Beispiel:
Papa baut ein Haus mit zwei Wohnungen. Eine Wohnung nutzt Papa selbst die andere wird an den Sohn zu Wohnzwecken vermietet.
Nach derzeitiger Verwaltungsanweisung bekommt der Vermieter die Vorsteuer aus den Herstellungskosten für seinen selbstgenutzten Bereich nicht, da keine USt-pflichtige unentgeltliche Wertabgabe für die Selbstnutzung vorliegt. Die Vermietung zu Wohnzwecken an den Sohn ist nämlich USt-frei.
Aus der Begründung des Seeling-Urteiles kann man jedoch zu anderen Schlüssen kommen. Auch ist die Literatur diesbezüglich sehr unterschiedlich.
Ich suche nun anhängige Verfahren (beim BFH 0, wahrscheinlich nur EuGH noch möglich), die einem Vermieter den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für die selbstgenutzte Wohnung ermöglichen soll.
Die USt ist ja seit geraumer Zeit eine EU-Steuer (will heißen, die Oberhoheit (eventuell auch falsch ausgedrückt) diesbezüglich wurde an die EU abgegeben). Insoweit müssten Verfahren vor dem EuGH, z. B. eines Franzosen oder eines Holländers, welche sich genau mit dieser Problematik befassen auch hier in Deutschland zumindest für einen Ruhen-des-Verfahrens-Antrag ausreichend sein.
In manchen Fällen muss man eine USt-Erkl. abgeben (Verjährungsproblem), da man ansonsten nur noch über den § 15a UStG an die Vorsteuern rankommt.
Nun genau ein solches Verfahren suche ich.
Die anhängigen EuGH-Verfahren sind, so mein letzter Kenntnisstand, alle in französischer Sprache abgefasst. Dieser Sprache bin ich leider nicht mächtig.
Wer kann helfen ???