittland vorsehen. In dem Umfang, zu dem Vorleistungen (Drittland oder Gemeinschaftsland oder Inland) in den Leistungen des Veranstalters drinne sind, sind diese in jedem Fall schon mal steuerfrei.

Damit meine ich: Der Veranstalter kauft ein Hotel für z.B.
30€/Tag ein und verkauft es an
den Reisenden für z.B. 40€/Tag. Die 30E/Tag sind
steuerfrei. Was ist mit den 10€/Tag Aufschlag?

Wenn Hotel im Drittland belegen: Vorleistung im Drittland bewirkt. Also auf die Hotel-Vorleistung entfallende Marge steuerfrei.

Was ist wenn der Veranstalter ein Paket aus Hotel und Flug
macht? Gelten für das Paket die gleichen Voraussetzungen und
damit Steuerfreiheit.

Ja. Genau für derartige Pakete ist die Vereinfachung von § 25 UStG gemacht.

Bei der Annahme ist Hotel Drittland und
Flug ab Deutschland.

Wenn der Flug „inklusive“ ist, also nicht durch den deutschen Veranstalter vermittelt wird, sondern in eigenem Namen an die Reisenden verkauft wird, greift § 25 UStG für Hotel unf Flug. Hotel ist klar wie oben. Flug hängt vom Ort der Beförderung ab.

Zählt Flug ins Ausland immer als Leistung für Drittland? Diese
Frage stellt sich wenn man die Situation einmal mit einem
EU-Land durchspielt.

Dieses muss ich offen lassen, weil § 3b UStG - anteilige Betrachtung der einzelnen Abschnitte der Beförderung - sich mit dem zu beißen scheint, dass man auf Flugtickets üblicherweise keine USt finden kann. Ist aber spannend, ich will mich drum kümmern - obwohl die Lufthansa durch Verlagerung ihrer FiBu nach Fernost einen bedeutenden Beitrag zu meiner Arbeitslosigkeit 2003 geleistet hat und ich seither der Fliegerey ewige Fehde geschworen habe.

Hier müsste es doch wie folgt aussehen. Hotel in EU-Land und
damit nicht Drittland. Damit Vorleitung steurpflichtig und
somit Leistung auch steuerpflichtig. Seh ich das so richtig?

Ja. Vorleistung könnte je nach Land auch steuerfrei sein, aber das kümmert den deutschen Veranstalter nicht. Marge ist in jedem Fall steuerpflichtig, weil kein Drittland.

Was ist dann nun mit dem Reisenden? Erhält er bei einem Ticket
aus EU-Land auf dem Ticket die MWST ausgewiesen?

In den Fällen von § 25 UStG (d.h. Ticket wird nicht bloß vermittelt, sondern im eigenen Namen verkauft) darf keine USt ausgewiesen werden. Es muss auf die Anwendung der Margenbesteuerung hingewiesen werden (§ 14a Abs 6 UStG).

Präzisierung zur Frage Flugtransport folgt hoffentlich bald.

Schöne Grüße

MM

Hallo Alexander,

Wenn ich das
soweit richtig verstanden habe sind die Vorleistungen aus dem
Drittland steuerfrei.
Was ist aber nun mit dem touristischen
(unternehmerischen) Aufschlag des Reiseveranstalters?

Ich würde es andersrum formulieren: Die Vorleistungen aus dem
Drittland sind jeweils so besteuert, wie es die Normen im
Drittland vorsehen. In dem Umfang, zu dem Vorleistungen
(Drittland oder Gemeinschaftsland oder Inland) in den
Leistungen des Veranstalters drinne sind, sind diese in jedem
Fall schon mal steuerfrei.

Wenn ich Deine Vormulierung richtig deute ist die Vorleistung, egal welcher Herkunft, steuerfrei, da sie im Bundle weitergegeben wird. Es fällt also keine Vorsteuer an. Gesetz den Fall dies ist so, ist das nicht etwas komisch? Ich zahle auf Vorleistungen keine UST und gebe die Leistung an den Endkunden mit eine UST-besteuerten Marge weiter. Eigentlich hadelt es sich dabei doch um ein Handelgeschäft bei dem Vorsteuer und UST anfallen… Ich als Veranstalter kann meine Vorleistungen steuerfrei einkaufen und muss nur die Marge UST-versteuern??

