Privat Person für kleinere Tätigkeiten

Hallo

angenommen eine kleine Firma beauftragt eine privatperson mit ein paar kleineren Tätigkeiten.

. Päckchen Packen
. Päckchen zur Post bringen
. Ware über den PRIVATEN Ebay Account verkaufen im Namen der Firma
. Telefonate führen auf privatem Handy

Kann die private Person z.B. die Fahrtstrecke zur Post der Firma irgendwie berechnen, gibt es einen Pauschalsatz?
Kann die Private Person die entstandenen Ebay Kosten (Einstellungsgebühr, Verkaufsprovision) der Firma in Rechnung stellen.
Wie kann die privat Person an die Auslagen kommen und die Firma dabei steuerlich anständig abrechnen?

Danke

Daniel

Hi !

Bei solchen Fragen geht es immer um 3 steuerliche Themen. Es ist zum Einen die Umsatzsteuer (USt). Zum Anderen die Einkommensteuer (ESt). Und zum Dritten die Gewerbesteuer (GewSt).

USt
Beträgt der Umsatz, also der Betrag, der von der Privatperson in Rechung gestellt wird, pro Jahr weniger als € 17.500, so gilt die Privatperson als Kleinunternehmer (§ 19 UStG).
Folge: In Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es sollte daneben auch auf jeder Rechung ein Satz mit folgendem Sinn stehen: „Umsatzsteuerausweis ist wegen § 19 UStG nicht möglich“.
Bei dem Unternehmen, das die Rechnung erhält, ist dann im Gegenzug auch kein Vorsteuer-Abzug möglich.

GewSt
Diese fällt für eine Privatperson erst bei einem Gewinn (Einnahmen - Ausgaben) in Höhe von € 24.500 an. Da es in dem Fall ja im Wesentlichen nur um Auslagenerstattung geht, ist wohl nicht damit zu rechnen, dass dieser Betrag erreicht werden wird. GewSt fällt somit ebenfalls nicht an.

ESt
Hier wird es ein klein wenig komplizierter. Ich sehe die Möglichkeit, die anfallenden Einnahmen entweder bei den

  • Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder
  • Sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG)

anzusetzen. Das Finanzamt dürfte in den meisten Fällen auf § 15 kommen und damit jeden Cent, der als "Gewinn anfällt, der Besteuerung unterwerfen. Ich sehe die Anwendung des § 15 kritisch, da die für die Anwendung geforderte "Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt.
Bei Anwendung des § 22 Nr. 3 wäre ein Gewinn in Hähe von € 256 steuerfrei.

Der Gewinn wird in beiden Fällen nach dem gleichen Muster ermittelt. Im einen Fall nennt man das Blatt dann „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ (§ 15). Im anderen Fall heißt es „Einnahmen-Werbungskosten-Rechnung“.
In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass man in solchen Gewinnermittlungs-Rechnungen zuerst die Einnahmen angibt und dann davon die einzelnen Aufwendungen (nach Kostengruppen geschlüsselt: Telefon, Fahrtkosten, ebay,…) abzieht. Als Ergebnis erhält man den Gewinn.

Das Unternehmen, welches dies Rechungen erhält, kann die darin genannten Beträge als Betriebsausgabe abziehen.

ACHTUNG: Die Darstellung des Sachverhaltes läßt mich vermuten, dass es sich bei den handelnden Personen um Familienangehörige handelt. Bei diesen wird stets besonders sorgfältig geprüft, ob die Vorgänge wie unter fremden Dritten abgewickelt wurden. Ist dies nicht der Fall, kann durchaus die steuerliche Anerkennung versagt werden.

BARUL76

nein, ich meine
Hallo

danke für diese Informationen, aber ich meine wie sieht es aus wenn die privat person kein geschäft hat…

also wenn ich einen Typen auf der Strasse treffen würde (als Beispiel) und würde sagen „Hey da haste 20Euro geh mal zur Post und gib ein Paket ab“ …
ob man sowas irgendwie in ein Geschäft einbeziehen kann…

also alle Beispiele die ich brachte …

versteht ihr?

danke

daniel

ja, aber
Hi !

Grundsätzlich ist dies natürlich möglich.

ABER: der Unternehmer trägt für Aufwendungen, die er geltend macht auch die Beweissicherungspflicht. Liegen also keinerlei Belege dafür vor, dass er einem wildfemden Menschen aus betrieblichen Gründen € 20,00 in die Hand drückt, wird es schwer, beim Finanzamt diese € 20,00 als Aufwand anzugeben.

Anders sieht es aus, wenn zu jeder Zahlung ein Beleg existiert, der etwa den folgenden Inhalt hat:

"Hiermit bestätige ich … (Name, Anschrift des Passanten) von der Firma … einen Betrag in Höhe von € … erhalten zu haben. Im Gegenzug erledige ich für oben genannte Firma am … folgenden Auftrag:

  • Post weg (am besten Anzahl und Art eintragen)
  • Telefonieren (Anzahl Gespräche, Dauer)

Ort, Datum, Unterschrift (Auftraggeber und Auftragnehmer"

Ob es dann noch irgendwelche Probleme wegen des einzelnen Passanten gibt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies wäre aber sicherlich denkbar.

BARUL76