Neue Heizung bei Steuer angeben

Hallo,

folgendes Musterbeispiel:

Ein Hauseigentümer (Einfamilienhaus, selbstgenutzt) lässt von einer Heizungsinstallationsfirma einen neuen Heizkessel (moderne Brennwerttechnik) einbauen. Heizkörper und Leitungen werden nicht erneuert.

Inwieweit können die Kosten (und welche) bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden??

Rechnungen sind vorhanden, Betrag wurde online überwiesen.

Viel Spaß beim Lösen

Frank

Hallo Frank,

ganz einfach: gar nicht !

Gruß

Peter

Hallo Peter,

danke für die klare Antwort.

Mir war nur so, als hätte ich mal gelesen, das Modernisierungsarbeiten zumindest in bezug auf die Lohnkosten bis 600 Euro angerechnet werden können. Aber vielleicht bezog sich das auch auf bestimmte Arbeiten.

Trotzdem danke
Frank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

Hab jetzt grad keinen Link zur Hand. Bei Bedarf einfach mal auf unseren gelinkten Seiten suchen.

Im Schreiben des BMF vom 14.08.2003, IV A 5 - S 2296b - 13/03, BStBl I 2003, 408
mit dem Namen „Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“

welches eine Erläuterung zum § 35a EStG darstellt kann man in der Randziffer 5 folgendes finden:
„Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind insoweit nicht begünstigt, als sie zu Herstellungskosten für den Grund und Boden oder das Gebäude führen (z.B. die erstmalige Errichtung einer Gartenanlage, das Pflanzen einer Hecke oder der Einbau einer Sonnenmarkise).“

ERGEBNIS: Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist der Einbau der Heizung nicht berücksichtigungsfähig. Da noch keine aktuelle Rechtsprechung vorliegt, kann man es ja trotzdem mal probieren. Wenn hier jemand streitlustig ist und die Regelung der Verwaltung gern von den Gerichten überprüfen lassen möchte, ist dies sicherlich im Namen aller Steuerpflichtigen zu begrüßen.

BARUL76