Hi !
Bei solchen Fragen geht es immer um 3 steuerliche Themen. Es ist zum Einen die Umsatzsteuer (USt). Zum Anderen die Einkommensteuer (ESt). Und zum Dritten die Gewerbesteuer (GewSt).
USt
Beträgt der Umsatz, also der Betrag, der von der Privatperson in Rechung gestellt wird, pro Jahr weniger als € 17.500, so gilt die Privatperson als Kleinunternehmer (§ 19 UStG).
Folge: In Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es sollte daneben auch auf jeder Rechung ein Satz mit folgendem Sinn stehen: „Umsatzsteuerausweis ist wegen § 19 UStG nicht möglich“.
Bei dem Unternehmen, das die Rechnung erhält, ist dann im Gegenzug auch kein Vorsteuer-Abzug möglich.
GewSt
Diese fällt für eine Privatperson erst bei einem Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) in Höhe von € 24.500 an. Da es in dem Fall ja im Wesentlichen nur um Auslagenerstattung geht, ist wohl nicht damit zu rechnen, dass dieser Betrag erreicht werden wird. GewSt fällt somit ebenfalls nicht an.
ESt
Hier wird es ein klein wenig komplizierter. Ich sehe die Möglichkeit, die anfallenden Einnahmen entweder bei den
- Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder
- Sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG)
anzusetzen. Das Finanzamt dürfte in den meisten Fällen auf § 15 kommen und damit jeden Cent, der als "Gewinn anfällt, der Besteuerung unterwerfen. Ich sehe die Anwendung des § 15 kritisch, da die für die Anwendung geforderte "Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt.
Bei Anwendung des § 22 Nr. 3 wäre ein Gewinn in Hähe von € 256 steuerfrei.
Der Gewinn wird in beiden Fällen nach dem gleichen Muster ermittelt. Im einen Fall nennt man das Blatt dann „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ (§ 15). Im anderen Fall heißt es „Einnahmen-Werbungskosten-Rechnung“.
In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass man in solchen Gewinnermittlungs-Rechnungen zuerst die Einnahmen angibt und dann davon die einzelnen Aufwendungen (nach Kostengruppen geschlüsselt: Telefon, Fahrtkosten, ebay,…) abzieht. Als Ergebnis erhält man den Gewinn.
Das Unternehmen, welches dies Rechungen erhält, kann die darin genannten Beträge als Betriebsausgabe abziehen.
ACHTUNG: Die Darstellung des Sachverhaltes läßt mich vermuten, dass es sich bei den handelnden Personen um Familienangehörige handelt. Bei diesen wird stets besonders sorgfältig geprüft, ob die Vorgänge wie unter fremden Dritten abgewickelt wurden. Ist dies nicht der Fall, kann durchaus die steuerliche Anerkennung versagt werden.
BARUL76