Steuern Anhänger Sportgerät

Hallo zusammen!

irgendwie kann ich mich dunkel erinnern, dass es mal steuerbefreite Kennzeichen (grüne sozusagen) für den Transport von Sportgeräten auf PKW-Anhängern gab.
Gibt es das auch heute noch???
Hintergrund:
Ich betreibe ein sportliches Hobby, indem ich mit einem (nicht strassenzugelassenen) Motorrad auf verschiedenen Rennstrecken unterwegs bin.
Wie sieht das jetzt aus, wenn ich einen Anhänger zum Transport meiner Motorräder anmelden will…

Über sach- und fachkundige Antworten freue ich mich!!!

LG Ulli

Befreiung Kfz-Steuer
Hi !

Bin kein Experte in Sachen KfzStG, hab aber trotzdem mal in dem Gesetz gelesen. Danach kann ich folgendes mitteilen: weder im § 3 (allgemeine Steuerbefreiungen) noch im § 10 (Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger) ließ sich die von dir vermutete Regelung finden. Dies wären aber die einzigen Paragrafen, in denen sich für diesen Fall eine Steuerbefreiung hätte verstecken können.

BARUL76

Besten Dank für Deine Bemühungen!!!
Aber wie kommen die, die die Boote über die BAB ziehen, an das grüne Kennzeichen???
Oder die mit den Pferden…???

Da muss es doch eine Regelung für geben???
noch immer neugierige Grüsse
Ulli

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

das ganze ergibt sich aus § 3 Nr. 1 KfzStG

„Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind“

i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Zif. m StVZo

„Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden“

Grüße
Chris

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Hallo Chris!!!

besten Dank!!!
DAS habe ich gesucht… mal sehen, ob ich jetzt jemanden finde, der das für seine Motorräder schonmal durchgezogen hat… irgendwie ahne ich Probleme …

Liebe Grüsse
Ulli, die sich nun gut vorbereitet ans Strassenverkehrsamt wenden wird…

„Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von
den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen
sind“

i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Zif. m StVZo

„Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren
für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche
Beförderungen verwendet werden“