Damit meine ich: Der Veranstalter kauft ein Hotel für z.B.
30€/Tag ein und verkauft es an
den Reisenden für z.B. 40€/Tag. Die 30E/Tag sind
steuerfrei. Was ist mit den 10€/Tag Aufschlag?

Wenn Hotel im Drittland belegen: Vorleistung im Drittland
bewirkt. Also auf die Hotel-Vorleistung entfallende Marge
steuerfrei.

Hie ist also zudem die Marge steuerfrei. Das ist für den Veranstalter ja gar kein schlechtes Geschäft :smile:) Was zahlt er dann für Steuern? So wie ich seh nur seine ind. Rechtsform abh. EKST.

Was ist wenn der Veranstalter ein Paket aus Hotel und Flug
macht? Gelten für das Paket die gleichen Voraussetzungen und
damit Steuerfreiheit.

Ja. Genau für derartige Pakete ist die Vereinfachung von § 25
UStG gemacht.

Bei der Annahme ist Hotel Drittland und
Flug ab Deutschland.

Wenn der Flug „inklusive“ ist, also nicht durch den deutschen
Veranstalter vermittelt wird, sondern in eigenem Namen an die
Reisenden verkauft wird, greift § 25 UStG für Hotel unf Flug.
Hotel ist klar wie oben. Flug hängt vom Ort der Beförderung
ab.

Die Steuerfreiheit greift also nur wenn ich es als Paket abgebe. Wenn ich nur Hotel vermittle (aus Drittland und damit Regelungen wie oben) und den Flug separat anbiet fällt für den Flug ab Deutschland ins Drittland UST an. Vorleistngen unterliegen der UST, damit Vorsteuer, und Flug der UST. Aber der Kunde erhält die MWST doch nicht ausgewiesen auf dem Ticket (bzw. Rechnung). Wie gehen die Veranstalter bei sowas vor?

Zählt Flug ins Ausland immer als Leistung für Drittland? Diese
Frage stellt sich wenn man die Situation einmal mit einem
EU-Land durchspielt.

Dieses muss ich offen lassen, weil § 3b UStG - anteilige
Betrachtung der einzelnen Abschnitte der Beförderung - sich
mit dem zu beißen scheint, dass man auf Flugtickets
üblicherweise keine USt finden kann. Ist aber spannend, ich
will mich drum kümmern - obwohl die Lufthansa durch
Verlagerung ihrer FiBu nach Fernost einen bedeutenden Beitrag
zu meiner Arbeitslosigkeit 2003 geleistet hat und ich seither
der Fliegerey ewige Fehde geschworen habe.

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang doch stellt ist, wie sind Flughäfen diesbezgl. zu behandeln. Sollten sie als Hoheitsgebiet des Abfluglandes gelten, so greifen doch die jeweiligen Steuerregeln. Da es sich aber meines Wissens um Internationales Territorium handelt, so dürften doch nicht die „einheimischen“ UST-Regelungen gelten. International ist doch eigentlich, vond er Logig her, als Drittland zu erachten. Sollte das so sein, greift doch automatisch wieder der §25 UST. Das wäre zumindest eine systematische Betrachtung, was aber nicht heißt das es der Gesetzgeber auch so sieht:smile:)

Hier müsste es doch wie folgt aussehen. Hotel in EU-Land und
damit nicht Drittland. Damit Vorleitung steurpflichtig und
somit Leistung auch steuerpflichtig. Seh ich das so richtig?

Ja. Vorleistung könnte je nach Land auch steuerfrei sein, aber
das kümmert den deutschen Veranstalter nicht. Marge ist in
jedem Fall steuerpflichtig, weil kein Drittland.

Wieso kümmert es den deutschen Veranstalter nicht?
Wie weißt der die MArgenbest. dem Kunden ggü. aus?

Was ist dann nun mit dem Reisenden? Erhält er bei einem Ticket
aus EU-Land auf dem Ticket die MWST ausgewiesen?

In den Fällen von § 25 UStG (d.h. Ticket wird nicht bloß
vermittelt, sondern im eigenen Namen verkauft) darf keine USt
ausgewiesen werden. Es muss auf die Anwendung der
Margenbesteuerung hingewiesen werden (§ 14a Abs 6 UStG).

Präzisierung zur Frage Flugtransport folgt hoffentlich bald.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Infos. Es ist echt interessant mal mit einem Insider darüber zu diskutieren.

Gruß

Alex