Seeling-Problematik

Beispiel:
Papa baut ein Haus mit zwei Wohnungen. Eine Wohnung nutzt Papa selbst die andere wird an den Sohn zu Wohnzwecken vermietet.

Nach derzeitiger Verwaltungsanweisung bekommt der Vermieter die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für seinen selbstgenutzten Bereich nicht, da keine USt-pflichtige unentgeltliche Wertabgabe für die Selbstnutzung vorliegt. Die Vermietung zu Wohnzwecken an den Sohn ist nämlich USt-frei.

Aus der Begründung des Seeling-Urteiles kann man jedoch zu anderen Schlüssen kommen. Auch ist die Literatur diesbezüglich sehr unterschiedlich.

Ich suche nun anhängige Verfahren (beim BFH 0, wahrscheinlich nur EuGH noch möglich), die einem Vermieter den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die selbstgenutzte Wohnung ermöglichen soll.

Die USt ist ja seit geraumer Zeit eine EU-Steuer (will heißen, die Oberhoheit (eventuell auch falsch ausgedrückt) diesbezüglich wurde an die EU abgegeben). Insoweit müssten Verfahren vor dem EuGH, z. B. eines Franzosen oder eines Holländers, welche sich genau mit dieser Problematik befassen auch hier in Deutschland zumindest für einen Ruhen-des-Verfahrens-Antrag ausreichend sein.

In manchen Fällen muss man eine USt-Erkl. abgeben (Verjährungsproblem), da man ansonsten nur noch über den § 15a UStG an die Vorsteuern rankommt.

Nun genau ein solches Verfahren suche ich.

Die anhängigen EuGH-Verfahren sind, so mein letzter Kenntnisstand, alle in französischer Sprache abgefasst. Dieser Sprache bin ich leider nicht mächtig.

Wer kann helfen ???

hallo,

nach meinem derzeitigem kenntnisstand geht es in dem seeling-urteil darum, dass ein objekt in seiner gesamtheit umsatzsteuerlich der unternehmung zugeordnet wird, da teile des objektes (min. 10%) genutzt werden, um umsatzsteuerpflichtige erlöse zu erzielen, wobei das objekt in seiner gesamtheit umsatzsteuerlich der unternehmung zugeordnet werden muss - da bei vermietung an den sohn hier keine option möglich ist, verstehe ich den ansatzpunkt, mit dem hier gearbeitet werden soll nicht so ganz…

gruß vom inder

Hallo Inder,
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug selbst ist geregelt in § 15 Abs. 1 S. 1 UStG. Auch ein ansonsten steuerfrei tätiger Unternehmer (Vermieter zu Wohnzwecken) erfüllt i.d.R. diese Bedingung, d.h. seine Vorsteuer ist grundsätzlich abziehbar.

Allerdings wird in diesem Fall über § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (da keine USt-pfl. Umsätze).

Diese Trennung klingt zwar recht beiläufig, ist aber sehr wichtig. Denn § 3 Abs. 9a UStG stellt nämlich nur darauf ab, daß der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, mithin einzig auf § 15 Abs. 1 UStG und nicht auf § 15 Abs. 2 UStG.

Dies hat zur Folge, daß auch ein umsatzsteuerfrei tätiger Unternehmer grundsätzlich unter diese Regelung fällt und damit eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe auslösen kann.

Dann wäre tatsächlich in meinem Beispiel die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für die Wohnung des Vaters anrechenbar.

Die Finanzverwaltung hat dies jedoch, auch für Fälle Bauantrag vor dem 01.07.2004, ausgeschlossen. Die Literatur sagt teilweise, dass dies geltendem EU-USt-Recht widerspricht und genau dies gilt ja bei uns.

Wenn nun der Vermieter eine USt-Erkl. abgegeben hat und die Vorsteuern beantragt hat, dass FA lässt diese Fälle derzeit einfach liegen, weil die einfach nicht wissen was Sie tun sollen. Jetzt muss ein anhängiges Verfahren vor dem EuGH gefunden werden um zumindest Ruhen-des-Verfahrens beantragen zu können. Ich denke, dass dies auch Verfahren anderer EU-Bürger sein können, diesbezüglich gilt nämlich für uns alle das gleiche Recht.

Im Endeffekt betrifft dies alle Vermieter von Wohneigentum, die ebenfalls noch eine eigengenutzte Immobilie besitzen. Bis Bj. 1997 kann noch die volle Vorsteuer beantragt werden.

Ich hoffe das Problem wird jetzt klarer. Die Sache mit 10% und Zuordnung zum USt-Unternehmensvermögen ist schon klar.

@taxman

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Hallo Taxman,

viel helfen kann ich leider nicht, nur mal soviel:

Das BMF-Schreiben über den Seelingfall ist tatsächlich in diesem Punkt (kein Vorsteuer-Abzug bei Selbstnutzung und Vermietung) nicht durch das Gesetzt gedeckt, da alle Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Vorsteuer erfüllt sind. Dass für die vermietete Wohung die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist, darüber müssen wir uns ja nicht unterhalten. Die Vorsteuer für den selbstgenutzen Bereich müßte lt. Gesetzt i.V. mit Fall Seeling abzugsfähig sein. Die Verwaltung begründet leider nicht warum das nicht gehen soll. Der Verweis auf § 15 (2) Satz 1 Nr. 1 UStG ist widersprüchlich zum EuGH-Urteil.

Die einzigste Möglichkeit ist momentan selber ein Einspruch zu schreiben. Mir ist kein Verfahren bekannt, dass zur Zeit anhängig ist. (Mach mich aber nochmal schlau dauert nur ein bischen)

Wichtig ist jetzt auf jeden Fall erst einmal, dass dem Finanzamt gegenüber erklärt wird, dass das Grundstück zu 100% dem Unternehmensvermögen zu geordnet werden soll.

Das weitere Problem ist die unentgeltliche Wertabgabe für die selbstgenutzte Wohnung. Die Verwaltung würde hier gerne eine Gebäude-AfA von 10 Jahren ansetzten (Analog zum §15a UStG). Wie dort momentan der Stand ist muss ich auch erst erfragen.

Grüßle Soni

PS: Melde mich wieder (vielleicht als extra Eintrag)

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Tach an alle,

Soni:
Mach mich aber nochmal schlau dauert nur ein bischen.

taxman:
DANKE, DANKE, DANKE. Wie schon im ersten Artikel beschrieben bleibt nur noch EuGH.

Soni:
Wichtig ist jetzt auf jeden Fall erst einmal, dass dem
Finanzamt gegenüber erklärt wird, dass das Grundstück zu 100%
dem Unternehmensvermögen zu geordnet werden soll.

taxman:
Ist richtig, schon vor zwei Jahren passiert! Das FA lässt die Sache, gottseidank, einfach liegen. Ich könnte, bei negativer Recherche, den Antrag auch einfach wieder zurück nehmen.

Soni:
Das weitere Problem ist die unentgeltliche Wertabgabe für die
selbstgenutzte Wohnung. Die Verwaltung würde hier gerne eine
Gebäude-AfA von 10 Jahren ansetzten (Analog zum §15a UStG).
Wie dort momentan der Stand ist muss ich auch erst erfragen.

taxman:
Das FG Niedersachsen, 5 K 351/04 (Revision eingelegt, BFH anhängig V R 56/04) und das FG München, 14 V 2943/04 und 14 K 2944/04 (Revision eingelegt, EuGH anhängig) haben schon die 10%-Rückzahlungs-Geschichte revidiert und nur 2% als BMGL für die zurückzuzahlende Umsatzsteuer anerkannt. Jedoch nur für Altfälle, also Bauantrag vor 01.07.2004. Genau um die geht es mir im Moment auch nur.

Soni:
PS: Melde mich wieder (vielleicht als extra Eintrag)

taxman:
Toll, ich finde die Darstellung der einzelnen Beiträge hier doch sehr missglückt. Man muss schon lange suchen um zum Ziel zu kommen.

Danke an alle vom taxman